TE OGH 1951/5/30 1Ob371/51

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Veröffentlicht am 30.05.1951
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Norm

ABGB §908
ABGB §1333
ABGB §1334

Kopf

SZ 24/152

Spruch

Wenn das Angeld in doppelter Höhe zurückzuzahlen ist, können überdies hievon vom Tage der Mahnung oder spätestens der Klagszustellung an Prozeßzinsen (unechte Verzögerungszinsen) begehrt werden.

Entscheidung vom 30. Mai 1951, 1 Ob 371/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Mittersill; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Die beklagte Partei hat am 3. oder 4. März 1949 dem Kläger einen Mercedes-Wagen 170 V um 27.000 S verkauft. Der Kläger hat der beklagten Partei eine Angabe von 3000 S geleistet. Der Wagen wurde nicht übergeben, sondern es sollte die Übergabe erst stattfinden, nachdem die beklagte Partei einige noch vereinbarte Instandsetzungsarbeiten durchgeführt hat. Während sich das Auto bei der beklagten Partei befand, trat infolge Frostschadens, der durch nicht sachgemäßes Ablassen des Kühlwassers entstanden war, eine Beschädigung des Motorblockes und des Zylinderkopfes ein. Die beklagte Partei hat die erhaltene Angabe zurückerstattet.

Das Erstgericht hat die beklagte Partei schuldig erkannt, den Betrag von 3000 S und 112 S für außergerichtliche Kosten samt 4% Zinsen seit 5. April 1949 (Klagetag) der klagenden Partei zu bezahlen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß mit Rücksicht auf das Verschulden der beklagten Partei die klagende Partei mit Recht vom Vertrage zurückgetreten sei und gemäß § 908 ABGB. das Doppelte des Angeldes zurückbegehren könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das erstrichterliche Urteil dahin ab, daß das Zinsenbegehren abgewiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß vom Angeld keine Zinsen zu leisten seien, weil das doppelte Angeld schon die Vergütung des Verzuges in sich enthalte.

Die Revision der klagenden Partei bekämpft unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach Z. 4 des § 503 ZPO. diese Abweisung des Zinsenbegehrens.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die klagende Partei begehrt in ihrer Klage außer dem Betrag von 3000 S als dem doppelten Angeld und den Betrag von 112 S für außergerichtliche Kosten noch 4% Zinsen seit dem Klagetag, somit seit 5. April 1949.

Bei diesem Zinsenbegehren handelt es sich nicht um echte Verzögerungszinsen im Sinne der §§ 1333 ff. ABGB., sondern um die während des Rechtsstreites und nach dessen Beendigung bis zur Zahlung laufenden Prozeßzinsen, die die Beklagte, wenn es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Geldsumme handelt, vom Tage der Mahnung, spätestens aber vom Tage der Klagszustellung, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Verzug war, zu bezahlen verpflichtet ist (Klang, Komm. zu § 1334 ABGB.).

Wird nun davon ausgegangen, daß nach Lehre und Rechtsprechung (Klang, Komm., 1. Aufl., zu § 908 ABGB.; Ehrenzweig System, Obligationenrecht 1928, S. 187, GlUNF. 60) der Anspruch auf das Doppelte des Angeldes kein Schadenersatzanspruch ist und auch begehrt werden kann, wenn kein Schaden eingetreten ist, so kann der in der Entscheidung vom 5. Dezember 1878, GlU. 7781, zum Ausdruck gebrachte Rechtsstandpunkt, daß der Anspruch des Klägers auf Prozeßzinsen nicht begrundet ist, weil der Betrag des doppelten Angeldes schon die Vergütung des Verzuges der Verbindlichkeiten in sich trägt und eine Art Schadenersatz bildet, nicht aufrecht erhalten werden.

Auf die weitere in dem Berufungsurteil angezogene Entscheidung vom 8. Jänner 1891, GlU. 13556, erübrigte es sich einzugehen, weil diese Rechtssache nicht die Entscheidung über Prozeßzinsen zum Gegenstand hatte. Ist aber der Kläger, wie oben ausgeführt, berechtigt, Prozeßzinsen zu begehren, so war der Revision Folge zu geben und das erstrichterliche Urteil im Zinsenbegehren wiederherzustellen.

Anmerkung

Z24152

Schlagworte

Angeld Zinsenbegehren bei Rückzahlung des doppelten -, Bestärkungsmittel, doppeltes Angeld und Verzugszinsen, Klagszustellung Rückforderung des doppelten Angeldes, Zinsen ab -, Mahnung, Verzugszinsen ab - des doppelten Angeldes, Nebengebühren, Angeld und Zinsen, Prozeßzinsen, Rückforderung des doppelten Angeldes, Rückforderung des doppelten Angeldes, Zinsenbegehren, Verzögerung der Rückgabe des doppelten Angeldes, Verzugszinsen, Verzugszinsen, Rückstellung des Angeldes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00371.51.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19510530_OGH0002_0010OB00371_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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