Norm
EO §65Anmerkung
Z23398Kopf
SZ 23/398
Spruch
Im Exekutionsverfahren sind Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt auch dann unanfechtbar, wenn sie keinen Auftrag zur Verfahrensergänzung enthalten; dies gilt auch für Meistbotsverteilungsbeschlüsse.
Entscheidung vom 29. Dezember 1950, 3 Ob 618/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Rekursgericht hat ohne Rechtskraftvorbehalt den Meistbotsverteilungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist nach § 527 Abs. 2 ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. unzulässig. Da im Exekutionsverfahren eine Verfahrensergänzung in der Regel nicht stattfinden wird, kommt es hier nicht darauf an, daß das Rekursgericht dem Erstgericht eine solche nicht aufgetragen hat, zumal nach § 78 EO. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses im Exekutionsverfahren natürlich nur sinngemäß angewendet werden können (ZBl. 1920, Nr. 69, 1931, Nr. 21, SZ. II/116, 3 Ob 451/50 und 3 Ob 468/50).Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO. in Verbindung mit Paragraph 78, EO. unzulässig. Da im Exekutionsverfahren eine Verfahrensergänzung in der Regel nicht stattfinden wird, kommt es hier nicht darauf an, daß das Rekursgericht dem Erstgericht eine solche nicht aufgetragen hat, zumal nach Paragraph 78, EO. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses im Exekutionsverfahren natürlich nur sinngemäß angewendet werden können (ZBl. 1920, Nr. 69, 1931, Nr. 21, SZ. II/116, 3 Ob 451/50 und 3 Ob 468/50).
Die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO. ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Rekursgericht nicht in der Sache selbst entschieden hat (GH. 1929, S. 91, 1933, S. 135, 1934, S. 54, u. a. m.).Die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO. ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Rekursgericht nicht in der Sache selbst entschieden hat (GH. 1929, Sitzung 91, 1933, Sitzung 135, 1934, Sitzung 54, u. a. m.).
Die im Revisionsrekurs geäußerte Ansicht, der Beschluß des Rekursgerichtes stelle eine materielle Abänderung dar, ist verfehlt und entbehrt jeder Begründung.
Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Aufhebungsbeschlu im Meistbotsverteilungsverfahren, Rekurs, Exekutionsverfahren, Rekurs gegen Aufhebungsbeschluß, Meistbotsverteilung, Rekurs gegen Aufhebungsbeschluß, Rechtskraftvorbehalt, Aufhebungsbeschluß bei Meistbotsverteilung, Rekurs gegen Aufhebungsbeschluß bei Meistbotsverteilung, Unerschwinglichkeit der Leistung, nicht bei Geldschulden, Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache unter MitmieternEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00618.5.1229.000Dokumentnummer
JJT_19501229_OGH0002_0030OB00618_5000000_000