RS OGH 2008/9/23 4Ob146/08m

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

UVG §31 Abs2
  1. UVG § 31 heute
  2. UVG § 31 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. UVG § 31 gültig von 01.07.1989 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Auch wenn § 31 Abs 2 UVG offenkundig der Regelfall zugrunde liegt, dass der Unterhaltsvorschuss aufgrund eines vollstreckbaren Titels gewährt wurde, ist der Bund auch berechtigt, ein Verfahren zur Schaffung eines entsprechenden Titels zu führen.Auch wenn Paragraph 31, Absatz 2, UVG offenkundig der Regelfall zugrunde liegt, dass der Unterhaltsvorschuss aufgrund eines vollstreckbaren Titels gewährt wurde, ist der Bund auch berechtigt, ein Verfahren zur Schaffung eines entsprechenden Titels zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123999

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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