Bei der gemäß § 86 Abs 1 EStG 1988 gemeinsam durchgeführten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ist das Prüforgan des Finanzamts Organ des Krankenversicherungsträgers. Diesem ist das Wissen seines Organs über eine mögliche Insolvenzgefahr zuzurechnen.Bei der gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 gemeinsam durchgeführten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ist das Prüforgan des Finanzamts Organ des Krankenversicherungsträgers. Diesem ist das Wissen seines Organs über eine mögliche Insolvenzgefahr zuzurechnen.
2.Ziffer 2
Der Umstand, dass eine vom Strafgericht wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durchgeführt wurde, ist ein Indiz für eine künftige Insolvenz des Unternehmens und löst eine Erkundungspflicht des Krankenversicherungsträgers aus.
3.Ziffer 3
Wenn zumutbare Erkundigungen unterlassen werden, mit denen Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit (insolvenzrechtliche Überschuldung der Kapitalgesellschaft) erlangt hätte werden können, ist der Tatbestand des „Kennenmüssens" im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 KO erfüllt.Wenn zumutbare Erkundigungen unterlassen werden, mit denen Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit (insolvenzrechtliche Überschuldung der Kapitalgesellschaft) erlangt hätte werden können, ist der Tatbestand des „Kennenmüssens" im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO erfüllt.