RS OGH 2008/8/26 4Ob116/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
beobachten
merken

Norm

JN §51 Abs2 Z10
  1. JN § 51 heute
  2. JN § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  3. JN § 51 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 51 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 51 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 51 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. JN § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. JN § 51 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  9. JN § 51 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996
  10. JN § 51 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Rechtssatz

Der Zuständigkeitstatbestand nach § 51 Abs 2 Z 10 JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.Der Zuständigkeitstatbestand nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123986

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten