Norm
SMG §28 BRechtssatz
Gewerbsmäßig handelnde Täter unterfallen nunmehr nur dann § 28a Abs 2 Z 1 SMG, wenn sie schon einmal wegen einer Straftat nach Abs 1 verurteilt worden sind, sodass sich bei dem - nach der Aktenlage bloß wegen § 16 SGG und § 27 Abs 1 SMG aF vorbestraften - Erstangeklagten die Frage nach dem bei Vorliegen der privilegierenden Umstände des § 28a Abs 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 27 Abs 5 SMG günstigeren Gesetz gar nicht stellt (vgl zum anders gelagerten Fall eines bereits wegen § 28 Abs 2 SMG aF vorbestraften gewerbsmäßig handelnden Täters 13 Os 151/07s).Gewerbsmäßig handelnde Täter unterfallen nunmehr nur dann Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, wenn sie schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden sind, sodass sich bei dem - nach der Aktenlage bloß wegen Paragraph 16, SGG und Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF vorbestraften - Erstangeklagten die Frage nach dem bei Vorliegen der privilegierenden Umstände des Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG günstigeren Gesetz gar nicht stellt vergleiche zum anders gelagerten Fall eines bereits wegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF vorbestraften gewerbsmäßig handelnden Täters 13 Os 151/07s).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124028Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009