TE OGH 1950/10/11 2Ob592/50

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Veröffentlicht am 11.10.1950
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Norm

Außerstreitgesetz §92
Außerstreitgesetz §97
Kärntner Höfegesetz vom 16. September 1903, LGBl, f. Kärnten Nr. 33 §9

Kopf

SZ 23/286

Spruch

Zur Wertberechnung nach § 9 Kärntner Höfegesetz.

Entscheidung vom 11. Oktober 1950, 2 Ob 592/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Eberndorf; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Der im Jänner 1945 ohne Hinterlassung eines letzten Willens gestorbene Kärntner Bauer Josef R. war Eigentümer eines Erbhofes im Sinne des Landesgesetzes vom 16. September 1903, LGBl. Nr. 33. Da der Sohn des Erblassers Valentin R. kriegsvermißt war und unter den übrigen Erbberechtigten eine Einigung wegen der Besitzübernahme nicht zustande kam, wurde über deren Antrag, nachdem am 8. August 1946 der Nachlaß gemäß § 92 AußstrG. gerichtlich inventiert und hiebei ein Schätzwert in der Höhe des Einheitswertes von 23.280 S festgestellt worden war, die Erbteilung und die Bestimmung des Hofübernehmers solange aufgeschoben, bis Gewißheit über das Schicksal des erbl. Sohnes Valentin vorliege oder dieser für tot erklärt würde. Der Nachlaß wurde den erbl. Kindern mit dem Beifügen eingeantwortet, daß die Bestimmung des Anerben und Hofübernehmers vorbehalten bleibe. Nachdem Valentin R. für tot erklärt worden war, beantragte die erbl. Tochter Josefa D. mit Rücksicht auf die grundlegende Veränderung aller Preise die Vornahme einer neuerlichen Inventur und Schätzung.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem eine Wertbestimmung im Sinne des § 9 Abs. 2 des Kärntner Landesgesetzes vom 16. September 1903, LGBl. Nr. 33, auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der erbl. Tochter Luzia W., die inzwischen zur Hofübernehmerin bestimmt worden war, keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach den durch § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, wieder in Kraft gesetzten besonderen Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe) in Kärnten, insbesondere nach § 11 der Durchführungsverordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, kann die Auseinandersetzung zwischen den als Erben in Betracht kommenden Geschwistern bei der Nachlaßabhandlung aufgeschoben werden, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Dadurch wird aber die Erbteilung auf so lange hinausgeschoben, bis der Anerbe sein Anerbenrecht geltend macht. Da eine Übereinkunft über den Wert des Hofes nicht zu erzielen war, hat gemäß § 9 Abs. 2 des mehrfach erwähnten Kärntner Landesgesetzes das Gericht den Hofwert nach billigem Ermessen derart festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Es kann dem Revisionsrekurs nicht beigepflichtet werden, wenn er meint, es erübrige sich eine neue Schätzung, weil schon gemäß § 92 AußstrG. die Liegenschaft geschätzt worden sei. Denn das Verfahren der Inventaraufnahme nach § 92 AußstrG. unterscheidet sich nicht unwesentlich von der Wertbestimmung im Sinne des § 9 des Kärntner Landesgesetzes. Vor allem ist die Grundlage der Wertermittlung eine andere. Während nämlich nach dem Abhandlungspatent der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, hat nach § 9 des Kärntner Landesgesetzes der Richter den Wert nach billigem Ermessen so zu bestimmen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Im Gegensatz zu den Vorschriften des Außerstreitgesetzes verlangt § 9 des Kärntner Landesgesetzes auch eine Anhörung der Gemeindevertretung. Der Revisionsrekurs vermeint allerdings, daß nachträglich diesem Erfordernis bei der Inventaraufnahme und Schätzung nach dem Außerstreitgesetz dadurch entsprochen worden sei, daß am 5. Oktober 1949 die Gemeindevorstehung K. gehört wurde. Diese Vernehmung hatte aber nur die Frage zum Gegenstand, ob die Nachlaßliegenschaft als Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes zu qualifizieren sei, und es haben bei dieser Vernehmung die Vertreter der Gemeindevorstehung auch gar nicht die Richtigkeit des Schätzwertes in der Höhe von 23.280 S bestätigt, sondern nur angegeben, daß das Durchschnittserträgnis der Liegenschaft das Vierfache des zur Erhaltung einer siebenköpfigen Familie erforderlichen Ausmaßes nicht übersteige. Es ist daher der Revisionsrekurs insoferne nicht im Recht, als er sich gegen die Vornahme einer neuen, den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 des Kärntner Landesgesetzes entsprechenden Schätzung wendet. Wohl aber muß der Rechtsansicht des Revisionsrekurses beigepflichtet werden, daß auch die neue Schätzung gemäß § 9 der Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 14. Jänner 1904, JMVBl. Nr. 2, und § 97 AußstrG. sich nach dem Wert zu richten haben wird, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte.

Anmerkung

Z23286

Schlagworte

Anerbe Kärntner Höferecht Schätzung des Hofes, Erbhofrecht Kärnten Schätzung des Hofes, Höferecht Kärnten Schätzung des Hofes, Kärntner Höferecht Schätzung des Hofes, Schätzung des Erbhofes nach Kärntner Höferecht, Übernehmer des Hofes Schätzung, Wert des Erbhofes nach Kärntner Höferecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00592.5.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19501011_OGH0002_0020OB00592_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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