RS OGH 2010/12/15 14Os94/08t, 15Os149/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

SMG §28 B
SMG §28a B
  1. SMG § 28 heute
  2. SMG § 28 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  3. SMG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 28 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 28 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Schon weil - bei gleich gebliebener Strafdrohung - der Unterschied zwischen § 28a Abs 1 SMG und der Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 2 SMG aF - abgesehen von der hier nicht relevanten Ergänzung um die Tathandlung des Anbietens - bloß darin begründet liegt, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= § 28 Abs 6 SMG aF)" erzeugte, einführte, ausführte oder in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer die Tat in Bezug auf „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" begeht, ist im Falle einer diesen Tatbeständen zu subsumierenden Handlung die alte Rechtslage nicht günstiger, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung, wonach ein Täter auch bei mehrfachem Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG insgesamt nur ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG verwirklichen könne, nicht anzuschließen vermag.Schon weil - bei gleich gebliebener Strafdrohung - der Unterschied zwischen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF - abgesehen von der hier nicht relevanten Ergänzung um die Tathandlung des Anbietens - bloß darin begründet liegt, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF)" erzeugte, einführte, ausführte oder in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer die Tat in Bezug auf „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" begeht, ist im Falle einer diesen Tatbeständen zu subsumierenden Handlung die alte Rechtslage nicht günstiger, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung, wonach ein Täter auch bei mehrfachem Überschreiten der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG insgesamt nur ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG verwirklichen könne, nicht anzuschließen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124027

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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