TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/23 2002/12/0002

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

L50253 Land- und forstw Schule Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
Landw SchulG NÖ 1977 §54 Abs2;
LLDG 1985 §56 Abs1 Z4 idF 1991/276;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. G in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. November 2001, Zl. LF2-L-2068/003-01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Einrechung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung (§ 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985) iVm Mehrdienstleistungsvergütung (§ 61 GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer an der Landwirtschaftlichen Fachschule G (im Folgenden kurz: LFS) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

In einem an die Leiterin der LFS gerichteten Schreiben vom 25. September 2000 führte die belangte Behörde aus, für das Schuljahr 2000/2001 ergebe sich eine Systemumstellung durch die Einführung der Berechnung der Stundenkontingente. Das habe zur Folge, dass die Stunden bis zum Jahresende bzw. die Werteinheiten für das Kalenderjahr 2001 vergeben würden. Für die Expositur G seien die Lehrwerkstätten Maschinen- und Baukunde, Kellerwirtschaft, Kochen und Küchenführung und Weinbau organisationsmäßig je einmal vorgesehen.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer im Schuljahr 2000/2001 (unstrittig) nur die Verwaltung einer Lehrwerkstätte (Maschinen- und Baukunde) in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die dabei eingehaltene Vorgangsweise ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht dokumentiert.

Am 20. November 2000 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe feststellen müssen, dass ihm bei "sonst. schulisch regelm. Tätigkeiten (Kustodiate) zwei der angeführten Kustodiate herausgestrichen" worden seien. Da aus § 56 Abs. 1 Z. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 eindeutig hervorgehe, dass dem Lehrer, der mehrere Werkstätten betreue, Einrechnungen "entsprechend je Werkstätte" zustünden, ersuche er "um dementsprechende Richtigstellung der Allgem. Diensteinteilung bzw. Nachberechnung event. Überstunden ab Schulbeginn 2000". § 54 Abs. 2 des NÖ. Landwirtschaftlichen Schulgesetzes weise auf Lehrwerkstätten (also eine Mehrzahl) hin. Im Fall einer Ablehnung des Ansuchens ersuche er um Ausstellung eines Bescheides mit entsprechender Begründung.

Da die belangte Behörde in der Folge (zunächst) untätig blieb, erhob der - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer am 21. August 2001 die zur hg. Zl. 2001/12/0175 protokollierte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er (ohne zeitliche Einordnung) vorbrachte, zwei Lehrwerkstätten zu verwalten.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 teilte die belangte Behörde als Reaktion auf die Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sie habe den Inhalt des Antrages vom 20. November 2000 dahin verstanden, dass die Einrechnung von insgesamt drei Kustodiaten begehrt werde. Die zeitlich spätere Säumnisbeschwerde sei dagegen so zu deuten, dass es (nur) um die Einrechnung für eine (zweite) Lehrwerkstätte gehe. Zur Klärung der Sach- und Rechtslage ersuche sie um Mitteilung, welche zwei Lehrwerkstätten der Beschwerdeführer im Schuljahr 2000/2001 verwaltet habe, welche räumliche Trennung bestehe und welche Fächer diese Lehrwerkstätten beträfen.

Der Beschwerdeführer beantwortete diese Anfrage am 5. November 2001 (persönlich) dahin, dass er im Schuljahr 2000/2001 drei Lehrwerkstätten (Landtechnik-, Metallbearbeitungs- und Schweißwerkstätte) verwaltet habe. Diese drei Werkstätten hätten alle eine räumliche Trennung (Mauern) und einen eigenen Zugang (Tor oder Türen) gehabt und beträfen "den U-Gegenstand 'Landtechnik und Baukunde'". Im Übrigen habe er dies bereits im September 2000 der Schulbehörde mitgeteilt, sodass es als bekannt vorausgesetzt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2001 berichtigte der Beschwerdeführer seine oben erwähnte Säumnisbeschwerde in diesem Sinn (Antrag auf Einrechnung der Verwaltung von drei Lehrwerkstätten in die Lehrverpflichtung).

Das Verfahren über die genannte Säumnisbeschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 19. Dezember 2001 wegen Nachholung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 23. November 2001 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 20. November 2000 auf "Richtigstellung der allgemeinen Diensteinteilung bzw. Nachberechnung eventueller Überstunden hinsichtlich zweier Kustodiate ab Schulbeginn 2000" gemäß § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985 in Verbindung mit § 8 AVG ohne weitere Verfahrensschritte zurück.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, die Festlegung der organisationsmäßig vorgesehenen Lehrwerkstätten der jeweiligen Schule und deren Zuteilung auf die einzelnen Lehrer sei eine Angelegenheit der inneren Organisation der Schule und obliege der Schulbehörde bzw. dem Schulleiter. Der einzelne Lehrer habe keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf entsprechende Festlegung bzw. Zuteilung eines oder mehrerer Kustodiate. Die Bejahung eines subjektiven Anspruchs der Lehrer auf Vorsehung von Kustodiaten würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass jeder Lehrer "unter Beachtung der Obergrenze des § 56 Abs. 1 LLDG 1985 Anspruch auf Einrechung von vier WE hätte". Da der geltend gemachte subjektiv öffentlich-rechtliche Anspruch nicht bestehe, sei das Ansuchen vom 20. November 2000 mangels Parteistellung im Sinn des § 8 AVG zurückzuweisen.

In der Sache führte die belangte Behörde ergänzend aus, es gehe konkret um drei Lehrwerkstätten (Landtechnik-Werkstätte, Schweiß-Werkstätte und Metallbearbeitungs-Werkstätte), die unbestritten alle dem Unterrichtsgegenstand Landtechnik und Baukunde dienten. Jede dieser drei Werkstätten befinde sich in einem eigenen Raum, getrennt durch Wände und jeweils mit einem eigenen Zugang.

Mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 seien an allen landwirtschaftlichen Fachschulen die Kustodiate neu geordnet worden. Dabei sei, unabhängig davon, ob sich diese Werkstätten in einem oder mehreren Räumen befänden, nur mehr ein Kustodiat (Maschinen- und Baukunde) organisatorisch vorgesehen. Die räumliche Organisation sei auf Grund der baulichen Gegebenheiten in jeder Schule eine andere. Auch in G sei die räumliche Trennung vor vielen Jahren auf Grund baulicher Überlegungen und nicht aus pädagogischen oder sachlichen Gründen erfolgt. Es wäre unsachlich, an Schulen mit (zufälligen) Zwischenmauern für die Kustodiate mehr zu zahlen als an Schulen ohne solche räumliche Trennung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In den §§ 55 ff des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 wird die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, der Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen (§ 57) und die Lehrverpflichtung der Leiter (§ 58) geregelt.

§ 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296 in der Fassung BGBl. Nr. 276/1991, lautet auszugsweise:

"§ 56. (1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung unbeschadet der Einrechnung gemäß Z. 5 nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:

...

4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten,

..."

§ 114 Abs. 1 Z. 1 LLDG 1985 (in der Stammfassung) lautet:

"8. Abschnitt

Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 114. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, ..."

§ 115 Abs. 3 LLDG 1985 idF BGBl. I Nr. 138/1997 lautet:

"(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten."

§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in

der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997, lautet:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1.

Unterrichtserteilung,

2.

Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3.

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

              4.              Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 erhielt § 61 Abs. 1 GehG (in Kraft getreten gemäß § 175 Abs. 38 Z. 4 lit. b leg. cit. mit 1. September 2001) folgende Fassung:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1.

dauernde Unterrichtserteilung,

2.

Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3.

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

              4.              Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird."

§ 54 des NÖ. landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025-0 in der Stammfassung, lautet:

"§ 54

Kustos, Leiter von Werkstätten oder

Lehr- und Versuchsbetrieben

(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des Lehr- und Versuchsbetriebes oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in der Werkstätte sowie im Lehr- und Versuchsbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf positive Sachentscheidung über einen von ihm (dem Sinn nach) gestellten Antrag auf Einrechnung von Lehrwerkstättenverwaltung in die Lehrverpflichtung samt entsprechender Berechnung der Mehrdienstleistungsvergütung nach den §§ 55 ff LLDG 1985 und den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG (insbesondere des § 61 dieses Gesetzes) durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Beschwerdeführer macht nach dem Gesamtinhalt seines Vorbringens geltend, dass die Zurückweisung des Begehrens jedenfalls verfehlt sei. Er habe nicht begehrt, dass bestimmte Lehrwerkstätten eingerichtet oder ihm deren Verwaltung übertragen werde. Vielmehr habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Lehrwerkstätten schon bestanden hätten, also organisationsmäßig eingerichtet und ihm übertragen worden wären. Sie befänden sich jeweils in einem eigenen Raum, seien durch Wände von den anderen Werkstätten und sonstigen Räumlichkeiten getrennt und verfügten jeweils über einen eigenen Eingang. Da auch keine organisationsmäßige Zusammenfassung bestehe, handle es sich um getrennte Einheiten, die bei anderer Konstellation von verschiedenen Lehrern verwaltet werden könnten.

Sein Antrag sei, ohne dass es einer besonderen Erörterung bedurft hätte, schon durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985 als Begehren auf Einrechnung seiner Tätigkeit als Werkstättenverwalter in die Lehrverpflichtung samt entsprechender Mehrdienstleistungsvergütung zu verstehen gewesen. Die belangte Behörde habe seinem Antrag, über den meritorisch zu entscheiden gewesen wäre, einen unrichtigen Inhalt unterstellt und jenen somit gesetzwidrig zurückgewiesen.

Inhaltlich sei darauf zu verweisen, dass auch die belangte Behörde bis zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 die Eigenständigkeit der drei von ihm verwalteten Werkstätten nicht bestritten habe. Zu einer organisatorischen oder inhaltlichen Änderung sei es im genannten Schuljahr nicht gekommen, jedenfalls fehlten Feststellungen dazu, warum gerade damals eine neue Deklarierung vorgenommen worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Dem Beschwerdeführer ist nämlich darin beizupflichten, dass die belangte Behörde seinem Antrag einen unrichtigen Inhalt unterstellt hat und deshalb zu einer zurückweisenden Entscheidung gelangt ist.

Ein Begehren, eine bestimmte Lehrwerkstätte einzurichten oder ihm deren Verwaltung zu übertragen, hat der Beschwerdeführer nie erhoben. Zwar ist auch ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz (hier aus § 56 Abs. 1 Z. 4 des LLDG 1985) ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen unzulässig, wenn ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Im Beschwerdefall kommt dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung in Betracht. Nur ein darauf gerichteter Antrag des Beschwerdeführers wäre somit zulässig (vgl. die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = Slg. N.F. Nr. 14.928/A, und vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135).

Einen derartigen Antrag hat der Beschwerdeführer allerdings bereits durch sein Begehren auf Nachberechnung eventueller Überstunden und damit inhaltlich auf Abgeltung der Mehrdienstleistung ausreichend erkennbar gestellt. Über die besoldungsrechtliche Komponente dieses Antrages hätte die belangte Behörde somit in der Sache zu entscheiden gehabt (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = Slg. N.F. 14.928/A). Selbst wenn die belangte Behörde anderer Ansicht gewesen wäre, hätte sie als Folge dieses Vorbringens im Übrigen den genauen Antragsinhalt im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abklären müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066). Von einem von vornherein feststehenden jedenfalls unzulässigen Inhalt des Begehrens kann im Beschwerdefall keine Rede sein.

Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Im fortgesetzten Verfahren werden zunächst Feststellungen über Zeitpunkt und Art der Einrichtung der vom Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2000/2001 verwalteten Lehrwerkstätten zu treffen sein. Dabei wird, was den vorgelegten Verwaltungsakten derzeit nicht entnommen werden kann, abzuklären sein, welche Maßnahmen im Sinn des § 54 des NÖ. landwirtschaftlichen Schulgesetzes der Schulleiter konkret gesetzt hat.

Zur Auslegung des im Beschwerdeverfahren strittigen Begriffs einer Werkstätte ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zu einer vergleichbaren Sachlage ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0125, zu verweisen. Daraus folgt, dass den vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gerückten Aspekten der räumlichen Trennung und Ausstattung einzelner Werkstättenlokale keine, wohl aber dem Lehrplan eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Auf Grund der eingangs dargestellten rechtlichen Fehlbeurteilung des Antragsinhaltes war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Februar 2005

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120002.X00

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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