Norm
StPO §516 Abs2 Satz3Rechtssatz
Über sonstige Anträge, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und das Strafprozessreformbegleitgesetz I geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 5 StPO, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen (hier §§ 195 f StPO) vorzugehen hat. Das bedeutet, dass - auch - der in der Übergangsphase für die Entscheidung über einen vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Subsidiarantrag nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO aF nunmehr ausdrücklich zuständige Drei-Richter-Senat des Landesgerichts die (übrigen) Bestimmungen der §§ 195 f StPO anzuwenden hat, zumal die Einleitung der Voruntersuchung ausnahmslos nicht mehr möglich ist.Über sonstige Anträge, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und das Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß Paragraph 31, Absatz 5, StPO, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen (hier Paragraphen 195, f StPO) vorzugehen hat. Das bedeutet, dass - auch - der in der Übergangsphase für die Entscheidung über einen vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Subsidiarantrag nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF nunmehr ausdrücklich zuständige Drei-Richter-Senat des Landesgerichts die (übrigen) Bestimmungen der Paragraphen 195, f StPO anzuwenden hat, zumal die Einleitung der Voruntersuchung ausnahmslos nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124032Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008