TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/1 2001/12/0135

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;

Norm

AVG §56;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2000/I/142;
BLVG 1965 §9 Abs3a idF 2000/I/142;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §10 idF 1999/II/029;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §6 idF 1999/II/029;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §7;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §8 idF 1999/II/029;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §9 Abs1 idF 1999/II/029;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §9 idF 1999/II/029;
GehG 1956 §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. V in G, vertreten durch DDr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jungferngasse 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 22. Mai 2001, Zl. 1470.040263/3-III/D/16/2001, betreffend Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor (L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt (im Folgenden HTBLA) K. verwendet.

Im Februar 1999 stellte er einen undatierten, am 22. Februar 1999 eingelangten, Antrag "auf Einrechnung von Nebenleistungen lt. Vdg. BmfukA BGBl. Nr. 29/99" an den Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden kurz LSR). Darin brachte er Folgendes vor:

"Ich unterrichte an der Höheren Abteilung für Maschinenbau - Automatisierungstechnik durchwegs Fächer, die anspruchsvolle Tätigkeiten an IT-Arbeitsplätzen erfordern, wie sie den in § 8, Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in der ab 1.1.1999 gültigen Fassung, genannten Voraussetzungen entsprechen. Dabei obliegt mir für 49 IT-Arbeitsplätze die alleinige pädagogisch-fachliche Betreuung und teile ich mit einem anderen Lehrer der Schule eine gleichartige Betreuung für weitere 9 IT-Arbeitsplätze.

Da somit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 und 2 leg. cit. für das Höchstmaß an Einrechnung erfüllt sind, die Einschränkung gem. § 9 Abs. 2 nicht zutrifft, ersuche ich um Berücksichtigung von Nebenleistungen im Sinne der zitierten Rechtstitel, im Ausmaß von 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, rückwirkend ab 1.1.1999."

Mit Schreiben vom 27. April 1999 (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) antwortete ihm der LSR wie folgt:

"Sehr geehrter Herr DI!

Mit dem UPIS-Info 2/99 wurde allen Schulen der Text der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BGBl. Nr. 29/1999, zur Kenntnis gebracht. Das heißt, dass auch Ihre Schule spätestens ab diesem Zeitpunkt die Ermächtigung zur Einrechnung für die Betreuungstätigkeit von IT-Arbeitsplätzen hat. Dies kann von den einzelnen Schulen im Wege einer Nachverrechnung vorgenommen werden. Im speziellen Fall der HTBLA K. wird jedoch auf § 9 Abs. 2 der zitierten Verordnung hingewiesen, wonach die Einrechnungen nach den §§ 6-8 nicht gebühren, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze ein eigener Bediensteter bestellt ist. Das heißt im konkreten Fall, diese Einrechnung gebührt den Lehrern der HTBLA K. nur bis zum 21. März 1999.

Mit freundlichen Grüßen

..."

Mit Schreiben vom 6. Juli 1999 wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich an den LSR. Mit Bezug auf das Schreiben vom 27. April 1999 teilte er mit, dass der für die IT-Arbeitsplätze bestellte Bedienstete seit 7. Mai 1999 seine Funktion nicht mehr ausübe. In der Folge legte er seine Rechtsansicht über die ihm gebührende rechtskonforme Vergütung, der eine auf den individuellen Lehrer und nicht das Schulkollektiv bezogene Einrechnung zu Grunde liege, detailliert dar. Er ersuche, der HTBLA K. mitzuteilen, dass die Einrechnung seiner Rechtsansicht entsprechend zu erfolgen habe. Sollte der LSR seine Auslegung nicht akzeptieren, ersuche er - wenn möglich - um eine begründete Erledigung.

Nach der Beschwerde habe das Fehlen jeglicher Antworten seitens des LSR "die Schule" veranlasst, die Zustimmung zur Nachverrechnung - bestärkt durch den Inhalt des Schreibens des LSR "vom 29.4.1999 (Beleg 2)" (als Beleg 2 ist das dargestellte Schreiben vom 27. April 1999 angeschlossen) - vorauszusetzen, worauf die Freigabe erfolgt sei. Weiters bringt er vor: "Am 12.7.2000 wurde mir die antragsgemäße Vergütung (netto 51.467,--) für das gesamte Schuljahr 99/00 angewiesen, nicht jedoch für den Zeitraum 1.1.1999 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 98/99". Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten kann dieses Vorbringen nicht nachvollzogen werden. Beginnend ab 1. Jänner 2001 wurde die Vergütung von den laufenden Bezügen des Beschwerdeführers einbehalten.

Am 27. März 2000 langte bei der Direktion der HTBLA K. eine undatierte Eingabe des Beschwerdeführers ein, in der er Folgendes vorbrachte (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Wie bekannt, habe ich am 6.7.1999 eine Eingabe an den LSR eingebracht, in der ich die rechtskonforme Vergütung für die Betreuung von 48 IT-Arbeitsplätzen, rückwirkend ab 1.1.1999, geltend mache. Soweit ich informiert bin, ist diese Vorlage von der Schule unmittelbar darauf, mit positiver Bestätigung, dem LSR weitergereicht worden.

Obwohl seither bereits mehr als acht Monate vergangen sind, ist seitens der Schulbehörde 1. Instanz kein Schritt gesetzt worden, der erkennbar machen würde, meine Rechtsmeinung könne nicht geteilt werden. Dieses Ausmaß des Zeitraumes der Verschweigung legt die Vermutung nahe, dass seitens des LSR kein Anlass besteht, zu reagieren, was einer Behörde dann zusinnbar erscheint, wenn der Antrag insofern ins Leere geht, weil der beantragte Zustand, sowieso dem herrschenden Zustand entspricht. Bei einer, von meiner Rechtsansicht abweichenden Rechtsmeinung, wäre zweifelsfrei relativ rasch eine diesbezügliche Erledigung ergangen.

Da in den nächsten Tagen die Lehrfächerverteilung für das kommende Schuljahr dem LSR vorzulegen ist, ersuche ich, meine Tätigkeit als Kustos entsprechend zu berücksichtigen."

Am 16. Oktober 2000 richtete der Beschwerdeführer folgende Eingabe an die Direktion der HTBLA K.:

"Wie bekannt, habe ich im Sommersemester 2000 darum ersucht, meine Tätigkeit als Betreuer für IT-Arbeitsplätze in der Lehrfächerverteilung 2000/2001 entsprechend der Verordnung BMfUkA BGBl. 29/99, zu berücksichtigen. Dies ist nur zum Teil erfolgt.

Nach der Verordnung müssten mir für die 43 in diesem Jahr von mir betreuten hochwertigen IT-Arbeitsplätze 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrfächerverteilung eingerechnet werden. Tatsächlich sind aber nur 4 Stunden berücksichtigt worden.

Ich beantrage daher, diese fehlenden 5 Stunden rückwirkend mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 in meine Lehrverpflichtung aufzunehmen.

Sollte dies nicht möglich sein, so erbitte ich eine schriftliche Ablehnung mit Begründung."

Die Direktion der HTBLA K. erwiderte ihm am 18. Oktober 2000 wie folgt:

"In Antwort auf das mit 16.10.2000 datierte Schreiben ... erlaubt sich die Direktion mitzuteilen, dass eine rückwirkende, in die Lehrfächerverteilung des Schuljahres 2000/2001 aufzunehmende Berücksichtigung der angeführten 5 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe II nicht möglich ist, da unserer Lehranstalt seitens des LSR bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht in ausreichendem Ausmaße Werteinheiten zur Verfügung gestellt wurden."

Daraufhin richtete der Beschwerdeführer am 2. November 2000 folgenden Antrag an den LSR (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Ich versuche seit ca. 1 1/2 Jahren eine rechtskonforme Vergütung für meine Tätigkeit als Betreuer hochwertiger IT-Arbeitsplätze an der HTBLA K. zu erhalten. (Siehe bisherigen Briefwechsel)

Ich betreue derzeit 43 IT-Arbeitsplätze mit hochwertiger Software (CAD, CAE, ...) und beanspruche daher die Einrechnung von 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II lt. Vdg. BMfUka BGBL. 29/99. Von Seiten der Schule wurden zwar die fehlenden Stunden der vergangenen Jahre im Wege der Nachverrechnung eingegeben, jedoch sieht sich die Schule aufgrund nicht ausreichender Werteinheiten außerstande, mir mehr als die derzeit gewährten 4 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung 2000/2001 einzurechnen.

Da ich einen Rechtsanspruch auf diese Einrechnung habe, bitte ich Sie, der HTBLA K. mitzuteilen, dass mir die fehlenden 5 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden müssen.

Sollten Sie meine Rechtsmeinung nicht teilen und meinen Anspruch nicht anerkennen, so erbitte ich eine bescheidmäßige Ablehnung mit Begründung."

Am 21. November 2000 teilte der LSR der Direktion der HTBLA K. mit E-mail mit, die durchgeführte Nachverrechnung von Kustodiats-Stunden für den Beschwerdeführer für das Schuljahr 1999/2000 stelle einen durch nichts gerechtfertigten Vorgriff dar. Beim Begehren des Genannten handle es sich um ein laufendes Verfahren. Eine Nicht-Reaktion durch die Behörde berechtige die Schule nicht zur eigenmächtigen Erhöhung der Lehrverpflichtung. Die Direktion werde daher angewiesen, die getätigte Nachverrechnung rückgängig zu machen. Diese Rückverrechnung habe keine präjudizielle Wirkung. Der erbetene Bescheid werde demnächst im Postweg zugestellt werden.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 wies der LSR sein Ansuchen unter Bezugnahme auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1999 und vom 27. März und 2. November 2000 um Erhöhung der Einrechnung in die Lehrverpflichtung auf Grund der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen gemäß §§ 6, 8 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 idF der Verordnung BGBl. Nr. 29/1999, ab.

Die Begründung lautet wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"In seinen Eingaben geht der Beschwerdeführer von der Annahme aus, dass der Träger einer Lehrverpflichtung im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes ohne jede Ausnahme immer nur eine Einzelperson, nie ein Kollektiv sein könne. Wenn daher, wie gefolgert, sich das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das den zuständigen Minister ermächtigt Verordnungen zu erlassen, nur auf Einzelpersonen beziehe, muss auch die strittige Verordnung zur Einrechnung der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen sich auf eine Einzelperson beziehen. Dem widerspricht § 2 Abs. 9-11 und § 9 Abs. 3a Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, wonach die Möglichkeit der Bildung eines von der Schulgröße abhängigen 'Einrechnungspools' dargestellt wird, wobei der sich ergebende Gesamtbetrag auf mehrere Lehrer aufgeteilt werden kann.

Weiters hielt es der Gesetzgeber offensichtlich für notwendig, die denkmögliche Aufteilung von gewissen Einrechnungen auf mehrere Lehrer explizit zu verbieten. Dies geschieht im § 9 Abs. 2g bzw. im § 12 Abs. 4 Ziff. 2 BLVG 1965.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass sich das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung für jeden einzelnen Lehrer von der Zahl der von ihm betreuten IT-Arbeitsplätze errechnet. Dies sei nur eingeschränkt durch die Schülerzahl des jeweiligen Schulstandortes und es wird so das Höchstausmaß der einrechenbaren Stunden mit 30 Wochenstunden beziffert (aufgeteilt auf fünf Lehrer zu je 6 Wochenstunden). Dabei wird aber übersehen, dass § 8 der Verordnung in keiner Weise auf schülerzahlenabhängige Obergrenzen der Einrechnung Bezug nimmt. Außerdem würde, folgte man den Ausführungen des Antragstellers, das Ausmaß der möglichen Einrechnung plötzlich abhängig sein von der Anzahl der IT-Arbeitsplätze betreuenden Lehrer - je mehr Lehrer, desto höher die mögliche Einrechnung für die Schule.

Das höchstmögliche Ausmaß an Einrechnungsstunden für die Betreuung von IT-Arbeitsplätzen für die HTL K. ergibt sich nach Rechtsmeinung des LSR nun wie folgt:

§ 6 bemisst das Ausmaß der einrechenbaren Stunden für 'normale' IT-Arbeitsplätze (das sind IT-Arbeitsplätze, die nicht die speziellen Bedingungen des § 8 Abs. 1 erfüllen müssen) mit höchstens 6 Wochenstunden (501-1000 Schüler je Schulstandort).

Für die speziellen IT-Arbeitsplätze an technischen und gewerblichen Lehranstalten ermöglicht § 8 die Einrechnung zusätzlicher Stunden, wobei die Betreuung dieser Arbeitsplätze quasi um den Faktor 4 besser bewertet ist (je 5 Arbeitsplätze ermöglichen die Einrechnung einer Stunde; vgl. dazu § 6, wo die Staffelung in 20er Einheiten vorgenommen wird).

§ 8 sieht eine Höchstgrenze von 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ohne Berücksichtigung der Schülerzahl am Schulstandort vor. Somit ergibt sich aus diesen Bestimmungen ein für die HTL K. zur Verfügung stehendes Kontingent von 16 Wochenstunden, das gem. § 9 der Verordnung, BGBl. Nr. 29/99, auf die die IT-Arbeitsplätze betreuenden Lehrer entsprechend ihrer Belastung aufzuteilen ist. Zusätzlich stehen der Schule die gemäß § 9 Abs. 3a BLVG 1965 einrechenbaren Stunden im Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zur Verfügung. Eine Einrechnung, die nach Aussagen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in erster Linie für die EDV-Betreuung geschaffen wurde."

In seiner Berufung hielt der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung fest. Er vertrat im Wesentlichen die Ansicht, der Begriff "Lehrverpflichtung" beziehe sich im BLVG immer nur auf den einzelnen Lehrer. Die vom LSR für die gegenteilige Auffassung ins Treffen geführten Gesetzesstellen stünden in keinem Zusammenhang zu der im Spruch erledigten Angelegenheit. Die sich gleichfalls auf die Einrechnung in die Lehrverpflichtung beziehende Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 3 BLVG könne sich daher ausnahmslos nur auf eine Einzelperson, nicht hingegen auf ein "Personenkollektiv" beziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 6, 8 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 idF BGBl. I Nr. 142/2000, ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, maßgebend für einen bezugsrechtlichen Anspruch sei ausschließlich, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien. Dementsprechend enthalte § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965 (im Folgenden kurz: BLVG) eine Ermächtigung, die Einrechnung der aus Nebenleistungen erwachsenden zusätzlichen Belastungen eines Lehrers allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Ergänzend sehe Abs. 3a leg. cit. vor, dass zusätzlich zu den in Abs. 2 und 2e leg. cit. sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnung der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen weitere Einrechnungen vorsehen könne. Ferner könne der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Einrechnungen vornehmen.

Bereits diese Bestimmungen und die entsprechende Wortwahl ("allgemein durch Verordnung", "an einer Schule zustehenden Einrechnung", "der für die Schule vorgesehenen Einrechnungen") im BLVG ließen erkennen, dass weder das BLVG noch die Einrechnungsverordnung strikt lehrerbezogen auf die Lehrverpflichtung einer Einzelperson abstellte. Gegenstand dieser Regelung sei primär die Festlegung und Bewertung zusätzlicher Tätigkeiten. Dementsprechend sehe die Einrechnungsverordnung bei der Umschreibung der Aufgabengebiete vor, dass die Betreuung, die anwendungsnahe Hard- und Software-Unterstützung, unterrichtsorganisatorische Arbeiten, die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Bereich der Schule, Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen, die Führung der Fachbibliothek und die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes umfasse. Insbesondere aus der Zuständigkeit für die Betreuung der gesamten Schule im IT-Bereich gehe hervor, dass damit eine standortbezogene Einrechnungsbemessung geschaffen werden sollte. Die getroffenen Regelungen sollten das einer Schule zustehende Höchstausmaß an möglichen Einrechnungen festlegen. In diesem Zusammenhang sei auch § 9 der Einrechnungsverordnung zu lesen, der vorsehe, dass bei mehreren Lehrern, die mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst seien, die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen seien. Würde daher die Einrechnungsverordnung in den §§ 6 bis 8 von einer lehrerbezogenen Einzeleinrechnung in die Lehrverpflichtung ausgehen, wäre die Aufteilungsregelung des Gesamteinrechnungsausmaßes, welches sich aus den angeführten Paragraphen ergebe, sinnlos. Jeder Lehrer würde dann eine Einzeleinrechnung in seine Lehrverpflichtung erhalten, wobei diese Interpretation für § 9 Abs. 1 der Verordnung kein Anwendungsgebiet ließe. Bei der Auslegung von rechtlichen Normen sei aber jener Bedeutung der Vorzug zu geben, die die Gesamtregelung konsequent erscheinen lasse und einzelnen Bestimmungen nicht ihren Anwendungsbereich entziehe.

In den Bestimmungen der §§ 6 bis 8 sei daher das einer Schule zur Verfügung stehende Gesamtausmaß, die dazu vom Lehrer oder den Lehrern zu erfüllenden Tätigkeitsbereiche und der entsprechende Berechnungsmodus für die gesamt zu vergebenden Einrechnungsstunden festgelegt.

Ebenso wäre bei der Interpretation durch den Beschwerdeführer § 10 der Einrechnungsverordnung sinnlos, weil dort ausdrücklich auf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 Bezug genommen werde. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, warum bei einer Schule die lehrerbezogene Einrechnung zu einer Vervielfachung der Einrechnungsstunden führen solle, gleichzeitig bei mehreren Schulen die Einrechnung jedoch nur einmal zustehen sollte. Gerade das Wort "Gesamteinrechnung" in § 10 bestätige die vom LSR vertretene Rechtsansicht, dass die §§ 6 bis 8 die maximal zulässige Gesamtsumme festlegten, die entsprechend der tatsächlichen Verwendung nach § 9 Abs. 1 der Verordnung aufzuteilen sei, und dass es sich bei den gegenständlichen Bestimmungen um schulbezogene Einrechnungen handle.

Die Bemessung von Einrechnungen habe von der Spezialregelung des § 8 auszugehen. Die dort berücksichtigten IT-Arbeitsplätze seien mit einer gesamtschulischen Einrechnung von 10 Wochenstunden begrenzt und seien sodann im Rahmen der generellen Anrechnung nach den §§ 6 bis 7 der Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Berechnungsweise des LSR erweise sich somit als korrekt, sodass die Berufung abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Behörde hat nach § 8 Abs. 1 DVG in Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965 (BLVG), regelt im § 2 das Ausmaß der Lehrverpflichtung. Im § 9 BLVG ist die Einrechnung von zusätzlichen Belastungen des Lehrers (Nebenleistungen) in die Lehrverpflichtung vorgesehen. So ist nach Abs. 1 der genannten Bestimmung die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II einzurechnen; Abs. 2 regelt die Berücksichtigung der von einem Lehrer als Kustos erbrachten Nebenleistungen.

§ 9 Abs. 3 und 3a BLVG idF BGBl. I Nr. 142/2000 lauteten:

"(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

(3a) Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen."

Auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 BLVG ist die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346, ergangen. Die §§ 6 und 8 bis 10 dieser Einrechnungsverordnung idF BGBl. II Nr. 29/1999, lauten:

"§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

10 bis

20 IT- Arbeitsplätze

2 Wochenstunden,

21 bis

40 IT-Arbeitsplätze

3 Wochenstunden,

41 bis

60 IT-Arbeitsplätze

4 Wochenstunden,

61 bis

80 IT-Arbeitsplätze

5 Wochenstunden,

81 bis

100 IT-Arbeitsplätze

 

6 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Schülern je Schulstandort

2 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort

4 Wochenstunden,

von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort

6 Wochenstunden,

von 1 001 bis 1 500 Schülern je Schulstandort

8 Wochenstunden,

mehr als 1 500 Schüler je Schulstandort

 

10 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.

§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes

sowie gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis zehn IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem

Softwareeinsatz zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

von elf bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

und für jede weitere begonnene Einheit von fünf IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.

§ 9. (1) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

(2) Die Einrechnungen nach den §§ 6 bis 8 gebühren nicht, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze ein eigener Bediensteter bestellt ist.

§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind."

Der Beschwerdeführer macht nach seinem gesamten Vorbringen geltend, dass seine Betreuungstätigkeit zahlenmäßig jeweils bestimmt bezeichneter hochwertiger IT-Arbeitsplätze an der HTBLA K. vom 1. Jänner 1999 (Teil des Schuljahres 1998/99) bis zum Ende des Schuljahres 2000/2001 nicht zur Gänze (die Differenz im Ausmaß zwischen dieser eingerechneten und nicht eingerechneten Tätigkeit wird näher dargestellt) berücksichtigt worden sei. Im Wesentlichen rügt er, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, einen Bescheid zu erlassen, in dem die von ihm durch diese Tätigkeit in diesem Zeitraum konkret erbrachten Nebenleistungen zur Gänze in seine Lehrverpflichtung als Bundeslehrer einzurechnen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bringt er (im Wesentlichen mit der bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumentation) vor, dass der von der belangten Behörde bestätigte Berechnungsmodus, der im Ergebnis auf die Aufteilung eines schulgebundenen Kontingents auf die mit Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betrauten Lehrer hinauslaufe, verfehlt sei. Dem BLVG, das strikt auf den einzelnen Lehrer und die ihn treffende Lehrverpflichtung abstelle, sei eine derartige "Kollektivbetrachtung" fremd; sie könne daher auch nicht der Verordnungsermächtigung nach § 9 Abs. 3 BLVG unterstellt werden. Die §§ 6 und 8 der Einrechnungsverordnung seien daher gleichfalls "lehrerbezogen" zu sehen (wird näher ausgeführt). Im Übrigen führe die Auslegung der belangten Behörde zu einem unsachlichen Ergebnis, weil in der HTBLA K. das Verhältnis Schüler zu qualifizierten IT-Arbeitsplätzen höher als sonst sei.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend macht, der Teile des Schuljahres 1998/99 sowie die Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 umfasst. In diesem Zeitraum hat er - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist - seine Lehrverpflichtung voll erfüllt, ohne dass die hier strittige Tätigkeit im vollen von ihm gewünschten Ausmaß berücksichtigt worden wäre. Ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG) bzw. einer Verordnung (hier: Einrechnungsverordnung) ergebenden Einrechung von Nebenleistungen (zum Zutreffen dieser Voraussetzung siehe unten) ist in dieser Fallkonstellation unzulässig, weil ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Im Beschwerdefall kommt dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG in Betracht; nur ein darauf gerichteter Antrag des Beschwerdeführers wäre zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = Slg. N.F. Nr. 14.928/A).

Die mit dem angefochtenen Bescheid in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des LSR erledigten (verfahrenseinleitenden) Anträge des Beschwerdeführers sind unklar. Zwar spricht der (rechtsunkundige) Beschwerdeführer darin überwiegend von der Einrechung der strittigen Tätigkeit als Nebenleistung, doch findet sich auch ein Hinweis auf die letztlich von ihm angestrebte besoldungsrechtliche Abgeltung (vgl. dazu den letzten Antrag vom 2. November 2000, in der er von seinen seit ca. 1 1/2 Jahren stattgefundenen Bemühungen spricht, eine "rechtskonforme Vergütung" zu erhalten). Schon deshalb wäre es Aufgabe der Dienstbehörden (spätestens jene der als Berufungsbehörde eingeschrittenen belangten Behörde) gewesen, den wahren Willen des Beschwerdeführers (Antragstellers im Verwaltungsverfahren) zu ermitteln, weil davon die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung abhängt. Ein in der Sache ergehender Abspruch betreffend die Einrechung der strittigen Nebenleistung ist nach den obigen Ausführungen (unabhängig vom Inhalt der Anträge des Beschwerdeführers) jedenfalls verfehlt. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, die der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Nichterforschung des wahren Willens des Beschwerdeführers) vorgeht.

Für das fortgesetzte Verfahren wird zunächst darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufzufordern haben wird, den Inhalt seiner Anträge klarzustellen. Wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass seine Anträge auf Feststellung der ihm im strittigen Zeitraum gebührenden Mehrdienstleistung nach § 61 GehG gerichtet sind, wird die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid nach § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben haben, weil in diesem Fall der LSR über eine nicht vom Antrag erfasste Angelegenheit entschieden hat. Durch die ersatzlose Aufhebung wird der Weg für eine über einen zulässigen Antrag (auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG), über den (zunächst) die Dienstbehörde erster Instanz zu entscheiden hat, frei gemacht. Sollte hingegen der Beschwerdeführer in Klarstellung seiner Anträge erklären, er wünsche eine Einrechung der im fraglichen Zeitraum von ihm erbrachten strittigen Tätigkeiten als Nebenleistungen, läge ein unzulässiger Antrag vor, den die belangte Behörde auf Grund der Berufung in Abänderung des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen hätte.

Für den Fall, dass die Klarstellung das Vorliegen zulässiger Anträge ergibt, wird im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 61 GehG (zunächst) von der Dienstbehörde erster Instanz zu klären sein, in welchem Ausmaß im fraglichen Zeitraum der Beschwerdeführer nach § 9 BLVG einzurechnende Nebenleistungen (hier nach § 9 Abs. 3 BLVG iVm §§ 6 ff der Einrechnungsverordnung, allenfalls aber auch sonstiger im BLVG selbst geregelter Nebenleistungen) und sonstige nach § 61 Abs. 1 GehG für die Ermittlung der Mehrdienstleistung relevante Tätigkeiten im fraglichen Zeitraum vorliegen.

In dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren stand im Zentrum der Auseinandersetzungen die Frage nach dem Berechnungsmodus bei der Nebenleistung Betreuung (qualifizierter) IT-Arbeitsplätze. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass in einem ersten Schritt nach den in Betracht kommenden Bestimmungen der Einrechungsverordnung (§§ 6 bis 8) das der HTBLA K. für diese Nebenleistung zustehende Kontingent (von Werteinheiten) zu ermitteln ist. Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, sind in einem zweiten Schritt die solcherart (nach den §§ 6 bis 8 der Einrechnungsverordnung) zur Verfügung stehenden Einheiten auf diese Lehrer "unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben" aufzuteilen (§ 9 Abs. 1 Einrechnungsverordnung). Dass die Einrechungsverordnung diesem Modell folgt, ergibt sich aus der Systematik dieser Verordnung (§§ 6 bis 8 einerseits und § 9 Abs. 1 andererseits). Die Dienstbehörde wird beide Schritte nachvollziehbar in der Begründung ihres über die Gebührlichkeit der Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG absprechenden Bescheides darzustellen haben.

Eine solche vom Verordnungsgeber getroffene (zweistufige) Regelung, die letztlich ebenso wie der einstufige Berechungsmodus immer zu einer Anrechnung auf die einen bestimmten Lehrer treffende Lehrverpflichtung zu führen hat, was sich dann gegebenenfalls in einer (dauernden) Mehrdienstleistung dieses Lehrers nach § 61 GehG niederschlagen kann, widerspricht auch nicht der in § 9 Abs. 3 BLVG enthaltenen Verordnungsermächtigung. Das BLVG kennt nämlich neben dem (einstufigen) Berechungsmodus (Multiplikation der jeweils abgehaltenen Unterrichtstunden mit der dem jeweiligen Unterrichtsgegenstand zugeordneten Werteinheit und Anrechung dieses Ergebnisses auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung) auch zweistufige Berechungsmodelle (Zuweisung von Kontingenten an eine Schule und deren Aufteilung auf die in Betracht kommenden Lehrer mit nachfolgender Anrechung auf die Lehrverpflichtung des jeweiligen Lehrers), wie sich z.B. aus § 9 Abs. 3a BLVG ergibt, der ein solches Regelungsmodell vorsieht. Dass die Verordnungsermächtigung nach § 9 Abs. 3 BLVG, die eine ergänzende (generell-abstrakte) Regelung außerhalb der durch das BLVG selbst vorgesehenen Einrechungen ermöglicht, nur einen einstufigen Berechnungsmodus erfassen sollte, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik des BLVG entnehmen.

Festzuhalten ist, dass die im Beschwerdefall für die Tätigkeit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen in Betracht kommenden Bestimmungen der Einrechungsverordnung bei Zutreffen der dort vorgesehenen Voraussetzungen zu einer Kraft Verordnung gebührenden Einrechung führen (die sich dann gegebenenfalls auf die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistung nach § 61 GehG auswirken kann). Die in der zweiten Stufe vorgesehene Aufteilung des der Schule zustehenden Kontingents auf die in Betracht kommenden Lehrer nach der Bedachtnahme auf die (ihnen jeweils) übertragenen Aufgaben ist also Teil der Prüfung der Höhe des schon nach der Verordnung gebührenden Ausmaßes, nicht aber als Ermächtigung zu lesen, dass dieses Ausmaß durch einen Rechtsgestaltungsbescheid festzusetzen ist. Insofern liegt ein wesentlicher Unterschied zu der in § 9 Abs. 3 BLVG vorgesehenen Ermächtigung des zuständigen Bundesministers vor, im Einzelfall für bestimmte Nebenleistungen, die von den Bestimmungen des BLVG nicht erfasst sind, durch Bescheid eine Einrechung vorzunehmen. Nur in einem solchen Fall ist die Einrechung einer Nebenleistung Gegenstand eines eigenen Verfahrens, über die mit (konstitutivem) Bescheid abzusprechen ist. Erst bei Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides nach § 9 Abs. 3 BLVG könnte die (sich in Verbindung mit der Unterrichtstätigkeit, allfälligen sonstigen (kraft Gesetzes oder Verordnung zustehenden Einrechnungen von) Nebenleistungen und sonstigen in § 61 Abs. 1 GehG genannten Tätigkeiten) Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG abschließend beurteilt werden. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor.

Was die gleichheitsrechtlichen Bedenken betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten ist, jede über den Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug abzugelten. Das Sachlichkeitsgebot fordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. dazu zuletzt z. B. das hg Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2003/12/0095, mwH auf die ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentliches Rechts). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Einrechungsverordnung, die zu einer Anfechtung nach Art. 139 Abs. 1 B-VG zu führen hätten.

Auf Grund des eingangs dargestellten Mangels war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 1. Oktober 2004

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120135.X00

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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