RS OGH 2008/6/26 15Os50/08d

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

MedienG §6 ff
MedienG §8 Abs2
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 8 heute
  2. MedienG § 8 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 2 MedienG ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Daran vermag auch ein Unterlassen des Antragstellers, die Nichtannahme einer von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen anzufechten, nichts zu ändern. Eine Disposition des Antragstellers im Sinn eines „Verzichts" auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage iSd §§ 6 ff MedienG nach Urteilsfällung erster Instanz ist jedenfalls schon aufgrund des Immutabilitätsprinzips unbeachtlich.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, MedienG ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, oder 7c MedienG an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Daran vermag auch ein Unterlassen des Antragstellers, die Nichtannahme einer von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen anzufechten, nichts zu ändern. Eine Disposition des Antragstellers im Sinn eines „Verzichts" auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage iSd Paragraphen 6, ff MedienG nach Urteilsfällung erster Instanz ist jedenfalls schon aufgrund des Immutabilitätsprinzips unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123670

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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