RS OGH 2021/3/30 4Ob146/08m, 3Ob199/09z, 10Ob32/12x, 10Ob32/12x, 10Ob37/14k, 10Ob7/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

ZPO §234
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 ID
UVG §9 Abs2
  1. UVG § 9 heute
  2. UVG § 9 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. UVG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. Gehen während eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise nach § 30 UVG auf den Bund über, tritt der Bund insofern in das Verfahren ein. § 234 ZPO ist nicht anzuwenden.Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. Gehen während eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise nach Paragraph 30, UVG auf den Bund über, tritt der Bund insofern in das Verfahren ein. Paragraph 234, ZPO ist nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123997

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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