RS OGH 2008/10/14 8ObA64/08g

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Norm

BAG idF BGBl I 2000/83 §8b
BAG §17
BAG §17a
  1. BAG § 17 heute
  2. BAG § 17 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 17 gültig von 27.08.2003 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003
  4. BAG § 17 gültig von 01.08.1978 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978
  1. BAG § 17a heute
  2. BAG § 17a gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 17a gültig von 01.07.2018 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. BAG § 17a gültig von 16.06.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010
  5. BAG § 17a gültig von 27.06.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. BAG § 17a gültig von 01.07.1994 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BAG § 17a gültig von 01.09.1974 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1974

Rechtssatz

Der Vorlehrling hat - in analoger Anwendung der §§ 17, 17a BAG - Anspruch auf Entgelt. Dieser Anspruch ist unabdingbar. Vorlehrverhältnisse umfassen als Ausbildungsziel die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines bestehenden Lehrberufs. Den Vorlehrlingen gebührt daher mindestens die im zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag für das erste Lehrjahr des entsprechenden Lehrberufs festgesetzte Lehrlingsentschädigung für beide Vorlehrjahre, sofern nicht der im konkreten Fall anzuwendende Kollektivvertrag für die Vorlehrverhältnisse ausdrücklich eine davon abweichende Regelung vorsieht. Ist im Kollektivvertrag kein Entgelt für Vorlehrverhältnisse beziehungsweise Lehrlingsentschädigung bestimmt, so gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt vereinbart.Der Vorlehrling hat - in analoger Anwendung der Paragraphen 17, 17 a, BAG - Anspruch auf Entgelt. Dieser Anspruch ist unabdingbar. Vorlehrverhältnisse umfassen als Ausbildungsziel die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines bestehenden Lehrberufs. Den Vorlehrlingen gebührt daher mindestens die im zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag für das erste Lehrjahr des entsprechenden Lehrberufs festgesetzte Lehrlingsentschädigung für beide Vorlehrjahre, sofern nicht der im konkreten Fall anzuwendende Kollektivvertrag für die Vorlehrverhältnisse ausdrücklich eine davon abweichende Regelung vorsieht. Ist im Kollektivvertrag kein Entgelt für Vorlehrverhältnisse beziehungsweise Lehrlingsentschädigung bestimmt, so gilt gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt vereinbart.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124307

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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