RS OGH 2008/9/2 8ObA28/08p, 9ObA88/11y, 8Ob128/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2008
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Norm

ZPO §581

Rechtssatz

Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt und vor Klagseinbringung alle in der vereinbarten Schlichtungsklausel vorgesehenen Verfahrensschritte einhält. Vor Klagseinbringung ist daher die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung im zumutbaren (zeitlichen) Umfang abzuwarten. Wenngleich eine unmittelbare oder auch analoge Anwendung des § 8 VerG nicht in Betracht kommt, weil ja hier kein gesetzlich festgelegtes oder vorgeschriebenes Verfahren vorliegt, sondern ausschließlich vertragliche Vereinbarungen, bietet diese Bestimmung doch - unter dem Aspekt des § 879 ABGB - einen gewissen Wertungsgesichtspunkt dafür, wann der Gesetzgeber im Regelfall eine unzumutbare Verzögerung bei der Rechtsverfolgung annimmt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 28/08p
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 28/08p
  • 9 ObA 88/11y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 ObA 88/11y
    nur: Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt und vor Klagseinbringung alle in der vereinbarten Schlichtungsklausel vorgesehenen Verfahrensschritte einhält. Vor Klagseinbringung ist daher die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung im zumutbaren (zeitlichen) Umfang abzuwarten. (T1)
    Beisatz: Hier: Verweigerung der Mitwirkung an der Konstituierung eines Schlichtungsgremiums. (T2)
  • 8 Ob 128/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 128/19k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124078

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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