TE OGH 1950/1/11 3Ob12/50

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Veröffentlicht am 11.01.1950
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Norm

ZPO §193
ZPO §279
ZPO §291
ZPO §526

Kopf

SZ 23/3

Spruch

Eine Beweisbefristung außerhalb der mündlichen Verhandlung ist nicht nichtig; sie kann durch einen Rekurs nicht angefochten werden.

Entscheidung vom 11. Jänner 1950, 3 Ob 12/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes, womit der Rekurs gegen den erstrichterlichen Beweisbefristungsbeschluß als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Prozeßgericht faßte über Antrag der klagenden Partei außerhalb der mündlichen Verhandlung den Beschluß, für die Aufnahme des bei der Streitverhandlung vom 18. Dezember 1948 mit Beweisbeschluß zugelassenen Beweises durch Anfrage im Wege der österreichischen diplomatischen Vertretung in Belgrad über Bestimmungen des Jugoslawischen Nationalisierungsgesetzes gemäß § 279 ZPO. eine Frist bis 1. Februar 1950 festzusetzen. Den von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 291 Abs. 2 ZPO. als unzulässig zurück.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, der unter Bezugnahme auf die Entscheidung SZ. XXI/134 geltend macht, daß die Bestimmung des § 291 Abs. 2 ZPO. nicht zur Anwendung zu kommen habe, da der Beschluß des Prozeßgerichtes entgegen den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefaßt wurde.

Es ist zwar dem Rekurse beizupflichten, daß über den Antrag auf Befristung eines Beweises gemäß § 279 Abs. 1 ZPO. nur in mündlicher Verhandlung entschieden werden darf. Eine Verletzung dieser Vorschrift begrundet einen Verfahrensmangel, der mit dem gegen das Urteil zu erhebenden Rechtsmittel geltend zu machen ist, sie berechtigt aber nicht dazu, entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 291 Abs. 2 ZPO. gegen den Beschluß, mit welchem die Befristung eines Beweises ausgesprochen wurde, ein abgesondertes Rechtsmittel zu ergreifen.

Der im Rekurs bezogenen Entscheidung SZ. XXI/134 lag ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort wurde, nachdem das Verfahren bereits nach § 193 ZPO. geschlossen worden war, ohne Wiedereröffnung des Verfahrens der Beschluß gefaßt, mit welchem ein Antrag auf Befristung abgewiesen wurde. Es war daher dem Rekurswerber, dessen Antrag abgewiesen worden war, nicht möglich, den Beschluß mit dem gegen das Urteil zu ergreifenden Rechtsmittel anzufechten, weshalb der Oberste Gerichtshof in diesem Falle einen Rekurs gegen den Beschluß für zulässig erklärte. Diese Voraussetzungen sind aber im gegenständlichen Falle, auf den die Bestimmung des § 291 Abs. 2 ZPO. Anwendung zu finden hat, nicht gegeben, weshalb das Rekursgericht im Recht war, wenn es den Rekurs gemäß § 526 Abs. 2 ZPO. als unzulässig zurückwies.

Anmerkung

Z23003

Schlagworte

Befristung eines Beweises, Beweisbefristung außerhalb Verhandlung, kein Rekurs, Frist für Beweisaufnahme nach § 279 ZPO., Rechtsmittel nicht gegen Beweisbefristung, Rekurs nicht gegen Beweisbefristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00012.5.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19500111_OGH0002_0030OB00012_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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