Norm
ABGB §26Anmerkung
Z21160Kopf
SZ 21/160
Spruch
Zulässigkeit der Bestellung eines Kurators für das Vermögen eines behördlich aufgelösten Vereines.
Die Verwertung und Verteilung des ehemaligen Vereinsvermögens nach den statutarischen Vorschriften obliegt dem Kurator nach § 276 ABGB. unter Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes.Die Verwertung und Verteilung des ehemaligen Vereinsvermögens nach den statutarischen Vorschriften obliegt dem Kurator nach Paragraph 276, ABGB. unter Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes.
Kein Rekursrecht eines Dritten gegen die Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes, womit der Kurator des Vermögens eines aufgelösten Vereines ermächtigt wurde, einem anderen einzelne Sachen unentgeltlich zu überlassen.
Entscheidung vom 24. November 1948, 1 Ob 259/48.
I. Instanz: Bezirksgericht St. Pölten; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht St. Pölten; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.
Text
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich vom 2. Juli 1947, Z. 7390/1 5 D, wurde der Männergesangverein H. gemäß § 24 VereinsG. aufgelöst, weil in den Statuten nationalsozialistisches Gedankengut enthalten sei und der Verein den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes daher nicht mehr entspreche. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 4. Dezember 1947, P 642/47-4a, wurde Rudolf H. gemäß § 276 ABGB. zur Sicherung des Vermögens des aufgelösten Männergesangvereines H. zum Kurator bestellt.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich vom 2. Juli 1947, Ziffer 7390 /, eins, 5 D, wurde der Männergesangverein H. gemäß Paragraph 24, VereinsG. aufgelöst, weil in den Statuten nationalsozialistisches Gedankengut enthalten sei und der Verein den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes daher nicht mehr entspreche. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 4. Dezember 1947, P 642/47-4a, wurde Rudolf H. gemäß Paragraph 276, ABGB. zur Sicherung des Vermögens des aufgelösten Männergesangvereines H. zum Kurator bestellt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom 9. Juni 1948, P 642/47-7, wurde der obengenannte Kurator H. ermächtigt, das vorhandene Klavier dem Arbeiter-Gesang- und Musikverein H., das übrige Inventar dem Musikverein H. unter näher ausgeführten Bedingungen zu überlassen. Dieser Beschluß wurde vom Musikverein H. angefochten, insoweit der Kurator ermächtigt wurde, das zum Vermögen des aufgelösten Vereines gehörige Klavier dem Arbeiter-Gesang- und Musikverein H. zu überlassen. Der Rekurswerber beantragte, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Musikverein H. auch das Klavier aus dem Vermögen des aufgelösten Männergesangvereines zugewiesen werde.
Das Rekursgericht hat den angefochtenen Beschluß als nichtig aufgehoben, weil das Kuratelsgericht nicht befugt sei, über das Vereinvermögen eine Entscheidung zu treffen.
Dieser Beschluß wurde vom Kurator H. und vom Musikverein H. angefochten.
Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrekurs des Musikvereines H. als unzulässig zurückgewiesen und dem Rekurs des Kurators des aufgelösten Männergesangvereines Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten aufgehoben.
Rechtliche Beurteilung
Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Der Rekurs des Musikvereines H. ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Ein Rekursrecht im Sinne des § 9 AußstrG. steht nur derjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluß beeinträchtigt worden sind. Da der Musikverein H. keinen Anspruch darauf hat, daß gerade ihm Gegenstände aus dem aufgelösten Vereinsvermögen überlassen werden, so steht ihm ein Beschwerderecht dagegen, daß ihm das fragliche Klavier nicht überlassen wurde, ebensowenig zu wie dem Kontrahenten eines Minderjährigen gegen die Nichtgenehmigung des Vertrages durch das Vormundschaftsgericht des Minderjährigen oder gegen die Aufhebung des Genehmigungbeschlusses durch das Rekursgericht.Der Rekurs des Musikvereines H. ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Ein Rekursrecht im Sinne des Paragraph 9, AußstrG. steht nur derjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluß beeinträchtigt worden sind. Da der Musikverein H. keinen Anspruch darauf hat, daß gerade ihm Gegenstände aus dem aufgelösten Vereinsvermögen überlassen werden, so steht ihm ein Beschwerderecht dagegen, daß ihm das fragliche Klavier nicht überlassen wurde, ebensowenig zu wie dem Kontrahenten eines Minderjährigen gegen die Nichtgenehmigung des Vertrages durch das Vormundschaftsgericht des Minderjährigen oder gegen die Aufhebung des Genehmigungbeschlusses durch das Rekursgericht.
Die Ermächtigung zur Verfügung über das Vermögen des ausgelösten Vereines durch das Kuratelgericht ist eine interne Angelegeheit zwischen dem Kurator und der Pflegschaftsbehörde. Auch aus der erfolgten Ermächtigung zu einer Verfügung kann der Dritte keinerlei Rechte ableiten. Er kann sich folgerichtig daher auch nicht beschweren, wenn das Rekursgericht die erteilte Ermächtigung von Amts wegen kassiert, wie es bezüglich derjenigen Sachen der Fall ist, hinsichtlich deren das Erstgericht den Kurator ermächtigt hat, sie dem Musikverein H. zu überlassen.
Dagegen ist der Rekurs des Kurators begrundet.
Das Rekursgericht geht von der Annahme aus, daß der Männergesangverein dem § 1 VerbotsG. unterliege, weil er aus dem Gründe aufgelöst worden ist, weil seine Satzungen nationalsozialistisches Gedankengut vertreten. Diese Auffassung ist rechtsirrig. § 1 VerbotsG. bezieht sich nur auf die Parteiorganisationen selbst, nicht aber auf freie Vereine, die die Förderung nationalsozialistischen Gedankengutes zum Vereinszweck erhoben haben. Die ersterwähnten Organisationen sind kraft Gesetzes durch die Erlassung der Verbotsgesetze aufgelöst worden, während die letzterwähnten nur durch eine besonderen behördlichen Akt im Sinne des § 24 VereinsG. zur Auflösung gebracht werden können. Nur das Vermögen der Parteiorganisationen ist der Republik nach § 1, Abs. 2 VerbotsG. verfallen und unterliegt nach § 2, Abs. 1, Z. 1, lit. b des Ges. BGBl. Nr. 56/46, der Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung durch das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, während das Vermögen des durch Verwaltungsakt aufgelösten Vereines den allgemeinen Rechtsnormen über das Vermögen aufgelöster Vereine unterworfen ist.Das Rekursgericht geht von der Annahme aus, daß der Männergesangverein dem Paragraph eins, VerbotsG. unterliege, weil er aus dem Gründe aufgelöst worden ist, weil seine Satzungen nationalsozialistisches Gedankengut vertreten. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Paragraph eins, VerbotsG. bezieht sich nur auf die Parteiorganisationen selbst, nicht aber auf freie Vereine, die die Förderung nationalsozialistischen Gedankengutes zum Vereinszweck erhoben haben. Die ersterwähnten Organisationen sind kraft Gesetzes durch die Erlassung der Verbotsgesetze aufgelöst worden, während die letzterwähnten nur durch eine besonderen behördlichen Akt im Sinne des Paragraph 24, VereinsG. zur Auflösung gebracht werden können. Nur das Vermögen der Parteiorganisationen ist der Republik nach Paragraph eins,, Absatz 2, VerbotsG. verfallen und unterliegt nach Paragraph 2,, Absatz eins,, Ziffer eins,, Litera b, des Ges. BGBl. Nr. 56/46, der Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung durch das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, während das Vermögen des durch Verwaltungsakt aufgelösten Vereines den allgemeinen Rechtsnormen über das Vermögen aufgelöster Vereine unterworfen ist.
Der Oberste Gerichtshof kann sich auch der Anschauung des angefochtenen Beschlusses nicht anschließen, daß es Sache der Verwaltungsbehörde sei, über das Vermögen eines aufgelösten Vereines Verfügungen zu treffen.
Die Lösung der gestellten Fragen zerfällt in zwei Teilprobleme:
1. Welcher Rechtsnorm unterliegt das Vermögen eines aufgelösten Vereines?
2. Welcher Behörde obliegt die Durchführung der ad I festgestellten Verteilungsordnung?2. Welcher Behörde obliegt die Durchführung der ad römisch eins festgestellten Verteilungsordnung?
ad I: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch kennt den terminus technicus "Verein" nicht (vgl. I g n. M. Wilderer v. Maithstein, Lexikon sämtlicher Worte des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches 1843, s. u. "Verein"). Er taucht in der Gesetzessprache erst um die Mitte des 19. Jahrhunderts auf, besonders in den Vereinsgesetzes von 1852 und 1867 sowie deren Vorläufern von 1843 und 1849 (erstmalig gebraucht im Hofkanzleidekret vom 3. Jänner 1817, pol. GS. 45, S. 18, über die Bildung von Frauenvereinen zur Beförderung des Guten und Nützlichen). Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch gebraucht nur den Ausdruck "Gesellschaft" (insbesondere §§ 26, 1175 ABGB.). Nach der Auffassung der Redaktoren war jede Gesellschaft eine "moralische Person" (vgl. Zeiller 1 zu § 26 ABGB.). Sie unterscheiden scharf zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis. Nach außen sollten die allgemeinen Grundsätze wie für Einzelpersonen gelten; das innere Rechtsverhältnis, d. h. die "Beziehungen der Gesellschaft gegen die einzelnen Glieder, dieser gegen das Ganze und der einzelnen unter sich", werde teils aus den ausdrücklichen Vertragsbedingungen - wir sprechen heute von Statuten oder Satzungen -, teils (beim Mangel solcher) aus dem Zwecke, wozu man sich verbunden hat, teils aus den besonderen (öffentlichen), für selber bestehenden Vorschriften bestimmt (Zeiller 2 zu § 26 ABGB.). Die Regelung der Vermögensrechte wurde dem inneren Gesellschaftsrechte zugerechnet (Zeiller: Das natürliche Privatrecht, 163). Da die gesellschaftliche Bindung nur der Erfüllung der gesellschaftlichen Zwecke dient, so folgt daraus, daß im Falle der Auflösung der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen, wenn die Gesellschaft nicht anders darüber verfügt hat, den Gesellschaftern zufällt. Das ergibt sich insbesondere aus § 1215 ABGB., der wie alle anderen Bestimmungen des 27. Hauptstückes auch auf Nichterwerbsgesellschaften analog anwendbar ist, sofern nicht aus dem Statut oder dem Zwecke, dem die Gesellschaft zu dienen bestimmt war, etwas anderes sich ergibt.ad I: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch kennt den terminus technicus "Verein" nicht vergleiche römisch eins g n. M. Wilderer v. Maithstein, Lexikon sämtlicher Worte des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches 1843, s. u. "Verein"). Er taucht in der Gesetzessprache erst um die Mitte des 19. Jahrhunderts auf, besonders in den Vereinsgesetzes von 1852 und 1867 sowie deren Vorläufern von 1843 und 1849 (erstmalig gebraucht im Hofkanzleidekret vom 3. Jänner 1817, pol. GS. 45, Sitzung 18, über die Bildung von Frauenvereinen zur Beförderung des Guten und Nützlichen). Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch gebraucht nur den Ausdruck "Gesellschaft" (insbesondere Paragraphen 26, 1175, ABGB.). Nach der Auffassung der Redaktoren war jede Gesellschaft eine "moralische Person" vergleiche Zeiller 1 zu Paragraph 26, ABGB.). Sie unterscheiden scharf zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis. Nach außen sollten die allgemeinen Grundsätze wie für Einzelpersonen gelten; das innere Rechtsverhältnis, d. h. die "Beziehungen der Gesellschaft gegen die einzelnen Glieder, dieser gegen das Ganze und der einzelnen unter sich", werde teils aus den ausdrücklichen Vertragsbedingungen - wir sprechen heute von Statuten oder Satzungen -, teils (beim Mangel solcher) aus dem Zwecke, wozu man sich verbunden hat, teils aus den besonderen (öffentlichen), für selber bestehenden Vorschriften bestimmt (Zeiller 2 zu Paragraph 26, ABGB.). Die Regelung der Vermögensrechte wurde dem inneren Gesellschaftsrechte zugerechnet (Zeiller: Das natürliche Privatrecht, 163). Da die gesellschaftliche Bindung nur der Erfüllung der gesellschaftlichen Zwecke dient, so folgt daraus, daß im Falle der Auflösung der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen, wenn die Gesellschaft nicht anders darüber verfügt hat, den Gesellschaftern zufällt. Das ergibt sich insbesondere aus Paragraph 1215, ABGB., der wie alle anderen Bestimmungen des 27. Hauptstückes auch auf Nichterwerbsgesellschaften analog anwendbar ist, sofern nicht aus dem Statut oder dem Zwecke, dem die Gesellschaft zu dienen bestimmt war, etwas anderes sich ergibt.
Nach dem System des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist daher für ein Heimfallsrecht des Staates überhaupt kein Raum. Das Schicksal des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich nach rein zivilrechtlichen Gesichtspunkten.
Ein Rechtssatz, daß im Falle der Auflösung einer Gesellschaft das Vereinsvermögen als herrenloses Gut dem Staat anheimfällt, kann daher dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch nicht entnommen werden. Eine solche Auffassung ist auch weder von den Redaktoren, noch von den Schriftstellern der folgenden exegetischen Periode vertreten worden. Erst Unger, System I, 346, hat in Anlehnung an die im Reiche herrschenden gemeinrechtlichen Theorien aus dem Begriff der Korporation, der in dieser scharfen Ausprägung unserem Recht immer fremd war, folgern zu können geglaubt, daß ein Vereinsvermögen, wenn vor der Auflösung nicht im Sinne der Statuten ein abweichender Beschluß gefaßt worden ist, dem Staat anheimfalle. Vor der restlosen Durchführung dieses Gedankens ist freilich auch Unger zurückgeschreckt; so hat er, um seine Theorie zu retten, dem Aktionär einer Aktiengesellschaft Gläubigerrechte an den bona vacantia der aufgelösten Gesellschaft zuerkannt, als ob die Aktionäre Gläubiger der Gesellschaft, nicht deren Mitglieder wären.Ein Rechtssatz, daß im Falle der Auflösung einer Gesellschaft das Vereinsvermögen als herrenloses Gut dem Staat anheimfällt, kann daher dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch nicht entnommen werden. Eine solche Auffassung ist auch weder von den Redaktoren, noch von den Schriftstellern der folgenden exegetischen Periode vertreten worden. Erst Unger, System römisch eins, 346, hat in Anlehnung an die im Reiche herrschenden gemeinrechtlichen Theorien aus dem Begriff der Korporation, der in dieser scharfen Ausprägung unserem Recht immer fremd war, folgern zu können geglaubt, daß ein Vereinsvermögen, wenn vor der Auflösung nicht im Sinne der Statuten ein abweichender Beschluß gefaßt worden ist, dem Staat anheimfalle. Vor der restlosen Durchführung dieses Gedankens ist freilich auch Unger zurückgeschreckt; so hat er, um seine Theorie zu retten, dem Aktionär einer Aktiengesellschaft Gläubigerrechte an den bona vacantia der aufgelösten Gesellschaft zuerkannt, als ob die Aktionäre Gläubiger der Gesellschaft, nicht deren Mitglieder wären.
Diese Lehre Ungers wurde von der Rechtswissenschaft übernommen (z.
B. Schiffner: Lehrbuch 210; Hruza: Mischler - Ulbrich, 1. Auflage, 202; Stubenrauch, 8. Auflage, I, 73, u. a. m.). Charakteristisch für jenen reinen Dogmatismus, mit dem die Rechtstheorie diese Problem behandelt hat, ist die Auffassung von Hugelmann, Studien zum österr. Vereins- und Versammlungsrecht (1879), S. 153, der die Auffassung vertritt, das Schicksal des Vermögens eines aufgelösten Vereines hänge davon ab, ob man der Meinung sei, daß die 1867er-Vereine "Korporationen" seien oder nicht. In dem einen Fall falle das Vermögen als bonum vacans an den Staat, von dem es abhänge, ob er es als Zweckvermögen behandeln wolle, im anderen Falle treten die Mitglieder des aufgelösten Vereines in die Vermögensrechte ein.B. Schiffner: Lehrbuch 210; Hruza: Mischler - Ulbrich, 1. Auflage, 202; Stubenrauch, 8. Auflage, römisch eins, 73, u. a. m.). Charakteristisch für jenen reinen Dogmatismus, mit dem die Rechtstheorie diese Problem behandelt hat, ist die Auffassung von Hugelmann, Studien zum österr. Vereins- und Versammlungsrecht (1879), Sitzung 153, der die Auffassung vertritt, das Schicksal des Vermögens eines aufgelösten Vereines hänge davon ab, ob man der Meinung sei, daß die 1867er-Vereine "Korporationen" seien oder nicht. In dem einen Fall falle das Vermögen als bonum vacans an den Staat, von dem es abhänge, ob er es als Zweckvermögen behandeln wolle, im anderen Falle treten die Mitglieder des aufgelösten Vereines in die Vermögensrechte ein.
Der Oberste Gerichtshof hat bisher niemals Gelegenheit gehabt, zur Heimfallstheorie Stellung zu nehmen, es wäre denn, man wollte aus dem Erkenntnis vom 24. Oktober 1877, GlU. 6593, vielleicht entnehmen, daß der Oberste Gerichtshof ein Heimfallsrecht negiert, weil sonst die von ihm zugelassene Klage des ehemaligen Vereinsvertreters auf Rechnungslegung nach Vereinsauflösung sinnlos wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ein einziges Mal mit diesem Problem befaßt, im Erkenntnis vom 11. Juni 1886, Budw. 3105. In diesem Erkenntnis wird wohl ein Heimfallsrecht des Staates als selbstverständlich angenommen, doch besagt dieses Erkenntnis nichts, weil der Verwaltungsgerichtshof damals zu dem Ergebnis kam, daß der in Frage stehende Verein gar nicht aufgelöst sei, so daß der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung hatte, sich mit der Frage näher zu befassen, ob ein Heimfallsrecht des Staates nach österreichischem Recht besteht.
Prazak, Rakouske pravo ustavni (Österreichisches Verfassungsrecht), III, S. 92, Anm. 72, läßt die Frage, ob ein Heimfallsrecht anzuerkennen sei, ausdrücklich offen. Krainz, System (1885), § 82, S. 302, mit gewissen Einschränkungen und insbesondere Burckhard, System des österr. Privatrechtes (1884), II, 91, haben die Ungersche Lehre abgelehnt. Burckhard beruft sich dabei auf Ihering, der diese Lehrmeinung geradezu "haarsträubend" nennt und fährt dann fort:Prazak, Rakouske pravo ustavni (Österreichisches Verfassungsrecht), römisch drei, Sitzung 92, Anmerkung 72, läßt die Frage, ob ein Heimfallsrecht anzuerkennen sei, ausdrücklich offen. Krainz, System (1885), Paragraph 82,, Sitzung 302, mit gewissen Einschränkungen und insbesondere Burckhard, System des österr. Privatrechtes (1884), römisch zwei, 91, haben die Ungersche Lehre abgelehnt. Burckhard beruft sich dabei auf Ihering, der diese Lehrmeinung geradezu "haarsträubend" nennt und fährt dann fort:
"Aber diese Auffassung ist bei den meisten Privatkorporationen ganz gewiß dem nach allen Regeln des gesunden Menschenverstandes anzunehmenden Willen jener, aus deren Beiträgen oder deren Tätigkeit das Vermögen stammt, geradezu diametral entgegensetzt. Es ist vielmehr", fährt Burckhard unter Berufung auf Stobbe fort, "zu präsumieren, daß bei Vereinen, welche zur Förderung des vermögensrechtlichen Interesses ihrer Mitglieder bestimmt sind, der Anfall an den Fiscus ausgeschlossen ist; auch ohne statutarische Bestimmung muß es als ihrem Wesen entsprechend angesehen werden, daß bei ihrer Auslösung das reine Vermögen unter die Einzelnen aufgeteilt wird". Was mit dem Vermögen derjenigen Vereine zu geschehen hat, die nicht der Förderung vermögensrechtlicher Interessen ihrer Mitglieder dienen, läßt Burckhard offen.
Dies hat zur Folge gehabt, daß die neuere Lehre die Ungersche Theorie vom Heimfallsanspruch des Staates auf die nicht einem Erwerbszweck dienenden Vereine beschränkt hat, während sie bei den Erwerbsvereinen Burckhard folgt (z.B.Ehrenzweig, 6. Auflage, I, 199; Wolff, bei Klang, 1. Auflage, I, 289 f.).Dies hat zur Folge gehabt, daß die neuere Lehre die Ungersche Theorie vom Heimfallsanspruch des Staates auf die nicht einem Erwerbszweck dienenden Vereine beschränkt hat, während sie bei den Erwerbsvereinen Burckhard folgt (z.B.Ehrenzweig, 6. Auflage, römisch eins, 199; Wolff, bei Klang, 1. Auflage, römisch eins, 289 f.).
Diese Auffassung wird dem Begriff der moralischen Person im Sinne des § 26 ABGB. nicht gerecht. Die moralische Person ist nichts anderes als das konstruktive Mittel, welches die Zusammenfassung mehrerer Personen nach außen als einer im Rechtsverkehr stehenden Einheit ermöglicht. Im Innenverhältnis bleibt das Vereinsvermögen immer Vermögen der Gesellschafter, die darüber im Rahmen der statutarischen Bestimmungen jederzeit, soweit sie die Gesetze einhalten, frei verfügen können. Da das Vereinsvermögen ihr Vermögen ist, so muß dieses Vermögen, wenn nicht eine anderweitige statutarische, bisher nicht aufgehobene Bindung besteht, im Auflösungsfall den Gesellschaftern selbst in Analogie des § 1215 ABGB. zufallen, woran vor Unger nie jemand gezweifelt hat. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die ein Heimfallrecht des Staates vorsehen würde. Der Staat kann daher auch nicht den Gesellschaftern ihr Vermögen entziehen, nur deshalb, weil die Organisation, unter der sie nach außen als Einheit auftreten konnte, wegefallen ist. Das Vereinvermögen fällt demnach denjenigen Personen zu, die nach den Statuten eine Anwatschaft darauf haben oder denen der Verein oder sein Organ (oder dessen Stellvertreter) im Sinne der Statuten es zuweist; in Ermangelung einer solchen Verfügung oder eines solchen Anwartschaftsrechtes teilen sich die ehemaligen Mitglieder in die Masse. Diese Aufteilung erfolgt nur nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten, für den Eingriff einer Verwaltungsbehörde bleibt daher gar kein Raum.Diese Auffassung wird dem Begriff der moralischen Person im Sinne des Paragraph 26, ABGB. nicht gerecht. Die moralische Person ist nichts anderes als das konstruktive Mittel, welches die Zusammenfassung mehrerer Personen nach außen als einer im Rechtsverkehr stehenden Einheit ermöglicht. Im Innenverhältnis bleibt das Vereinsvermögen immer Vermögen der Gesellschafter, die darüber im Rahmen der statutarischen Bestimmungen jederzeit, soweit sie die Gesetze einhalten, frei verfügen können. Da das Vereinsvermögen ihr Vermögen ist, so muß dieses Vermögen, wenn nicht eine anderweitige statutarische, bisher nicht aufgehobene Bindung besteht, im Auflösungsfall den Gesellschaftern selbst in Analogie des Paragraph 1215, ABGB. zufallen, woran vor Unger nie jemand gezweifelt hat. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die ein Heimfallrecht des Staates vorsehen würde. Der Staat kann daher auch nicht den Gesellschaftern ihr Vermögen entziehen, nur deshalb, weil die Organisation, unter der sie nach außen als Einheit auftreten konnte, wegefallen ist. Das Vereinvermögen fällt demnach denjenigen Personen zu, die nach den Statuten eine Anwatschaft darauf haben oder denen der Verein oder sein Organ (oder dessen Stellvertreter) im Sinne der Statuten es zuweist; in Ermangelung einer solchen Verfügung oder eines solchen Anwartschaftsrechtes teilen sich die ehemaligen Mitglieder in die Masse. Diese Aufteilung erfolgt nur nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten, für den Eingriff einer Verwaltungsbehörde bleibt daher gar kein Raum.
Es bleibt daher nur noch zu untersuchen, ob sich nicht etwa aus den positivrechtlichen Vorschriften der Vereinsgesetze eine abweichende Lösung ergibt.
Nach § 4, Abs. 2, lit. i VereinsG. 1867 müssen den Vereinsstatuten die Bestimmungen über dessen Auflösung zu entnehmen sein. Dies wird dahin ausgelegt, daß die Vereinssatzungen für die Eventualität der freiwilligen Auflösung Anordnungen vermögensrechtlicher Natur treffen müssen und für die Eventualität einer behördlichen Auflösung treffen können (siehe Freund: Das in Österreich geltende Vereins- und Versammlungsgesetz, 3. Auflage (1900), S. 84). Die Meinung, daß die Statuten für den letztangeführten Fall überhaupt keine Bestimmungen treffen können, und daß in diesem Fall die Verwaltungsbehörde frei über das Vermögen des aufgelösten Vereines ohne Bindung an stattarische Bestimmungen verfügen könne, ist nur vom tschechoslowakischen Obersten Verwaltungsgericht in einem Erkenntnis vertreten worden, doch ist auch dieses Gericht nach ganz kurzer Zeit von dieser Auffassung wieder abgegangen. In der Literatur ist diese Meinung nicht nachzuweisen.Nach Paragraph 4,, Absatz 2,, Litera i, VereinsG. 1867 müssen den Vereinsstatuten die Bestimmungen über dessen Auflösung zu entnehmen sein. Dies wird dahin ausgelegt, daß die Vereinssatzungen für die Eventualität der freiwilligen Auflösung Anordnungen vermögensrechtlicher Natur treffen müssen und für die Eventualität einer behördlichen Auflösung treffen können (siehe Freund: Das in Österreich geltende Vereins- und Versammlungsgesetz, 3. Auflage (1900), Sitzung 84). Die Meinung, daß die Statuten für den letztangeführten Fall überhaupt keine Bestimmungen treffen können, und daß in diesem Fall die Verwaltungsbehörde frei über das Vermögen des aufgelösten Vereines ohne Bindung an stattarische Bestimmungen verfügen könne, ist nur vom tschechoslowakischen Obersten Verwaltungsgericht in einem Erkenntnis vertreten worden, doch ist auch dieses Gericht nach ganz kurzer Zeit von dieser Auffassung wieder abgegangen. In der Literatur ist diese Meinung nicht nachzuweisen.
Unbestritten ist es ferner, daß im Falle der freiwilligen Vereinsauslösung die Vereinsorgane (Generalversammlung, Vorstand) die näheren Verfügungen über die Liquidierung und die Verwendung des Vereinvermögens im Rahmen der statutarischen Bestimmung zu treffen haben (Freund a. a. O.; Vaclav Dusil, s. v. "Shromazd'ovac a spolkove pravo in Slovnik verejneho pravo ceskoslovenskeko IV (1935). S. 197).Unbestritten ist es ferner, daß im Falle der freiwilligen Vereinsauslösung die Vereinsorgane (Generalversammlung, Vorstand) die näheren Verfügungen über die Liquidierung und die Verwendung des Vereinvermögens im Rahmen der statutarischen Bestimmung zu treffen haben (Freund a. a. O.; Vaclav Dusil, s. v. "Shromazd'ovac a spolkove pravo in Slovnik verejneho pravo ceskoslovenskeko römisch vier (1935). Sitzung 197).
Für den Fall der behördlichen Auflösung bestimmt § 27, daß die Behörden bezüglich des Vereinsvermögens die angemessenen gesetzlichen Verfügungen einzuleiten haben. Tezner, s. z. "Vereinrecht", in Mischler - Ulbrich, Österr. Staatswörterbuch, 2. Auflage, IV (109), S. 716, nennt das "eine Aufgabe, die mangels gesetzlicher Bestimmungen über diese Vorkehrungen vorläufig nicht lösbar ist".Für den Fall der behördlichen Auflösung bestimmt Paragraph 27,, daß die Behörden bezüglich des Vereinsvermögens die angemessenen gesetzlichen Verfügungen einzuleiten haben. Tezner, s. z. "Vereinrecht", in Mischler - Ulbrich, Österr. Staatswörterbuch, 2. Auflage, römisch vier (109), Sitzung 716, nennt das "eine Aufgabe, die mangels gesetzlicher Bestimmungen über diese Vorkehrungen vorläufig nicht lösbar ist".
Die Entwicklungsgeschichte des § 27 gibt keinen Anhaltspunkt. § 27 VereinsG. 1867 ist wörtlich aus § 26 VereinsG. 1852 übernommen, das seinerseits diese Bestimmung wiederum aus dem vorangegangenen Hofdekret vom 5. November 1843, JGS. Nr. 763, und dem Kais. Pat. vom 17. März 1849, RGBl. Nr. 171, übernommen hat. Prazak, der erstmalig eine Interpretation dieser Gesetzesstelle versucht hat (in Spory o prislusnost mezi soudy a urady spravnimi - Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden II (1886), S. 86, und in Rakouske pravo ustavn (Österreichisches Verfassungsrecht) III, S. 92), meint, daß im Falle der Auflösung eines Vereines durch die Behörde diese über das Vereinsvermögen vorläufig zu verfügen, bzw. vom Gericht die Bestellung eines Kurators zu begehren habe, daß aber die endgültige Entscheidung darüber, wem das Vereinsvermögen zuzufallen habe, dem Gerichte auf Grund der Vereinsstatuten zustehe, da es sich hier um eine rein privatrechtliche Frage handle.Die Entwicklungsgeschichte des Paragraph 27, gibt keinen Anhaltspunkt. Paragraph 27, VereinsG. 1867 ist wörtlich aus Paragraph 26, VereinsG. 1852 übernommen, das seinerseits diese Bestimmung wiederum aus dem vorangegangenen Hofdekret vom 5. November 1843, JGS. Nr. 763, und dem Kais. Pat. vom 17. März 1849, RGBl. Nr. 171, übernommen hat. Prazak, der erstmalig eine Interpretation dieser Gesetzesstelle versucht hat (in Spory o prislusnost mezi soudy a urady spravnimi - Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden römisch zwei (1886), Sitzung 86, und in Rakouske pravo ustavn (Österreichisches Verfassungsrecht) römisch drei, Sitzung 92), meint, daß im Falle der Auflösung eines Vereines durch die Behörde diese über das Vereinsvermögen vorläufig zu verfügen, bzw. vom Gericht die Bestellung eines Kurators zu begehren habe, daß aber die endgültige Entscheidung darüber, wem das Vereinsvermögen zuzufallen habe, dem Gerichte auf Grund der Vereinsstatuten zustehe, da es sich hier um eine rein privatrechtliche Frage handle.
Von ähnlichen Gedankengängen geht Freund a. a. O., S. 176, aus, der sich am eingehendsten und klarsten mit diesem Fragenkomplex auseinandergesetzt hat. Er meint, daß sich die Verwaltungsbehörde auf die Inventierung, Sperre und Versiegelung des Vereinsvermögens zu beschränken und im übrigen nur zu sorgen habe, daß vom Gericht ein Kurator für das Vereinsvermögen bestellt werde. Da die zufolge § 27 einzuleitenden gesetzlichen Vorkehrungen nur den Zweck der einstweiligen Sicherstellung des Korporationsvermögens und nicht etwa den der Konfiskation verfolgen, so habe die Sicherstellung unbeirrt von den bei diesem Anlaß seitens der etwa an dem Vereinsvermögen interessierten Parteien auf dasselbe erhobenen Rechtsansprüchen und sonach auch unabhängig von den statutarischen, die Verfügungen über dasselbe für den Fall der Auflösung enthaltenden Anordnungen Platz zu greifen. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung falle nicht in den Wirkungskreis der das Vermögen lediglich sicherstellenden Behörde; die Geltendmachung von Ansprüchen auf das Vermögen habe im ordentlichen Rechtwege zu geschehen. Hinzugefügt sei, daß Freund kleinere Vereinvermögen, die zur Deckung der mit der Kuratelbestellung verbundenen Kosten augenscheinlich nicht ausreichen würden, als administratives Deposit behandeln will.Von ähnlichen Gedankengängen geht Freund a. a. O., Sitzung 176, aus, der sich am eingehendsten und klarsten mit diesem Fragenkomplex auseinandergesetzt hat. Er meint, daß sich die Verwaltungsbehörde auf die Inventierung, Sperre und Versiegelung des Vereinsvermögens zu beschränken und im übrigen nur zu sorgen habe, daß vom Gericht ein Kurator für das Vereinsvermögen bestellt werde. Da die zufolge Paragraph 27, einzuleitenden gesetzlichen Vorkehrungen nur den Zweck der einstweiligen Sicherstellung des Korporationsvermögens und nicht etwa den der Konfiskation verfolgen, so habe die Sicherstellung unbeirrt von den bei diesem Anlaß seitens der etwa an dem Vereinsvermögen interessierten Parteien auf dasselbe erhobenen Rechtsansprüchen und sonach auch unabhängig von den statutarischen, die Verfügungen über dasselbe für den Fall der Auflösung enthaltenden Anordnungen Platz zu greifen. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung falle nicht in den Wirkungskreis der das Vermögen lediglich sicherstellenden Behörde; die Geltendmachung von Ansprüchen auf das Vermögen habe im ordentlichen Rechtwege zu geschehen. Hinzugefügt sei, daß Freund kleinere Vereinvermögen, die zur Deckung der mit der Kuratelbestellung verbundenen Kosten augenscheinlich nicht ausreichen würden, als administratives Deposit behandeln will.
Die übrige Literatur zum § 27 VereinsG. beschränkt sich auf die allgemeine Bemerkung, daß es der politischen Behörde obliegt, im Falle der Auflösung eines Vereines die Sicherstellung, provisorische Verwahrung und allfällige provisorische Verwaltung des Vereinsvermögens vorzunehmen, daß aber diese mittlerweiligen Vorkehrungen zum Schutz des Vermögens eines aufgelösten Vereines etwaigen Ansprüchen hinsichtlich eines solchen Vermögens nicht präjudizieren. Diese Ansprüche gehören vor die ordentlichen Gerichte (so z. B. Radler: Wie grunde und führe ich einen Verein? (1930). Dusil a. a. O., S. 197; ähnlich auch Ulbrich, Lehrbuch 414).Die übrige Literatur zum Paragraph 27, VereinsG. beschränkt sich auf die allgemeine Bemerkung, daß es der politischen Behörde obliegt, im Falle der Auflösung eines Vereines die Sicherstellung, provisorische Verwahrung und allfällige provisorische Verwaltung des Vereinsvermögens vorzunehmen, daß aber diese mittlerweiligen Vorkehrungen zum Schutz des Vermögens eines aufgelösten Vereines etwaigen Ansprüchen hinsichtlich eines solchen Vermögens nicht präjudizieren. Diese Ansprüche gehören vor die ordentlichen Gerichte (so z. B. Radler: Wie grunde und führe ich einen Verein? (1930). Dusil a. a. O., Sitzung 197; ähnlich auch Ulbrich, Lehrbuch 414).
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor mehr als 60 Jahren in einem ganz ähnlichen Fall wie dem, der jetzt dem Obersten Gerichtshof vorliegt, zu dem hier in Frage stehenden Problemenkreis Stellung genommen. Nach der amtswegigen Auflösung des Bregenzer Arbeitebildungsvereines war von der Behörde nach § 25 der Statuten die Übergabe des Vereinsvermögens an das Bregenzer Gesellenspital verfügt worden. Dagegen beschwerte sich der Allgemeine Arbeiterverein in Bregenz und machte seinerseits Ansprüche auf Übergabe dieses Vermögens geltend. Das Ministerium wies diesen Anspruch unter Berufung auf § 27 VereinsG. ab. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte sich für unzuständig mit der Begründung, daß der Umstand, daß das Ministerium das Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, an der Inkompetenz des Verwaltungsgerichtshofes darum nichts ändere, weil nach § 27 VereinsG. die Behörden im Falle behördlicher Vereinsauflösung nur mittlerweile Vorkehrungen zum Schutze des Vermögens eines ausgelösten Vereines einzuleiten berufen sind, welcher Fall hier nicht zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Eigentumsansprüche an ein bestimmtes Vermögen geltend macht, welche auf die statutarischen Dispositionen des aufgelösten Vereines basiert werden undeerklärt sich daher für unzuständig, weil diese Ansprüche zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte gehören (B. vom 23. Februar 1880, Exel: Das Verfahren vor dem k. k. Verwaltungsgerichtshofe (1885), Nr. 194). Der Verwaltungsgerichtshof wollte damit offenbar sagen, daß die Verwaltungsbehörde gar nicht berechtigt gewesen sei, über das Vermögen des aufgelösten Vereines endgültige Verfügungen zu treffen, daß der Verwaltungsgerichtshof aber dazu keine meritorische Stellung nehmen könne, weil dem Beschwerdeführer, wenn überhaupt, so nur ein vor dem Gerichte verfolgbarer Anspruch zustehe, über den der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu entscheiden habe.Der Verwaltungsgerichtshof hat vor mehr als 60 Jahren in einem ganz ähnlichen Fall wie dem, der jetzt dem Obersten Gerichtshof vorliegt, zu dem hier in Frage stehenden Problemenkreis Stellung genommen. Nach der amtswegigen Auflösung des Bregenzer Arbeitebildungsvereines war von der Behörde nach Paragraph 25, der Statuten die Übergabe des Vereinsvermögens an das Bregenzer Gesellenspital verfügt worden. Dagegen beschwerte sich der Allgemeine Arbeiterverein in Bregenz und machte seinerseits Ansprüche auf Übergabe dieses Vermögens geltend. Das Ministerium wies diesen Anspruch unter Berufung auf Paragraph 27, VereinsG. ab. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte sich für unzuständig mit der Begründung, daß der Umstand, daß das Ministerium das Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, an der Inkompetenz des Verwaltungsgerichtshofes darum nichts ändere, weil nach Paragraph 27, VereinsG. die Behörden im Falle behördlicher Vereinsauflösung nur mittlerweile Vorkehrungen zum Schutze des Vermögens eines ausgelösten Vereines einzuleiten berufen sind, welcher Fall hier nicht zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Eigentumsansprüche an ein bestimmtes Vermögen geltend macht, welche auf die statutarischen Dispositionen des aufgelösten Vereines basiert werden undeerklärt sich daher für unzuständig, weil diese Ansprüche zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte gehören (B. vom 23. Februar 1880, Exel: Das Verfahren vor dem k. k. Verwaltungsgerichtshofe (1885), Nr. 194). Der Verwaltungsgerichtshof wollte damit offenbar sagen, daß die Verwaltungsbehörde gar nicht berechtigt gewesen sei, über das Vermögen des aufgelösten Vereines endgültige Verfügungen zu treffen, daß der Verwaltungsgerichtshof aber dazu keine meritorische Stellung nehmen könne, weil dem Beschwerdeführer, wenn überhaupt, so nur ein vor dem Gerichte verfolgbarer Anspruch zustehe, über den der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu entscheiden habe.
An diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen sich seither die Verwaltungsbehörden im wesentlichen gehalten zu haben. Vgl. z. B. den Erlaß der nö. Statthalterei vom 15. September 1903, Z. 69525, abgedruckt bei Dehmal, Österr. Polizeigesetzgebung, S.An diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen sich seither die Verwaltungsbehörden im wesentlichen gehalten zu haben. Vgl. z. B. den Erlaß der nö. Statthalterei vom 15. September 1903, Ziffer 69525,, abgedruckt bei Dehmal, Österr. Polizeigesetzgebung, S.
676.
Wie aus dem Akte des Präsidiums des ehemaligen k. k. Ministeriums des Innern, Z. 8668/1916, betreffend Verwendung des Vermögens behördlich aufgelöster Vereine ersichtlich ist, hat sich das Ministerium des Innern bereits im Jahre 1897 unter Z. 6564/MI an das Justiz- und Finanzministerium wegen Auslegung des § 27 des Vereinsgesetzes gewendet.Wie aus dem Akte des Präsidiums des ehemaligen k. k. Ministeriums des Innern, Ziffer 8668 /, 1916,, betreffend Verwendung des Vermögens behördlich aufgelöster Vereine ersichtlich ist, hat sich das Ministerium des Innern bereits im Jahre 1897 unter Ziffer 6564 /, M, römisch eins, an das Justiz- und Finanzministerium wegen Auslegung des Paragraph 27, des Vereinsgesetzes gewendet.
Das Justizministerium nahm den Standpunkt ein, daß § 27 VereinsG. 1867 keine eigentliche Kompetenznorm enthalte, daß er also die politischen Behörden nicht zu Verfügungen irgendwelcher Art hinsichtlich des Vereinsvermögens ermächtigt, die nach anderen Gesetzen dem Wirkungskreis anderer Behörden zugewiesen sind, daß vielmehr die den politischen Behörden hier vorgezeichnete Aufgabe sich in der Vorsorge dahin erschöpfe, daß die betreffenden Verfügungen von der Kompetenzbehörde getroffen werden können. Nur so könnte der Auftrag des Gesetzes, die Vorkehrungen einzuleiten, verstanden werden. Soweit es sich um Vorkehrungen handle, die gesetzlich in den Wirkungskreis anderer Behörden fallen, werde also der Vorschrift des § 27 durch die Mitteilung der erfolgten Auflösung an die betreffende Behörde entsprochen sein. Der vorzitierte Paragraph enthalte aber nicht nur keine Kompetenzvorschrift, sondern auch keine meritorische Vorschrift über die hinsichtlich des Vereinsvermögens zu treffenden Verfügungen. Der Hinweis auf die "angemessenen gesetzmäßigen" Vorkehrungen, die von der politischen Behörde einzuleiten sind, lasse wohl klar erkennen, daß damit keine für alle Fälle gleichmäßig in Anwendung zu bringende Norm aufgestellt werde und daß es vielmehr der Beurteilung der Behörde nach Lage des einzelnen Falles überlassen werden sollte, welche Vorkehrungen zu treffen seien.Das Justizministerium nahm den Standpunkt ein, daß Paragraph 27, VereinsG. 1867 keine eigentliche Kompetenznorm enthalte, daß er also die politischen Behörden nicht zu Verfügungen irgendwelcher Art hinsichtlich des Vereinsvermögens ermächtigt, die nach anderen Gesetzen dem Wirkungskreis anderer Behörden zugewiesen sind, daß vielmehr die den politischen Behörden hier vorgezeichnete Aufgabe sich in der Vorsorge dahin erschöpfe, daß die betreffenden Verfügungen von der Kompetenzbehörde getroffen werden können. Nur so könnte der Auftrag des Gesetzes, die Vorkehrungen einzuleiten, verstanden werden. Soweit es sich um Vorkehrungen handle, die gesetzlich in den Wirkungskreis anderer Behörden fallen, werde also der Vorschrift des Paragraph 27, durch die Mitteilung der erfolgten Auflösung an die betreffende Behörde entsprochen sein. Der vorzitierte Paragraph enthalte aber nicht nur keine Kompetenzvorschrift, sondern auch keine meritorische Vorschrift über die hinsichtlich des Vereinsvermögens zu treffenden Verfügungen. Der Hinweis auf die "angemessenen gesetzmäßigen" Vorkehrungen, die von der politischen Behörde einzuleiten sind, lasse wohl klar erkennen, daß damit keine für alle Fälle gleichmäßig in Anwendung zu bringende Norm aufgestellt werde und daß es vielmehr der Beurteilung der Behörde nach Lage des einzelnen Falles überlassen werden sollte, welche Vorkehrungen zu treffen seien.
Das Finanzministerium interpretierte die Bestimmung des § 27 VereinsG. dahin, daß die Verwaltungsbehörde, sobald sie einen Verein aufgelöst hat, bezüglich des Vermögens solcher Vereine innerhalb der gesetzmäßigen Grenze die ihr angemessen erscheinenden Vorkehrungen überhaupt zu treffen habe. Hiebei sei ihr nur die naturgemäß aus ihrem Wesen als Administrativbehörde sich ergebende gesetzliche Schranke gezogen, daß sie privatrechtlichen Ansprüchen in keiner Richtung präjudiziere, daher in jedem Falle, in welchem die eigentliche Rechtslage bezüglich des Vereinsvermögens unbekannt oder strittig sei, die Entscheidung im Wege der Veranlassung der Bestellung eines Kurators dem ausländischen Gerichte überlassen müsse. In jenen Fällen aber, in welchen die Lösung der Frage der Sukzession in das Vereinsvermögen, sei es infolge genügender statutarischer, bzw. statutengemäß gültiger Verfügungen des aufgelösten Vereines, sei es in Fällen, in welchen es von vorneherein klar gegeben erscheine, oder in welchen die diesbezüglich aufgetauchten Zweifel durch die rechtskräftige Ablehnung des Kuratelsbestellungsansuchens seitens der Gerichte als nicht begrundet anzusehen sind, wird die Vereinsbehörde auf Grund ihrer Kompetenz aus dem § 27 VereinsG. das Vereinsvermögen dem Anspruchberechtigten ausfolgen und hiemit die Angelegenheit finalisieren. Solche Fälle, in denen das Vorhandensein unbekannter Gläubiger oder Vermögensnachfolger im vorhinein mit aller Bestimmtheit als ausgeschlossen angesehen werden kann, dürfte freilich nach der Meinung des Finanzministeriums in der Praxis selten sein.Das Finanzministerium interpretierte die Bestimmung des Paragraph 27, VereinsG. dahin, daß die Verwaltungsbehörde, sobald sie einen Verein aufgelöst hat, bezüglich des Vermögens solcher Vereine innerhalb der gesetzmäßigen Grenze die ihr angemessen erscheinenden Vorkehrungen überhaupt zu treffen habe. Hiebei sei ihr nur die naturgemäß aus ihrem Wesen als Administrativbehörde sich ergebende gesetzliche Schranke gezogen, daß sie privatrechtlichen Ansprüchen in keiner Richtung präjudiziere, daher in jedem Falle, in welchem die eigentliche Rechtslage bezüglich des Vereinsvermögens unbekannt oder strittig sei, die Entscheidung im Wege der Veranlassung der Bestellung eines Kurators dem ausländischen Gerichte überlassen müsse. In jenen Fällen aber, in welchen die Lösung der Frage der Sukzession in das Vereinsvermögen, sei es infolge genügender statutarischer, bzw. statutengemäß gültiger Verfügungen des aufgelösten Vereines, sei es in Fällen, in welchen es von vorneherein klar gegeben erscheine, oder in welchen die diesbezüglich aufgetauchten Zweifel durch die rechtskräftige Ablehnung des Kuratelsbestellungsansuchens seitens der Gerichte als nicht begrundet anzusehen sind, wird die Vereinsbehörde auf Grund ihrer Kompetenz aus dem Paragraph 27, VereinsG. das Vereinsvermögen dem Anspruchberechtigten ausfolgen und hiemit die Angelegenheit finalisieren. Solche Fälle, in denen das Vorhandensein unbekannter Gläubiger oder Vermögensnachfolger im vorhinein mit aller Bestimmtheit als ausgeschlossen angesehen werden kann, dürfte freilich nach der Meinung des Finanzministeriums in der Praxis selten sein.
Das Ministerium des Innern selbst nahm den Standpunkt ein, daß nach § 27 des Vereinsgesetzes die politischen Behörden im Falle der behördlichen Vereinsauflösung lediglich mittlerweilige Vorkehrungen zum Schutze des Vermögens eines aufgelösten Vereines einzuleiten berufen seien. Über die Berechtigung des Anspruches auf das Vermögen eines aufgelösten Vereines zu entscheiden, komme dem ordentlichen Gerichte zu, weil es sich um Eigentumsansprüche an ein bestimmtes Vermögen handle, welche auf die statutarischen Dispositionen des aufgelösten Vereines basiert werden. Diese Auffassung des Ministeriums des Innern finde ihre Bestätigung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Entscheidung vom 23. 2. 1880, Z. 179). Die Verwaltungsbehörden seien in erster Linie berufen, öffentliche Interessen wahrzunehmen; auch für das Vereinsrecht gelte der Grundsatz, daß die privaten Rechtsverhältnisse eines Vereines sich der Ingerenz der Administrativbehörden entziehen. Den öffentlichen Interessen sei mit der Auflösung eines der bestehenden Ordnung entgegenhandelnden Vereines vollauf gedient. Falls nun die Administrativbehörden berechtigt werden sollten, ein Vereinsvermögen einem anspruchsberechtigten Anwärter zuzuweisen, so würde eine solche Verfügung wenigstens indirekt den Ausspruch über private Rechte enthalten, sie setze jedenfalls die Prüfung bestehender Privatrechtsverhältnisse voraus. Eine solche Beurteilung falle aber in der Regel nicht in den Wirkungskreis der Administrativbehörden. Eine derartige Administrativverfügung würde auch immer wieder der Korrektur der Gerichtsbehörden unterliegen, denn die Zuweisung eines Vereinsvermögens habe oft die Geltendmachung einer Reihe rein privatrechtlicher Ansprüche im Gefolge, welche der Judikatur der ordentlichen Gerichte unterliegen. Es sei kein Zweifel, daß derartige Eigentums- oder obligatorische Ansprüche im Hinblicke auf die im Zivilrechte geltenden Verjährungsfristen auch nach langer Zeit noch durch ein richterliches Urteil eine Lösung finden könnten, welche die Administrationsverfügungen illusorisch machen.Das Ministerium des Innern selbst nahm den Standpunkt ein, daß nach Paragraph 27, des Vereinsgesetzes die politischen Behörden im Falle der behördlichen Vereinsauflösung lediglich mittlerweilige Vorkehrungen zum Schutze des Vermögens eines aufgelösten Vereines einzuleiten berufen seien. Über die Berechtigung des Anspruches auf das Vermögen eines aufgelösten Vereines zu entscheiden, komme dem ordentlichen Ge