TE OGH 1951/1/31 1Ob670/50

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Veröffentlicht am 31.01.1951
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Norm

EO §78
  1. EO § 78 heute
  2. EO § 78 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 78 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EO § 78 gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2011

Anmerkung

Z24030

Kopf

SZ 24/30

Spruch

Auch bei Meistbotsverteilungsbeschlüssen ist ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bei einem 500 S nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand unzulässig.

Entscheidung vom 31. Jänner 1951, 1 Ob 670/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Wiener Neustadt; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Wiener Neustadt.

Text

Der Oberste Gerichtshof wies den gegen den den Meistbotsverteilungsbeschluß bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz gerichteten Revisionsrekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die betreibende Partei hat den erstgerichtlichen Beschluß nur in Punkt I B 2 mit dem Antrag angefochten, ihn dahin abzuändern, daß die unter B 2 vorgenommene Zuweisung zu entfallen habe und ihr der dort zur Deckung der Kosten und Gebühren des Zwangsversteigerungsverfahrens bestimmte Betrag von 212.60 S zugewiesen werde. Ihrem Rekurse hat das Gericht zweiter Instanz keine Folge gegeben, damit also entschieden, daß die Beschwerde über die Zuweisung von 212.60 S für Kosten und Gebühren des Zwangsversteigerungsverfahrens und nicht zur Deckung der Forderung der betreibenden Partei unbegrundet war. Demnach hat das Rekursgericht über einen Beschwerdegegenstand entschieden, der 500 S nicht übersteigt. Da § 239 Abs. 3 EO. nur den in § 528 Abs. 1 ZPO. behandelten ersten Fall, nämlich der übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinne wie § 518 Abs. 1 ZPO. regelt, schließt § 239 Abs. 3 EO. die Anwendung des § 528 ZPO. im übrigen gemäß § 78 EO. auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus, und liegt auch sonst kein Grund vor, die Anwendbarkeit des § 528 ZPO., soweit es sich nicht um die Frage der Anfechtbarkeit eines bestätigenden zweitinstanzlichen Beschlusses an sich handelt, auf Meistbotsverteilungsbeschlüssen zu verneinen. § 528 Abs. 1 ZPO. gilt daher insoweit gemäß § 78 EO. auch für solche Beschlüsse (vgl. SZ. XVI/34 und DREvBl. 1938 Nr. 271).Die betreibende Partei hat den erstgerichtlichen Beschluß nur in Punkt römisch eins B 2 mit dem Antrag angefochten, ihn dahin abzuändern, daß die unter B 2 vorgenommene Zuweisung zu entfallen habe und ihr der dort zur Deckung der Kosten und Gebühren des Zwangsversteigerungsverfahrens bestimmte Betrag von 212.60 S zugewiesen werde. Ihrem Rekurse hat das Gericht zweiter Instanz keine Folge gegeben, damit also entschieden, daß die Beschwerde über die Zuweisung von 212.60 S für Kosten und Gebühren des Zwangsversteigerungsverfahrens und nicht zur Deckung der Forderung der betreibenden Partei unbegrundet war. Demnach hat das Rekursgericht über einen Beschwerdegegenstand entschieden, der 500 S nicht übersteigt. Da Paragraph 239, Absatz 3, EO. nur den in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. behandelten ersten Fall, nämlich der übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinne wie Paragraph 518, Absatz eins, ZPO. regelt, schließt Paragraph 239, Absatz 3, EO. die Anwendung des Paragraph 528, ZPO. im übrigen gemäß Paragraph 78, EO. auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus, und liegt auch sonst kein Grund vor, die Anwendbarkeit des Paragraph 528, ZPO., soweit es sich nicht um die Frage der Anfechtbarkeit eines bestätigenden zweitinstanzlichen Beschlusses an sich handelt, auf Meistbotsverteilungsbeschlüssen zu verneinen. Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. gilt daher insoweit gemäß Paragraph 78, EO. auch für solche Beschlüsse vergleiche SZ. XVI/34 und DREvBl. 1938 Nr. 271).

Da der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 500 S nicht übersteigt, ist somit der Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 1 ZPO., § 78 EO. unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.Da der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 500 S nicht übersteigt, ist somit der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO., Paragraph 78, EO. unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.

Schlagworte

Anfechtung von Meistbotsverteilungsbeschlüssen, Beschwerdegegenstand unter 500 S, unzulässige Anfechtung von, Meistbotsverteilungsbeschlüssen, Exekution Revisionsrekurs gegen Meistbotsverteilungsbeschlüsse, Meistbotsverteilungsbeschluß, Anwendung des § 528 ZPO. bei -, Realexekution, Anfechtung von Meistbotsverteilungsbeschlüssen, Rechtsmittel Anfechtung von Meistbotsverteilungsbeschlüssen, Rekurs gegen Meistbotsverteilungsbeschlüsse, Rekursgegenstand unter 500 S bei Meistbotsverteilungsbeschlüssen, Revisionsrekurs gegen Meistbotsverteilungsbeschlüsse, Unzulässigkeit von Rekursen gegen Meistbotsverteilungsbeschlüssen bei, Beschwerdegegenstand unter 500 S, Zwangsversteigerung, Anfechtung von Meistbotsverteilungsbeschlüssen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00670.5.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19510131_OGH0002_0010OB00670_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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