RS OGH 2008/9/4 2Ob182/08s, 7Ob85/08p, 8Ob65/10g, 1Ob7/12d, 8Ob120/11x, 5Ob129/13a

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Norm

ABGB §164 Abs1 Z3 litb

Rechtssatz

Neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände können auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 182/08s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 182/08s
  • 7 Ob 85/08p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 85/08p
  • 8 Ob 65/10g
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 65/10g
    Vgl auch; Beisatz: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch?anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. Diese Rechtsprechung bedeutet aber nicht umgekehrt, dass die Verfügbarkeit eines geeigneten Beweismittels (insbesondere der schon ab Geburt des Kindes möglichen DNA?Analyse) für sich allein die Anfechtungsfrist auslöst, ohne dass zuvor gewichtige Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vorliegen müssten. (T1)
  • 1 Ob 7/12d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 7/12d
    Auch; Beis wie T1 nur: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch?anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. (T2)
  • 8 Ob 120/11x
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 120/11x
    Vgl auch
  • 5 Ob 129/13a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 129/13a
    Beisatz: Die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels allein ist aber nicht geeignet, die erforderliche und hier nicht vorliegende Tatbestandsvoraussetzung einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Anerkennenden zu bewirken. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124235

Im RIS seit

04.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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