TE OGH 1947/12/30 1Ob919/47

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Veröffentlicht am 30.12.1947
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Norm

EO §9
EO §39 Abs1 Z1
EO §349
Wohnungsanforderungsgesetz §14
Wohnungsanforderungsgesetz §18
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 349 heute
  2. EO § 349 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 349 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 349 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z21055

Kopf

SZ 21/55

Spruch

Die auf Grund eines Zuweisungsbescheides bewilligte zwangsweise Räumung ist gegen jeden, der die von der Zuweisung erfaßten Räume benützt, durchführbar, auch wenn er nicht Verpflichteter ist.

Entscheidung vom 30. Dezember 1947, 1 Ob 919/47.

I. Instanz: Bezirksgericht Lienz; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Lienz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Mit dem Bescheid des Wohnungsamtes der Stadtgemeinde L. vom 25. Februar 1947 ist die im ersten Stock des Hauses ....straße 7 gelegene, aus einem Zimmer und einer Küche bestehende Wohnung mit allem Zubehör, das zur Wohnung gehört, dem St. zugewiesen worden; der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, daß die Wohnung früher von der Familie G. benützt worden ist. Auf Grund dieses Bescheides hat die Stadtgemeinde L. gegen den Hauseigentümer H., der sich, nachdem die Wohnung von der früheren Partei verlassen worden war, in ihren Besitz gesetzt hat, im Sinne des § 18, Abs. 3 des WAG. vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 138, den Exekutionsantrag gestellt und darin die zwangsweise Räumung der von ihm widerrechtlich bezogenen Wohnung, bestehend aus einer Küche und einem Zimmer, Dachboden- und Kelleranteil, begehrt. Der dem Antrag stattgebende Gerichtbeschluß ist zwar vom Verpflichteten mit Rekurs bekämpft, vom Rekursgericht jedoch bestätigt worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Am 6. Juni 1947 ist die Räumung der Küche und des Zimmers vollzogen worden, die Räumung des Zubehörs (Keller- und Holzhüttenanteil) aber unterblieben, da diese Räume vom Hauseigentümer an B. vermietet und von diesem bereits belegt worden sind. Daraufhin hat die Stadtgemeinde L. beantragt, die Räumung des Zubehörs der Wohnung und zwar des Kellers und der Holzhütte nachzuholen.Mit dem Bescheid des Wohnungsamtes der Stadtgemeinde L. vom 25. Februar 1947 ist die im ersten Stock des Hauses ....straße 7 gelegene, aus einem Zimmer und einer Küche bestehende Wohnung mit allem Zubehör, das zur Wohnung gehört, dem St. zugewiesen worden; der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, daß die Wohnung früher von der Familie G. benützt worden ist. Auf Grund dieses Bescheides hat die Stadtgemeinde L. gegen den Hauseigentümer H., der sich, nachdem die Wohnung von der früheren Partei verlassen worden war, in ihren Besitz gesetzt hat, im Sinne des Paragraph 18,, Absatz 3, des WAG. vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 138, den Exekutionsantrag gestellt und darin die zwangsweise Räumung der von ihm widerrechtlich bezogenen Wohnung, bestehend aus einer Küche und einem Zimmer, Dachboden- und Kelleranteil, begehrt. Der dem Antrag stattgebende Gerichtbeschluß ist zwar vom Verpflichteten mit Rekurs bekämpft, vom Rekursgericht jedoch bestätigt worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Am 6. Juni 1947 ist die Räumung der Küche und des Zimmers vollzogen worden, die Räumung des Zubehörs (Keller- und Holzhüttenanteil) aber unterblieben, da diese Räume vom Hauseigentümer an B. vermietet und von diesem bereits belegt worden sind. Daraufhin hat die Stadtgemeinde L. beantragt, die Räumung des Zubehörs der Wohnung und zwar des Kellers und der Holzhütte nachzuholen.

Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen und die Exekution gemäß § 39, Z. 1 EO. eingestellt.Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen und die Exekution gemäß Paragraph 39,, Ziffer eins, EO. eingestellt.

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem aufgetragen, den Vollzug der Exekution durch zwangsweise Räumung auch hinsichtlich des Kellers und der Holzhütte fortzusetzen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei (des Hauseigentümers) nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Rekursgericht hat mit Recht die Auffassung des Erstgerichtes abgelehnt, daß gegen B. ein Exekutionstitel nicht vorliege und daß ein Rechtsübergang gemäß § 9 EO. an ihn nicht erfolgt sei. Die auf Grund des Zuweisungsbescheides bewilligte Räumung ist gegen jeden, der die von der Zuweisung erfaßten Räume benützt, durchführbar. Soweit im Revisionsrekurs behauptet wird, daß in in Exekution gezogenen Keller- und Holzhüttenanteile B. vom Wohnungsamt L. zugewiesen worden seien, kann darauf nicht eingegangen werden, da der Exekutionsakt über eine solche Zuweisung nichts enthält und das gegenteilige Vorbringen im Revisionsrekurs aktenwidrig ist. Daß aber eine Vermietung der Nebenräume an B. durch den Hauseigentümer, noch bevor dieser nach § 14, Abs. 4 WAG. das Verfügungsrecht verloren hat, stattgefunden hätte, ist nicht einmal vom Revisionsrekurs behauptet worden. Das Rekursgericht hat daher zutreffend ausgeführt, daß auch die Nebenräume ohne Rücksicht darauf, wer sie benützt, gemäß § 349 EO. der Exekution unterliegen. Wenn aber schließlich der Revisionsrekurs behauptet, daß im Exekutionstitel das Zubehör nicht im einzelnen und genau bezeichnet und auch deshalb eine Exekutionsführung ausgeschlossen sei, kommt ihm ebenfalls eine Berechtigung nicht zu, da aus ihm klar hervorgeht, daß sämtliche Haupt- und Nebenräume, die zu der früher von G. benützten Wohnung gehört haben, zugewiesen worden sind, und da eine nähere Bezeichnung nicht üblich ist; das Vollstreckungsorgan wird beim Vollzug jedenfalls in der Lage sein, einwandfrei festzustellen, welche Nebenräume als Zubehör dieser Wohnung zu gelten haben.Das Rekursgericht hat mit Recht die Auffassung des Erstgerichtes abgelehnt, daß gegen B. ein Exekutionstitel nicht vorliege und daß ein Rechtsübergang gemäß Paragraph 9, EO. an ihn nicht erfolgt sei. Die auf Grund des Zuweisungsbescheides bewilligte Räumung ist gegen jeden, der die von der Zuweisung erfaßten Räume benützt, durchführbar. Soweit im Revisionsrekurs behauptet wird, daß in in Exekution gezogenen Keller- und Holzhüttenanteile B. vom Wohnungsamt L. zugewiesen worden seien, kann darauf nicht eingegangen werden, da der Exekutionsakt über eine solche Zuweisung nichts enthält und das gegenteilige Vorbringen im Revisionsrekurs aktenwidrig ist. Daß aber eine Vermietung der Nebenräume an B. durch den Hauseigentümer, noch bevor dieser nach Paragraph 14,, Absatz 4, WAG. das Verfügungsrecht verloren hat, stattgefunden hätte, ist nicht einmal vom Revisionsrekurs behauptet worden. Das Rekursgericht hat daher zutreffend ausgeführt, daß auch die Nebenräume ohne Rücksicht darauf, wer sie benützt, gemäß Paragraph 349, EO. der Exekution unterliegen. Wenn aber schließlich der Revisionsrekurs behauptet, daß im Exekutionstitel das Zubehör nicht im einzelnen und genau bezeichnet und auch deshalb eine Exekutionsführung ausgeschlossen sei, kommt ihm ebenfalls eine Berechtigung nicht zu, da aus ihm klar hervorgeht, daß sämtliche Haupt- und Nebenräume, die zu der früher von G. benützten Wohnung gehört haben, zugewiesen worden sind, und da eine nähere Bezeichnung nicht üblich ist; das Vollstreckungsorgan wird beim Vollzug jedenfalls in der Lage sein, einwandfrei festzustellen, welche Nebenräume als Zubehör dieser Wohnung zu gelten haben.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Delogierung auf Grund eines Zuweisungsbescheides, Durchführbarkeit, gegen Dritte, Räumung zwangsweise, auf Grund eines Zuweisungsbescheides„ Durchführbarkeit gegen Dritte, Zubehör einer Wohnung, zwangsweise Räumung, Zuweisungsbescheid, Durchführbarkeit gegen Dritte, zwangsweise Räumung auf Grund eines Zuweisungsbescheides„ Durchführbarkeit gegen Dritte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:0010OB00919.47.1230.000

Dokumentnummer

JJT_19471230_OGH0002_0010OB00919_4700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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