RS OGH 2008/11/4 12Os47/08s, 14Os140/08g

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Norm

StGB §274 Abs1

Rechtssatz

100 Personen stellen jedenfalls eine Menschenmenge im Sinn des § 274 Abs 1 StGB dar. Eine Mindestanzahl von Verletzten sieht der Tatbestand nicht vor.100 Personen stellen jedenfalls eine Menschenmenge im Sinn des Paragraph 274, Absatz eins, StGB dar. Eine Mindestanzahl von Verletzten sieht der Tatbestand nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123818

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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