Norm
AußStrG §127Rechtssatz
Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. Paragraph 127, AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125240Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026