RS OGH 2008/8/26 14Os94/08t

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

SMG §28 B
SMG §28a

Rechtssatz

Gewerbsmäßig handelnde Täter unterfallen nunmehr nur dann § 28a Abs 2 Z 1 SMG, wenn sie schon einmal wegen einer Straftat nach Abs 1 verurteilt worden sind, sodass sich bei dem - nach der Aktenlage bloß wegen § 16 SGG und § 27 Abs 1 SMG aF vorbestraften - Erstangeklagten die Frage nach dem bei Vorliegen der privilegierenden Umstände des § 28a Abs 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 27 Abs 5 SMG günstigeren Gesetz gar nicht stellt (vgl zum anders gelagerten Fall eines bereits wegen § 28 Abs 2 SMG aF vorbestraften gewerbsmäßig handelnden Täters 13 Os 151/07s).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124028

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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