RS OGH 2008/8/26 5Ob175/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

WEG 2002 §20
WEG 2002 §52 Abs1 Z6
  1. WEG 2002 § 52 heute
  2. WEG 2002 § 52 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 52 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 52 gültig von 01.05.2011 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. WEG 2002 § 52 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 52 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Ersucht ein Wohnungseigentümer den Verwalter, einem anderen Wohnungseigentümer seine Privatanschrift (Zustelladresse) nicht bekannt zu geben, kann vom Verwalter nicht verlangt werden zu entscheiden, ob dieses Interesse am Schutz der Privatsphäre berücksichtigungswürdiger ist als jenes des anderen an einer Kontaktaufnahme. In einer solchen Situation verletzt der Verwalter mangels gegenteiliger Weisung keine Verwalterpflicht und kann daher auch in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6, § 20 WEG 2002 nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Bekanntgabe der Adresse verweigert.Ersucht ein Wohnungseigentümer den Verwalter, einem anderen Wohnungseigentümer seine Privatanschrift (Zustelladresse) nicht bekannt zu geben, kann vom Verwalter nicht verlangt werden zu entscheiden, ob dieses Interesse am Schutz der Privatsphäre berücksichtigungswürdiger ist als jenes des anderen an einer Kontaktaufnahme. In einer solchen Situation verletzt der Verwalter mangels gegenteiliger Weisung keine Verwalterpflicht und kann daher auch in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 20, WEG 2002 nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Bekanntgabe der Adresse verweigert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124151

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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