TE OGH 1949/1/12 1Ob406/48

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Veröffentlicht am 12.01.1949
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Norm

EO §35
EO §40
EO §42
EO §353
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 40 heute
  2. EO § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 40 gültig von 01.07.1914 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z22004

Kopf

SZ 22/4

Spruch

Zulässigkeit der Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs. 1 Z. 5 EO., wenn gegen einen Endbeschluß eine Oppositionsklage erhoben wird.Zulässigkeit der Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO., wenn gegen einen Endbeschluß eine Oppositionsklage erhoben wird.

Entscheidung vom 12. Jänner 1949, 1 Ob 406/48.

I. Instanz: Bezirksgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Döbling; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat auf Grund des im Besitzstörungsstreite der Parteien zu 4 C 425/48 des Bezirksgerichtes Döbling ergangenen Endbeschlusses zur Erwirkung der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Öffnen der im Hause Wien, XIX., A-gasse 24 a, versperrten Küche, des Badezimmers und der Speisekammer und "zur Erwirkung der Zurückbeförderung der aus diesen Räumen entfernten Fahrnisse" die Exekution nach § 353 EO. bewilligt und dem Aufschiebungsantrage in der gegen diese Exekution eingebrachten Oppositionsklage gegen Erlag einer Sicherheit von 300 S Folge gegeben.Das Erstgericht hat auf Grund des im Besitzstörungsstreite der Parteien zu 4 C 425/48 des Bezirksgerichtes Döbling ergangenen Endbeschlusses zur Erwirkung der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Öffnen der im Hause Wien, römisch neunzehn., A-gasse 24 a, versperrten Küche, des Badezimmers und der Speisekammer und "zur Erwirkung der Zurückbeförderung der aus diesen Räumen entfernten Fahrnisse" die Exekution nach Paragraph 353, EO. bewilligt und dem Aufschiebungsantrage in der gegen diese Exekution eingebrachten Oppositionsklage gegen Erlag einer Sicherheit von 300 S Folge gegeben.

Das Rekursgericht hat in Abänderung dieses Beschlusses den Antrag auf Aufschiebung abgewiesen.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei hatte keinen Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Revisionskurs ist allerdings zuzubilligen, daß der Aufschiebungsantrag nach § 42 Z. 5 EO. nicht deshalb unzulässig sein kann, weil es sich um eine gegen einen Endbeschluß ergangene Anspruchsgegenklage handelt. Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die in dieser Richtung vom Rekursgericht angedeuteten Bedenken gegen eine Oppositionsklage nach einem Besitzstörungsverfahren. Sicherlich kann im petitorischen Rechtsstreite die Geltendmachung des Rechtes zum Besitze keinen Grund zur Aufschiebung der Zwangsvollstreckung des Endbeschlusses bieten (SZ. XIII/249). Es kann aber aus den in der bezogenen Entscheidung angestellten Erwägungen über den Zweck des Besitzschutzverfahrens nicht gefolgert werden, daß eine Aufschiebung der Vollstreckung des Besitzerkenntnisses deshalb nicht stattfinden darf, weil eine solche Aufschiebung geradezu zu dem Gegenteil des vom Besitzesschutz angestrebten Zweckes führen würde.Dem Revisionskurs ist allerdings zuzubilligen, daß der Aufschiebungsantrag nach Paragraph 42, Ziffer 5, EO. nicht deshalb unzulässig sein kann, weil es sich um eine gegen einen Endbeschluß ergangene Anspruchsgegenklage handelt. Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die in dieser Richtung vom Rekursgericht angedeuteten Bedenken gegen eine Oppositionsklage nach einem Besitzstörungsverfahren. Sicherlich kann im petitorischen Rechtsstreite die Geltendmachung des Rechtes zum Besitze keinen Grund zur Aufschiebung der Zwangsvollstreckung des Endbeschlusses bieten (SZ. XIII/249). Es kann aber aus den in der bezogenen Entscheidung angestellten Erwägungen über den Zweck des Besitzschutzverfahrens nicht gefolgert werden, daß eine Aufschiebung der Vollstreckung des Besitzerkenntnisses deshalb nicht stattfinden darf, weil eine solche Aufschiebung geradezu zu dem Gegenteil des vom Besitzesschutz angestrebten Zweckes führen würde.

Wohl ist die rechtskräftige Entscheidung im Petitorium ein Einstellungsgrund, der entweder nach § 40 oder nach § 35 EO. geltend gemacht werden kann, es ist damit aber keineswegs gesagt, daß dann, wenn der im Possessorium Unterlegene nicht petitorisch auftritt, sondern nach der von ihm behaupteten Sach- und Rechtslage die Beseitigung des Erfolges der Besitzstörungsklage durch eine Anspruchgegenklage anstrebt, ihm grundsätzlich die Aufschiebung der Exekution auf Grund der letztgenannten Klage nicht bewilligt werden dürfte.Wohl ist die rechtskräftige Entscheidung im Petitorium ein Einstellungsgrund, der entweder nach Paragraph 40, oder nach Paragraph 35, EO. geltend gemacht werden kann, es ist damit aber keineswegs gesagt, daß dann, wenn der im Possessorium Unterlegene nicht petitorisch auftritt, sondern nach der von ihm behaupteten Sach- und Rechtslage die Beseitigung des Erfolges der Besitzstörungsklage durch eine Anspruchgegenklage anstrebt, ihm grundsätzlich die Aufschiebung der Exekution auf Grund der letztgenannten Klage nicht bewilligt werden dürfte.

Schlagworte

Aufschiebung der Exekution bei Oppositionsklage gegen Endbeschluß, Besitzstörung, Exekutionsaufschiebung bei Oppositionsklage gegen, Endbeschluß, Endbeschluß Oppositionsklage kann Exekutionsaufschiebung begrunden, Exekutionsaufschiebung bei Oppositionsklage gegen Endbeschluß, Oppositionsklage Aufschiebung der Exekution auf Grund Endbeschlusses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0010OB00406.48.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19490112_OGH0002_0010OB00406_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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