RS OGH 2008/9/24 2Ob11/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Norm

ABGB §879 Abs1 C1
EO §382 I
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB liegt nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist eine generelle Norm.Ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB liegt nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist eine generelle Norm.

Ein durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochenes Belastungsverbot ist nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB zu beurteilen.Ein durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochenes Belastungsverbot ist nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124208

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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