RS OGH 2026/1/28 8Ob83/09b; 6Ob164/14g; 10Ob25/16y; 1Ob104/17a; 4Ob161/17f; 5Ob203/24z; 4Ob186/25v

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Rechtssatz

Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. Paragraph 127, AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.

Entscheidungstexte

  • RS0125240">8 Ob 83/09b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 83/09b
    Beisatz: Durch die Bestellung eines (Verfahrens-)Sachwalters wird die Möglichkeit des Vertreters, namens der betroffenen Person ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht beseitigt. Der Vertreter ist aber nur berechtigt, das Rechtsmittel im Namen und im Interesse der betroffenen Person zu ergreifen. (T1); Veröff: SZ 2009/112
  • RS0125240">6 Ob 164/14g
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 164/14g
    Auch; Beisatz: Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T2)
  • RS0125240">10 Ob 25/16y
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 25/16y
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • RS0125240">1 Ob 104/17a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 104/17a
  • RS0125240">4 Ob 161/17f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 161/17f
    Auch
  • RS0125240">5 Ob 203/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 203/24z
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (T3)
  • RS0125240">4 Ob 186/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 186/25v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125240

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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