Norm
SMG §28a Abs1Rechtssatz
Der durch die SMG-Novelle 2007 neu eingeführte Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG stellt im Wesentlichen eine selbständige Qualifikation des Grundtatbestands nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG dar. Diese quantitätsmäßig definierte Delikt ist erfüllt, sobald der Täter mehr als die Grenzmenge Suchtgift erzeugt, ein- oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124326Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009