RS OGH 2008/11/13 15Os133/08k

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Veröffentlicht am 13.11.2008
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Norm

SMG §28a Abs1

Rechtssatz

Der durch die SMG-Novelle 2007 neu eingeführte Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG stellt im Wesentlichen eine selbständige Qualifikation des Grundtatbestands nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG dar. Diese quantitätsmäßig definierte Delikt ist erfüllt, sobald der Täter mehr als die Grenzmenge Suchtgift erzeugt, ein- oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124326

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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