RS OGH 2008/7/8 4Ob120/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2008
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Norm

EO §390 Abs2 IVA
EO §390 Abs2 V
EO §390 Abs2 VI
EO §390 Abs3 IVA
EO §390 Abs3 V
EO §390 Abs3 VI
EO §402 Abs3

Rechtssatz

Wird die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 390 Abs 2 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, beginnt die Rekursfrist frühestens mit Erlag der Sicherheit zu laufen, auch wenn die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner irrtümlich schon zuvor zugestellt worden sein sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123914

Im RIS seit

07.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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