RS OGH 2008/10/3 3Ob154/08f, 8Ob83/09b, 6Ob164/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2008
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE2
AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Unter Vertreter im Sinn des § 127 AußStrG sind die gesetzlichen und die gewillkürten Vertreter zu verstehen. Die Frage, ob der Vertreter nur im Namen des Betroffenen oder auch im eigenen Namen rekurrieren darf, konnte offen gelassen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 154/08f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 154/08f
  • 8 Ob 83/09b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 83/09b
    nur: Unter Vertreter im Sinn des § 127 AußStrG sind die gesetzlichen und die gewillkürten Vertreter zu verstehen. (T1); Beisatz: Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist. (T2); Bem: Zur Frage der Rechtsmittelbefugnis des Vertreters im Sachwalterschaftsverfahren siehe auch RS0125240. (T3); Veröff: SZ 2009/112
  • 6 Ob 164/14g
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 164/14g
    Auch; Beisatz: Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124293

Im RIS seit

02.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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