Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Antragstellers M*****, geboren ***** 2003, wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Jänner 2021, GZ 16 R 16/21y-98, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 14. Dezember 2020, GZ 13 Pu 47/20m-90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Bund hat seinen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist in Analogie zu § 54 Abs 2 ZPO iVm § 71 Abs 4 AußStrG und § 10 UVG bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]; siehe auch RS0042041). [1] Der Bund hat seinen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist in Analogie zu Paragraph 54, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG und Paragraph 10, UVG bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]; siehe auch RS0042041).
Textnummer
E131962European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00007.21H.0519.000Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021