TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 98/12/0125

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;

Norm

BDG 1979 §40 Abs2;
BLVG 1965 §9 Abs3;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs1 idF 1978/547;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0120 E 26. Jänner 2000 98/12/0121 E 26. Jänner 2000 98/12/0123 E 26. Jänner 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Ing. S in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 26. März 1998, Zl. 244.445/11-III/D/16/98, betreffend Einrechnung in die Lehrverpflichtung nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt St. Pölten (im folgenden HTL), bei der er im Schuljahr 1992/93 zusätzlich zur Unterrichtserteilung auch als Werkstättenleiter tätig war.

Mit Antrag vom 11. November 1992 begehrte der Beschwerdeführer - gemeinsam mit drei gleichartig verwendeten Kollegen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1995, Zlen. 94/12/0169-0172) - bescheidmäßig über die Einrechnung der Werkstättenleitertätigkeit in die Lehrverpflichtung im Schuljahr 1992/93 zu entscheiden, wobei die Summe der einrechenbaren Wochenstunden der Lehrverwendungsgruppe II nach Auffassung der Antragsteller - ausgehend von einer Anzahl von 56 Werkstätten - 69 Wochenstunden hätte betragen müssen. Diese einrechenbaren Nebenleistungen seien seitens des Direktors durch eine rückwirkende Änderung der Lehrfächerverteilung von 69 auf 62,5 Wochenstunden reduziert worden.

Der Landesschulrat für Niederösterreich als Dienstbehörde erster Instanz sprach in einem an alle vier Antragsteller gerichteten Bescheid vom 3. November 1993 darüber wie folgt ab:

"Gem. § 5 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973, BGBl. Nr. 346, in der derzeit geltenden Fassung, sind den Werkstättenleitern der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt St. Pölten im Schuljahr 1992/93 54,50 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (Gesamteinrechnung) in die Lehrverpflichtung einzurechnen."

Die Begründung dieses Bescheides beschränkte sich auf den Hinweis auf den Antrag, die Feststellung, die Antragsteller bildeten eine Verfahrensgemeinschaft, die Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen der Einrechnungsverordnung, einen Hinweis auf einen angeschlossenen "Interpretations-Erlass" und ein "Berechnungsblatt".

Gegen diese Entscheidung erhoben alle Antragsteller insoweit Berufung, als ihrem Antrag nicht vollständig stattgegeben worden war (14,5 Wochenstunden, entsprechend verteilt auf die Antragsteller), wobei auch geltend gemacht wurde, es wären vier individuelle Einrechnungsbescheide erforderlich gewesen.

Die Antragsteller gingen dabei davon aus, dass unter einer "Werkstätte" im Sinne des § 5 Abs. 1 der Verordnung der belangten Behörde über Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Bundeslehrern (im Folgenden kurz Einrechnungsverordnung) eine Raumeinheit bzw. arbeitsorganisatorische Einheit zu verstehen sei, in der gleiche bzw. gleichartige Maschinen zum Einsatz kämen und ein im Rahmen der industriellen oder gewerblichen Produktion nach den Gesichtspunkten der Arbeitsteilung abgrenzbarer Arbeitsprozess stattfinde. Sofern in diesem Sinn überhaupt gleichartige Räume gegeben seien, handle es sich dabei um mehrere Werkstätten, wenn schulorganisatorische Gründe dies erforderten. Dies sei dann der Fall, wenn an sich gleichartige Organisationseinheiten verschiedenen Fachrichtungen oder Jahrgängen gewidmet seien oder die Aufteilung der Schüler in Arbeitsgruppen nach der Teilungsziffer-Verordnung die Bildung solcher organisatorischer Einheiten erfordere. Der Werkstättenbegriff in der Einrechnungsverordnung werde daher im Sinn der Einheitlichkeit der Rechtsordnung wie nach § 4 Z. 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 verstanden, der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0219, als organisationsmäßig vorgesehene Einheit für fachpraktischen Unterricht verstanden worden sei. Davon ausgehend hätten bei der HTL St. Pölten im Schuljahr 1992/1993 56 organisationsmäßig abgegrenzte Werkstätten bestanden. In der Praxis werde eine Werkstätte nur dann als eigenständige Einheit gerechnet, wenn sie von einer Abteilung entsprechend ausgelastet sei. Sei dies nicht der Fall, komme es zu einer Mitbenützung durch eine andere Abteilung. In diesem Fall verbleibe aber die Verantwortung für die Werkstätte beim fachlich verantwortlichen Werkstättenleiter der Stammabteilung, dem auch deren Leitung als Nebenleistung eingerechnet werde. Art und Bezeichnung der von den Antragstellern als Werkstätten bezeichneten Einheiten wurden in einer Anlage näher dargelegt.

Selbst im Falle gleichartiger Bezeichnungen (z.B. Dreherei 1, 2 und 3) handle es sich um willkürlich fixierte Organisationseinheiten. Gemäß § 53 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) hätten Werkstättenleiter für den geordneten Ausbildungsverlauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Diesem gesetzlichen Auftrag könne eine Schulleitung nur dann entsprechen, wenn die organisatorische Gliederung der Räume, des Maschinenparks und der sonstigen Ausrüstung so vorgenommen werde, dass den unterschiedlichen fachlichen (Kenntnisstand des jeweiligen Jahrganges) und pädagogisch-didaktischen (fachspezifische Ausbildungsziele) Anforderungen Rechnung getragen werde. Daher seien in der HTL St. Pölten z.B. drei unterschiedliche Drehereien (im Schuljahr 1992/93 seien aufgrund der Auslastung nur zwei gerechnet worden), die nach verschiedenen Ausbildungszielen der Fachrichtung Maschinenbau-Automatisierungstechnik sowie der Fachschule Maschinenbau, der Fachrichtung Elektrotechnik und der Fachschule Elektrotechnik sowie der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen ausgerichtet seien, eingerichtet worden.

Gleiches gelte auch für die durch die Lehrpläne vorgeschriebene "mechanische Grundausbildung" für die Höheren Abteilungen Elektrotechnik, Elektrotechnik-Nachrichtentechnik, Maschinenbau-Automatisierungstechnik und Wirtschaftsingenieurwesen sowie die Fachschule für Maschinenbau bzw. Elektrotechnik. Die mechanische Grundausbildung in diesen unterschiedlichen Fachrichtungen vermittle die mechanischen Grundkenntnisse nämlich auf durchaus verschiedene "fachspezifische" Weise. Entgegen der Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz müsse jede Grundausbildung für die jeweilige Fachrichtung an einer HTL mit mehreren Abteilungen bzw. Fachrichtungen auch eine eigene Werkstätte bilden; andernfalls würde sich die Einrechnung der Grundausbildung in die Nebenleistungen umsomehr verschlechtern, als die Zahl der Abteilungen bzw. Fachrichtungen der Schule steige.

Es sei auch rechtswidrig, die unterschiedlich ausgestatteten und gewidmeten Elektrowerkstätten für die Abteilung Elektrotechnik einerseits und die Abteilung Elektrotechnik-Nachrichtentechnik andererseits als eine Werkstätte "Elektrotechnik" zu werten, da sie sich vom Ausbildungszweck her grundlegend unterscheiden würden (wird näher ausgeführt).

Die in den (Rahmen)Lehrplänen (für die einzelnen Fachrichtungen) verwendeten Begriffe "Werkstätte" bzw. "Werkstättenunterricht" verfolgten offenkundig nicht das Ziel festzulegen, wie viele organisatorische Einheiten (d.h. Werkstätten im Sinne der Einrechnungsverordnung) für den fachpraktischen Unterricht einer Fachrichtung - und schon gar nicht einer Schule mit mehreren Fachrichtungen - erforderlich seien. Ihre Zahl lasse sich daher nicht aus den Überschriften (Zwischentiteln) der Lehrplanverordnungen ermitteln, sondern nur anhand sorgfältiger Prüfung, wie die im Detail für die einzelnen Jahrgänge der jeweiligen Fachrichtung einer Schule vorgeschriebenen Ausbildungsziele organisatorisch umgesetzt werden könnten. Dabei sei auch die Größe der nach der Teilungsziffer-Verordnung möglichen Arbeitsgruppen als eine organisatorische Vorausetzung mit zu berücksichtigen. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides liege daher darin, dass er von einer verfehlten Auslegung des Begriffes der "Werkstätte" im Sinne des § 5 der Einrechnungsverordnung ausgehe und sich damit begnüge, unabhängig von der Realität die Zahl der Werkstätten aus den Lehrplänen abzuleiten, ohne die Organisationsstruktur des Werkstättenbereiches der jeweiligen Schule konkret festzustellen und rechtlich zu bewerten.

In der Folge wurden für bestimmte in den Lehrplänen vorgesehene Begriffe (wie z.B. "Grundausbildung", "Formenbau", "Blechverarbeitung" usw.) näher dargelegt, dass es aus arbeitsorganisatorischen Gesichtspunkten bzw. aus sicherheitstechnischen Gründen sachwidrig sei, nicht zusammenhängende Arbeitsbereiche über einen Leisten zu schlagen und als bloß eine Werkstätte zu werten.

Abschließend wiesen die Antragsteller in ihrer Berufung darauf hin, dass die Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 1992/93 in Verbindung mit der Zuweisung von 56 Werkstätten an sie die entsprechenden Wochenstunden berücksichtigt habe. Damit seien diese Organisationseinheiten Bestandteil ihrer Verwendung geworden. Diese Arbeitsaufteilung sei vom September bis November 1992 auch so praktiziert worden. Durch Weisung seien zunächst im November 1992 fünf Wochenstunden (= 10 Werkstätten) "eingespart" worden; diese Zahl habe sich durch den erstinstanzlichen Bescheid noch auf 16 Wochenstunden (= 32 Werkstätten) erhöht. Dies sei auch deshalb rechtswidrig, weil dies eine verschlechternde Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 1 Z. 1 und 2 BDG 1979 darstelle, die nur mit Bescheid bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe hätte erfolgen dürfen. Da derartige Bescheide gegenüber dem Antragsteller nicht erlassen worden seien, sei bei der gegenständlichen Einrechnung weiterhin von der Lehrfächerverteilung 1992/93, wie sie im September dieses Schuljahres beschlossen worden sei, auszugehen. In diesem Zusammenhang beantragten die Antragsteller auch die Einholung einer Bestätigung der Schulleitung über ihre Betrauung als Werkstättenleiter im September 1992/93 sowie einen Ortsaugenschein in der HTL.

     In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde in der Berufung

ausgeführt, er habe im Schuljahr 1992/93 die in der Anlage näher

bezeichneten 16 Werkstätten geleitet und mache aus diesem Titel

acht "Abschlagsstunden" geltend. Ausdrücklich wurde zugestanden,

dass die Dienstbehörde erster Instanz bei der Bestimmung der Zahl

der Abschlagsstunden zutreffend von insgesamt zehn Fachrichtungen

(= 13,5 Werteinheiten) und 58 Jahrgängen und Klassen

(= 29 Werteinheiten) ausgegangen sei.

     Mit Bescheid vom 16. Mai 1994 entschied die belangte Behörde

wie folgt:

"Den Berufungen der Lehrer Fachoberlehrer Oberschulrat Walter NOWAK; Fachoberlehrer Ing. Franz RIESENHUBER, Fachoberlehrer Ing. Walter SEMELLECHNER und Fachoberlehrer Ing. Edwin WEISER wird gemäß § 9 Absatz 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 244/1965 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 5 der Verordnung, BGBl. Nr. 346/1973 in der derzeit geltenden Fassung, teilweise stattgegeben, indem die gemäß § 5 Absatz 3 der zitierten Verordnung zu bestimmende Gesamteinrechnung mit 56,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II festgelegt wird.

Hingegen wird das sonstige Begehren abgewiesen."

Zur Begründung wurde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, die Einschreiter hätten mit ihrer Eingabe vom 11. November 1992 ausdrücklich die bescheidmäßige Zuerkennung einer Gesamtzahl an

Abschlagstunden - nämlich 69 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II - und nicht eine individuelle Zuerkennung begehrt. Entsprechend diesem Begehren sei daher von der Dienstbehörde erster Instanz eine Gesamtzahl von Abschlagstunden festgesetzt worden.

In der Folge begründete die belangte Behörde näher, weshalb ihrer Auffassung nach der Begriff "Werkstätte" im Sinne des § 5 Abs. 1 der Einrechnungsverordnung nach den Lehrplanverordnungen der jeweiligen Fachrichtung im technisch-gewerblichen Schulwesen auszulegen sei und es nicht auf die Einordnung des Direktors nach der inneren Schulorganisation ankomme.

Seitens der Berufungswerber seien 56 Werkstätten für die begehrte Gesamteinrechnung ins Treffen geführt worden. Demgegenüber könnten auf Grund des Lehrplanes und der Ausstattungsrichtlinien bloß folgende Werkstätten im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 der Einrechnungsverordnung berücksichtigt werden. Es wurden daraufhin 28 verschiedene Arten von Werkstätten in der Begründung des genannten Bescheides angegeben und dann weiter ausgeführt:

Die restlichen geltend gemachten Werkstätten könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es "diese Einrichtungen lehrplanmäßig gar nicht gibt (z.B. die unter Ziffern 19, 20, 21, 52 und 53 angeführten), sie in anderen Werkstätten aufgehen (z.B. die Ziffern 5, 18, 31, 34, 56, 47, 48, 60 und 61) oder schließlich anderen Werkstätten zuzuordnen sind (z.B. die Ziffer 32 der Ziffer 15, die Ziffern 40, 41, 42, 44 und 45 in den mechanischen Werkstätten, die Ziffer 43 der Ziffer 10)".

Somit ergebe sich für die Berechnung Folgendes:

     "1. 28 Werkstätten innerhalb der Schulliegenschaft

         (§ 5 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung)

         28 mal 0,5 Wochenstunden der

         Lehrverpflichtungsgruppe II ............ 14  Wochenstunden

      2. 41 Jahrgänge mit 'Werkstätte'

         (§ 5 Absatz 1 Ziffer 3 der

         Verordnung) 41 mal 0,5 Wochenstunden der

         Lehrverpflichtungsgruppe II ............ 20,5 Wochenstd.

     3.  17 Jahrgänge mit 'Werkstättenlabor'

         (§ 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Verordnung)

         17 mal 0,5 Wochenstunden

         der Lehrverpflichtungsgruppe II ......... 8,5 Wochenstd.

     4.  3 Fachrichtungen mal 1 Wochenstunde

         der Lehrverpflichtungsgruppe II ......... 3,0 Wochenstd.

         7 Fachrichtungen mal 1,5 Wochenstunden

         der Lehrverpflichtungsgruppe II .........10,5 Wochenstd

         (§ 5 Absatz 1 Ziffer 6 und Absatz 4 der

         Verordnung)

                                                  __________________

                            ergibt insgesamt:     56,5 Wochenstd.."

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine drei Kollegen jeweils gesondert Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde. Mit den hg. Erkenntnissen vom 24. November 1995,

Zlen. 94/12/0169-0172, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid (jeweils mit Wirkung für den jeweiligen Beschwerdeführer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Wesentlichen mit der Begründung auf, ein kollektiver Abspruch über die Gesamteinrechnung widerspreche dem Gesetz; es hätte nur über den individuellen geltend gemachten Anspruch des jeweiligen Beschwerdeführers abgesprochen werden dürfen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, von welchem Werkstättenbegriff im Sinne des § 5 der Einrechnungsverordnung auszugehen sei, erfolgte in diesen Erkenntnissen nicht.

Im fortgesetzten Verfahren machte der Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Eingabe mit seinen drei Kollegen unter anderem "bloß vorsichtshalber" geltend, ihm gebühre (so wie jedem seiner Kollegen) für das Schuljahr 1992/93 die Einrechnung von je 70 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II im Sinne des § 5 der Einrechnungsverordnung; er beantrage daher die Auszahlung der sich daraus ergebenden Mehrdienstleistungsvergütung für das Schuljahr 1992/93; im Falle der Ablehnung dieses Antrages möge bescheidmäßig entschieden werden. Dieser Antrag sei bloß vorsichtshalber gestellt worden, weil nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits sein seinerzeitiger Antrag vom 11. November 1992 diesen Verfahrensgegenstand umfasse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. März 1998 entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid "betreffend Einrechnung der Werkstättenleitertätigkeit in die Lehrverpflichtung für das Schuljahr 1992/93" gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt:

"Gemäß § 9 Absatz 3 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz 1965, BGBl. Nr. 244/1965 in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 5 der Verordnung, BGBl. Nr. 346/1973 in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Ihnen für die mit der Funktion eines Werkstättenleiters der Abteilung Elektrotechnik verbundenen Tätigkeit eine Einrechnung von 18,79 Werteinheiten in Ihre Lehrverpflichtung zukommt.

Hingegen wird Ihr sonstiges Begehren abgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und des § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) sowie einem Hinweis auf § 5 der Einrechnungsverordnung aus, Ausgangspunkt für die Beurteilung der Unterrichtstätigkeit an Höheren technischen Lehranstalten sei ausschließlich die Lehrplanverordnung der jeweiligen Fachrichtung im technisch-gewerblichen Schulwesen. Neben der Lehrplanverordnung bestünden informelle Richtlinien zur Einrichtung von Werkstätten und für die Kreditplanung, nämlich die Ausstattungsrichtlinien. Diese Ausstattungsrichtlinien orientierten sich jedoch gleichfalls am Lehrplan. Diesen Erfordernissen diene auch der Erlass vom 13. Jänner 1993, der unter Bezugnahme auf die Werkstättenleitertätigkeit eine einheitliche Handhabung der Bestimmung des § 5 der Einrechnungsverordnung gewährleisten solle. Seitens des Beschwerdeführers sei unter "Werkstätte" im Sinne des § 5 Abs. 1 der Einrechnungsverordnung eine Raumeinheit bzw. arbeitsorganisatorische Einheit gesehen worden, in der gleiche oder gleichartige Maschinen zum Einsatz kämen und ein abgrenzbarer Arbeitsprozess stattfinde. Sofern überhaupt gleichartige Räume gegeben seien, handle es sich um mehrere Werkstätten, wenn dies schulorganisatorische Gründe erforderten. Letzteres sei dann der Fall, wenn an sich gleichartige Organisationseinheiten verschiedenen Fachrichtungen oder Jahrgängen gewidmet seien oder die Aufteilung der Schüler in Arbeitsgruppen nach der Teilungsziffernverordnung die Bildung solcher organisatorischer Einheiten erfordere. Dem sei entgegenzuhalten, dass die einzige Richtlinie für die Beurteilung der Werkstätten aber der Lehrplan sei. Gegen die räumliche bzw. schulorganisatorische Auslegung des Begriffes "Werkstätte" spreche, dass der Maßstab der "Raumeinheit" bzw. der "Schulorganisation" bloß der jeweiligen momentanen räumlichen und zeitlichen Situation des jeweiligen Schulstandortes Rechnung trage; er sei daher jederzeit - z.B. durch Einziehen von Zwischenwänden - veränderbar. Konzepte der Arbeitsorganisation seien durchaus variabel und ebenfalls veränderbar. Hiezu komme, dass an Schulstandorten in älteren Bauten eine beengte Raumsituation durchaus mehr Arbeit der Werkstättenleitung erfordere, als eine den Vorschlägen der Ausstattungsrichtlinein entsprechende; somit würde bei Bemessung nach der Raumsituation eine Schule mit beengten Werkstätten doppelt benachteiligt werden.

Vom Beschwerdeführer sei ausgeführt worden, dass an seiner Dienststelle im Schuljahr 1992/93 insgesamt 56 organisationsmäßig abgegrenzte Werkstätten bestanden hätten. In der Praxis werde eine eigenständige Werkstätte nur dann gerechnet, wenn sie entsprechend aus einer Abteilung ausgelastet sei.

Dazu sei festzustellen, dass diese Zahl nicht zutreffe, worauf noch einzugehen sein werde, weil nicht die Einordnung des Direktors, sondern ausschließlich der Lehrplan hiefür maßgebend sei. Der Hinweis auf die organisationsmäßig abgegrenzten Werkstätten und die Mitbenützung von Werkstätten durch andere Abteilungen sei für die Bemessungsfrage irrelevant. Der Werkstättenbereich einer Höheren technischen Lehranstalt sei als organisatorische Einheit zu sehen, der nicht entsprechend getrennten Abteilungen zugeordnet werden könne. Es gebe somit nach den Schulgesetzen nur eine Schulwerkstätte und nicht eine Werkstätte der Abteilung Maschinenbau, Elektrotrechnik, Elektronik etc. Daher sei die Gesamtorganisation der Werkstätte unabhängig von den Abteilungen zu sehen. Es sei Aufgabe der Schulleitung, unabhängig von der inneren Schulorganisation und flexibel die Funktion der Werkstättenleitung auf eine Person zu konzentrieren oder auf mehrere Personen aufzuteilen. Eine dieser inneren Schulorganisation entsprechende Bemessung der "Abschlagstunden" könne daraus nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass trotz des gesamtheitlichen Organisationsprinzips ein allfälliger Mehraufwand durch mehrere Fachrichtungen durch die Z. 6 des § 5 der Einrechnungsverordnung abgedeckt sei.

Wenngleich der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verantwortung für die ertragreiche Gestaltung des jeweiligen praktischen Unterrichts der Fachrichtung bzw. des Jahrganges beigetreten werde, so sei der daraus gezogene Schluss auf die Gliederung der Räume, des Maschinenparks und der sonstigen Ausrüstung und die damit verbundene entsprechende Abgeltung nach Raumressourcen nicht zutreffend. Vielmehr werde diese quantitative Komponente der Werkstättenleitertätigkeit durch die Einrechnung von 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) gemäß Z. 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. In der Argumentation der Berufung sei überhaupt übersehen worden, dass sich die "Abschlagstundenberechnung" nicht nur auf die jeweilige Werkstätte gemäß Lehrplan, sondern zusätzlich auf die Arbeiten je Jahrgang und Klasse, die im Pflichtgegenstand "Werkstätte" oder "Werkstättenlabor" unterrichtet würden, bezögen. Damit habe der Gesetzgeber völlig klargestellt, dass alle quantitativen Komponenten der Bemessung im Maßstab der Jahrgangs- und Klassenzahl enthalten seien. Damit werde aber auch deutlich, dass alle Argumente hinsichtlich "mehrerer Drehereien", "mehrerer Grundausbildungen", "mehrerer Elektronikwerkstätten" oder der Argumentation mit der Teilungszahlenverordnung nicht berechtigt seien, weil im Berechnungsmodus der "Abschlagstunden" diese quantitativen Bewertungen durch die Zählung der Jahrgänge und Klassen eindeutig enthalten seien. Der Satz "würden mehrere Grundausbildungen als nur eine Werkstätte gezählt, dann würde sich die Einrechnung der Grundausbildung für die betroffenen Werkstättenleiter umsomehr verschlechtern als die Zahl der Abteilungen bzw. Fachrichtungen der Schule ansteigt" sei eindeutig falsch, weil mehrere Abteilungen in der Z. 6 des § 5 der Einrechnungsverordnung sich zu Buche schlügen und mehrere Grundausbildungen eben mehrere Jahrgänge bzw. Klassen bedeuteten und damit in die Multiplikation von jweils 0,5 Stunden mal der Anzahl der Klassen nach Z. 3 der Einrechnungsverordnung in die Bemessung eingingen.

Was die behauptete Miteinbeziehung der Größe der Gruppen nach der Teilungszahlenverordnung betreffe, so sei diesem Vorbringen gegenüber einzuwenden, dass eine derartige Vorgangsweise eine Anpassung an die jeweilige Schülerzahl in den Gruppen notwendig mache und demnach jede Umsetzung einer Schulautonomie verhindere. Alle Argumente hinsichtlich der Werkstättenorganisation betreffend bestimmte Bereiche (wie "Formenbau", "Blechbearbeitung", Lackiererei" oder "Härterei") gingen von der unrichtigen Voraussetzung aus, dass die Bemessung der "Abschlagstunden" unmittelbar mit der inneren Organisation der Werkstätte am Schulstandort im Zusammenhang stehen müsste. Dies treffe jedoch nicht zu. Anhand von Ausstattungsrichtlinien, die alle Schulstandorte anwenden sollten, könne überdies die jeweils sehr ähnliche Ausstattung von Werkstätten der Grundausbildung oder der mechanischen Werkstätten (Drehen, Fräsen, Hobeln) nachvollzogen werden.

Was schließlich die Gesamtzahl der Abschlagsstunden betreffe, sei Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Beauftragung mit der Führung der Agenden der Werkstättenleitung der Abteilung "Maschinenbau-Automatisierungstechnik" vom 1. Dezember 1993 die dort angeführten Werkstättenräume zu betreuen. Mit dieser Anordnung sei jedoch keinesfalls zum Ausdruck gebracht worden, dass die dort aufgezählten Werkstättenräume auch tatsächlich als organisationsmäßig vorgesehene Werkstätten anzusehen seien. Vielmehr könnten aufgrund der geltenden Lehrplanbestimmungen lediglich nachstehende Werkstätten anerkannt werden

"Schweißen

Elektroinstallation

Steuerungstechnik

Elektromaschinenbau

Elektromechanische Werkstätte

Elektronik

Gerätebau

Mechanische Werkstätte

Elektronische Grundausbildung

Somit ergibt sich für die Berechnung Folgendes:

1. 9 Werkstätten innerhalb der Schulliegenschaft

   (§ 5 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung)

   9 mal 0,5 Wochenstunden der Lehrver-

   pflichtungsgruppe II                 ..... 4,9725 Werteinheiten

2. 12 Jahrgänge mit 'Werkstätte'

   (§ 5 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung)

   12 mal 0,5 Wochenstunden der Lehrver-

   pflichtungsgruppe II                 ..... 6,6300 Werteinheiten

3. 4 Jahrgänge mit 'Werkstättenlabor'

   (§ 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Verordnung)

   4 mal 0,5 Wochenstunden der Lehrver-

   pflichtungsgruppe II                 ..... 2,2100 Werteinheiten

4. 3 Fachrichtungen mal 1 Wochenstunde der

   Lehrverpflichtungsgruppe II          ..... 3,3150 Werteinheiten

   1 Fachrichtung mal 1,5 Wochenstunden der

   Lehrverpflichtungsgruppe II          ..... 1,6570 Werteinheiten

   (§ 5 Absatz 1 Ziffer 6 und Absatz 4

   der Verordnung)                          -----------------------

                          ergibt insgesamt   18,7850 Werteinheiten =

                                          ~  18,79 Werteinheiten"

Gegen diesen Bescheid, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers teilweise abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965 (BLVG), regelt im § 2 das Ausmaß der Lehrverpflichtung. Im § 9 BLVG ist die Einrechnung von zusätzlichen Belastungen des Lehrers (Nebenleistungen) in die Lehrverpflichtung vorgesehen. So ist nach Abs. 1 der genannten Bestimmung die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II einzurechnen; Abs. 2 regelt die Berücksichtigung der von einem Lehrer als Kustos erbrachten Nebenleistungen. Inwieweit Nebenleistungen, die

1.

vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2.

durch die Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat nach Abs. 3 der genannten Bestimmung der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346, ergangen. § 5 Abs. 1 der Einrechnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 547/1978 lautet:

"(1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter (Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet;

2.

0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes;

3.

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand 'Werkstätte' durchgeführt wird;

4.

an Stelle der in Z. 3 vorgesehenen Einrechnung 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand 'Bautechnisches Praktikum' bzw. 'Praktische Bauarbeiten' sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand 'Werkstätte' durchgeführt wird;

5.

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstande 'Werkstättenlaboratorium', sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z. 3 oder 4 nicht erfolgt;

6.

1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z. 3 bis 5 durchgeführt wird."

Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut, so ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z. 1 und 2 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten und auf die Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die betreffenden Werkstätten in Betracht kommen, aufzuteilen.

§ 53 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), der die Werkstättenleiter und Bauhofleiter betrifft, lautet (in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. Nr. 455/1992):

"An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen."

Der Beschwerdeführer macht zunächst als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte überhaupt keine näheren Angaben über die im einschlägigen rechtlichen Sinne bestehenden Werkstätten. Es werde nicht einmal deren Anzahl angegeben, geschweige denn eine Beschreibung oder auch nur ungefähre Charakterisierung vorgenommen. Damit mangle es an einer Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung.

Weiters führt der Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit aus, es könne nicht die Aufgabe dieser Beschwerde oder auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Sachverhaltsermittlung detailliert nachzuholen. Es sei jedoch illustrativ die Problematik dargestellt, um die es gehe:

Soweit dies überhaupt nachvollziehbar sei, sei von der belangten Behörde lediglich von einer Werkstätte "Grundausbildung" ausgegangen worden. Tatsächlich finde jedoch die werkstättenmäßige Grundausbildung in so verschiedenen Gebieten wie Elektrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronik-Nachrichtentechnik, sowie Maschinenbau-Automatisierungstechnik statt, wobei auch noch die Mechanik bzw. den Metallbau betreffende Sonderformen zu berücksichtigen seien. Dementsprechend unterschiedlich seien die tatsächlich gegebenen Werkstätten mit ihrer Ausstattung und Einrichtung. Die Ausstattungsformen reichten von "Schraubstockarbeitsplätzen" mit den diversen Werkzeugen für Metallverarbeitung bis zu "Computerarbeitsplätzen" mit diversen zur EDV gehörigen Geräten.

Ausdrücklich meine die belangte Behörde, nach den Schulgesetzen könne es nur eine Schulwerkstätte geben, weil der "Werkstättenbereich" als organisatorische Einheit zu sehen sei. Für die Zahl der Werkstätten sei nicht die Einordnung des Direktors, sondern ausschließlich der Lehrplan maßgebend. Die "Abschlagsstundenberechnung" beziehe sich nicht nur auf die jeweilige Werkstätte gemäß dem Lehrplan, sondern zusätzlich auf die Arbeiten je Lehrgang und Klasse. Gegen die Maßgeblichkeit von "Raumeinheit" oder "Schulorganisation" sprächen die Veränderbarkeit von Räumen etwa durch Einziehung einer Zwischenwand sowie auch von Konzepten der Arbeitsorganisation. Die mangelnde Stichhaltigkeit dieses Argumentes liege auf der Hand. Es handle sich hier nicht um eine Änderbarkeit oder Variabilität, welche Bestimmtheit und Tauglichkeit des Anknüpfungstatbestandes (organisationsmäßige Werkstättenerrichtung) beeinträchtigen könnte. Bei anderen für besoldungsrechtliche Ansprüche maßgeblichen Umständen bestünden ähnliche Änderungsmöglichkeiten (Hinweis auf die §§ 15 ff ua. GG 1956) und es entstünde im gegenständlichen Bereich in Wahrheit auch praktisch aus jedenfalls während eines Schuljahres kaum vorkommenden Änderungen der besagten Art überhaupt kein Problem.

Weiters meine die belangte Behörde sinngemäß, durch die Anknüpfung an Fachrichtungen bzw. Jahrgänge im § 5 der Einrichtungsverordnung sei ohnedies eine entsprechende Abgeltung gesichert. Auch das sei unrichtig, erst die Anknüpfung sowohl an die vorgenannten Gegebenheiten wie auch an die Werkstättenleitung selbst ergebe die angemessene Abgeltung. Zwar knüpften die Ziffern 3 bis 6 des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung an die Anzahl von Jahrgängen (Klassen) sowie Fachrichtungen an, die Ziffern 1 und 2 dieses Absatzes sähen jedoch Einrechnungen "je Werkstätte" vor. Unterbleibe die auf diese Weise vorgesehene Berücksichtigung der Werkstättenleitung, so bedeute das auch eine gleichheitswidrige Benachteiligung. Dies komme insbesondere gegenüber kleineren Schulen zum Tragen, bei welchen es nur eine Fachrichtung mit einer Werkstätte gebe, sodass die behördlicherseits angewandte nachteilige Zusammenrechnungsmethode tatsächlich organisatorisch und räumlich getrennt bestehender Werkstätten dort nicht stattfinden könne.

Der Beschwerdeführer verweise in diesem Zusammenhang auf die umfassenden Ausführungen in der Berufung. Ein Gesichtspunkt sei hiebei besonders hervorzuheben. Im deutlichen Widerspruch zur angeführten behördlichen Besorgnis wegen möglicher Änderungen auf der Tatsachenseite sei "mitten im Schuljahr 1992/93, nämlich im November 1992, eine Änderung (Verschlechterung) der Abgeltung herbeigeführt" worden, dies ohne jede sachliche Rechtfertigung. Auf das Berufungsvorbringen sei nicht adäquat eingegangen worden.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Begriff "Werkstätte" im Sinne der Einrechnungsverordnung ist weder in dieser Verordnung, noch sonst im Gesetz definiert. Unter "Werkstätte" ist im Allgemeinen Sprachgebrauch eine Arbeitsstätte für die gewerbliche Herstellung oder Reparatur von Waren zu verstehen, in welcher (im Unterschied zur Fabrik) im Allgemeinen sämtliche Arbeitsgänge durchgeführt werden (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984). Übertragen auf den Beschwerdefall, in welchem es um "Schul-Werkstätten" geht, sind Werkstätten im Sinne der Einrechnungsverordnung Einrichtungen, die zu einer entsprechenden Ausbildung bestimmt sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht deutlich, dass er von einem zu engen Begriff der "Werkstätte" ausgeht. So wie, allgemein gesprochen, im Wirtschaftsleben in einer "Werkstätte" beispielsweise auch unterschiedliche Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren erfolgen können (freilich unter Beobachtung der verschiedenen rechtlichen Vorgaben), hat dies, um das Vorbringen des Beschwerdeführers aufzugreifen, nicht zur Folge, dass im Sinne der Einrechnungsverordnung schon deshalb eine Werkstatt (allein) für das Elektro-Schweißen und eine weitere (allein) für das Autogen-Schweißen bestünde, weil aus sicherheitstechnischen Gründen eine strenge Trennung gegeben sein müsse. Auch der Umstand, dass unterschiedliche Ausbildungen an unterschiedlichen Maschinen in verschiedenen Räumen und sei es auch aus arbeitsorganisatorischen Gründen erfolgen (in der Berufung heißt es bei der "Werkstatt Nr. 43", aus organisatorischen Gründen - Schädlichkeit des Schleifstaubes für andere Maschinen - müsse die Werkzeugschleiferei jedenfalls von den anderen mechanischen Werkstätten organisatorisch getrennt werden), bedeutet für sich allein noch nicht, dass jeder dieser Räume oder jede Raumgruppe als eigene "Werkstätte" im Sinne der Einrechnungsverordnung zu qualifizieren wäre. Das ist auch dem Argument des Beschwerdeführers in der Berufung entgegenzuhalten, im Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten bestünden sechs Werkstätten, weil diese Räume zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten stünden, aber darin "äussert unterschiedliche Technologien" ausgeübt würden. Das ist letztlich auch der Argumentation in der Beschwerde in Bezug auf die Werkstätte "Grundausbildung" sinngemäß zu entgegnen.

Auch die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten qualifizierten Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 2 BDG 1979) verfängt nicht. Zutreffend ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben keine gleichsam konstitutive Schaffung derartiger "Werkstätten" im Sinne der Einrechnungsverordnung bedeutet; auf die allfällige interne Bezeichnung solcher Räume oder Raumgruppen kommt es nicht entscheidend an. Dass sich an seinem Aufgabenbereich etwas geändert hätte, sagt er nicht. Eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Rechtsfolgen dieser Verwendung in Bezug auf die Einrechnung von Nebenleistungen stellt aber keine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 dar, die nur mit Bescheid verfügt werden könnte.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass Ausgangspunkt der Überlegungen der jeweils maßgebende Lehrplan zu sein habe, ist grundsätzlich richtig. Davon ausgehend, hat die belangte Behörde aber nicht ausreichend dargetan, wie sie zu den von ihr zugrundegelegten (hier) neun Werkstätten gelangte, aber auch nicht, welche auf den Beschwerdefall bezogene Bedeutung der "Ausstattungsrichtlinie" zukommen soll, deren Rechtsnatur klarzustellen gewesen wäre. Dieser Begründungsmangel ist wesentlich, weil er den Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Richtigkeit hindert. Da es um das Schuljahr 1992/93 geht, ist weiters unklar, welche Bedeutung der von der belangten Behörde erwähnten Beauftragung vom 1. Dezember 1993 zukommen soll (das war im folgenden Schuljahr; überdies dürfte ein Schreibfehler im angefochtenen Bescheid vorliegen, weil in dem in den Akten befindlichen Schriftstück vom 1. Dezember 1993 von der Abteilung "Elektrotechnik" und nicht, wie im angefochtenen Bescheid, von der Abteilung "Maschinenbau-Automatisierungstechnik" die Rede ist).

Dass vom Lehrplan auszugehen ist, bedeutet aber nicht, dass die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten jedenfalls irrelevant wären. (Beispielsweise nimmt die Einrechnungsverordnung selbst auf solche tatsächlichen Umstände durch die Differenzierung zwischen Werkstätten innerhalb und außerhalb der Schulliegenschaft(en) Bedacht). Es wäre daher zu klären gewesen, wie diese Einrichtungen, die als "Werkstätten" in Betracht kommen, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum organisiert und strukturiert waren und welche Erwägungen und Anordnungen dieser Struktur zugrundelagen. Diese Klärung unterblieb aber, weil sie die belangte Behörde aus rechtlichen Erwägungen (die vom Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in dieser Form nicht geteilt werden) für entbehrlich erachtete.

Dadurch belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120125.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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