TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2002/07/0120

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der RU Kärnten KG, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstr. 14-III, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 9. August 2002, Zl. 8-Allg-571/8/2002, betreffend Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung und Auftrag von letztmaligen Vorkehrungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 31. August 1990 wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage auf dem Grundstück Nr. 842, KG E., nach Maßgabe der Projektsunterlagen des DI S. vom Mai 1989 unter Vorschreibung von Auflagen und für die Einleitung der nach projektsgemäßer Reinigung geklärten Abwässer in den Vorfluter G. S.-Bach erteilt. Unter einem wurde festgelegt, dass das Wasserrecht gemäß § 21 WRG 1959 auf die Dauer von 10 Jahren verliehen werde und am 31. Dezember 2000 erlösche.

Mit Bescheid des LH vom 18. Februar 1993 wurden gemäß § 99 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 WRG 1959 die bewilligungsgemäße Ausführung der gegenständlichen Anlage in der ersten Ausbaustufe für die Reinigung von 500 EGW Schmutzfracht festgestellt und Abweichungen nachträglich genehmigt.

Mit Bescheid des LH vom 16. November 1998 wurden die projektsgemäße Errichtung der gegenständlichen Anlage in der zweiten Ausbaustufe festgestellt und Abweichungen nachträglich genehmigt.

In ihrem Schreiben vom 31. Juli 2000 teilte die Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde unter anderem mit, dass sie die biologisch geklärten Abwässer des Feriencenters nicht wie im Wasserrechtsbescheid vorgesehen und genehmigt in den S.-Bach leite, sondern geruchsfrei verdunsten lasse. Dazu diene das ursprünglich als Wurzelraumkläranlage errichtete Becken. Die Prüfung der Dichte bzw. der Durchlässigkeit des Bodens sei auf Verlangen des LH im Dezember 1992 von DI Dr. G. und DI Dr. D. durchgeführt worden. Alle vorgeschriebenen neun Probestellen hätten "Werte zwischen 7 x 10-10 und 6,8 x 10-11" ergeben. Weiters sei bei Brunnengrabungen eine Lehmdicke von 6 m festgestellt worden. Eine Versickerung der biologisch geklärten Abwässer könne daher nicht eintreten. Dies sei umso wichtiger, weil bei Abweichen der Grenzwerte für die Parameter keine Beeinträchtigungen der Umwelt zu befürchten seien. Da die geruchsfreie Verdunstung von gereinigtem Abwasser laut amtlicher Auskunft keiner Bewilligung nach dem Wassergesetz (gemeint: Wasserrechtsgesetz) bedürfe, möge die Behörde diesen Umstand zur Kenntnis nehmen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (BH) vom 26. April 2001 wurde festgestellt, dass das der Beschwerdeführerin mit Bescheid des LH vom 31. August 1990 verliehene Wasserrecht zum Betrieb der gegenständlichen Anlage mit anschließender Einleitung der gereinigten Abwässer in den G. S.-Bach infolge Fristablaufs ex lege erloschen sei.

Ferner wurde der beschwerdeführenden Partei die Erfüllung folgender letztmaliger Vorkehrungen bis 30. September 2001 vorgeschrieben:

"1. Aus der biologischen Kläranlage sind alle Flüssigkeiten und Schlämme zu entfernen und sind diese durch einen befugten Entsorger nachweislich zu entsorgen.

2. Der Zulauf zum Zulaufpumpwerk der Kläranlage ist flüssigkeitsdicht zu verschließen.

3. Die maschinelle Einrichtung aus dem Zulaufpumpwerk ist zu demontieren und aus dem Pumpwerk zu entfernen.

4. Öffnungen, wo Absturzgefahr besteht, sind dauerhaft abzudecken und zu verschließen."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, mit der wesentlichen Begründung, dass gemäß § 29 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde tätig zu werden habe, wenn Interessen anderer Wasserberechtigter oder Anrainer betroffen seien, was beim Fortbetrieb der gegenständlichen Anlage nicht der Fall sei. Ermittlungen des LH, ob der Boden wasserdicht sei, seien nicht erfolgt. Es liege jedoch ein Gutachten der DI G. und DI D. von Dezember 1998 vor, wonach die Bodendichte deutlich unterhalb der geforderten Werte von 108 m/s liege. Der BH sei am 31. Juli 2000 gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin die gereinigten Abwässer nicht in den S.-Bach leite, sondern verdunsten lasse. Laut einem Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft an die Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2000 bedürfe es keiner Bewilligung, wenn das Wasser lediglich verdunstet werde. Schließlich begehrte die Beschwerdeführerin, "die Auflagen über die Zerstörung der Kläranlagen" aufzuheben.

Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde eine fachliche Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft mit dem Ersuchen ein, Befund und Gutachten dazu zu erstatten, ob bzw. welche der mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 26. April 2001 vorgeschriebenen Vorkehrungen aus fachlicher Sicht notwendig seien.

Mit Schreiben vom 11. März 2002 teilte diese Abteilung mit, dass die im (erstinstanzlichen) Bescheid angeführten letztmaligen Vorkehrungen übliche Maßnahmen für das Außerkraftsetzen von Kläranlagen darstellten. Und weiter heißt es, dass laut Auskunft des Abwasserverbandes V. der Anschluss der Beschwerdeführerin an den bereits bestehenden Verbandssammler jederzeit möglich sei. Von der Gemeinde E. sei laut Verband noch kein Anschlussbescheid erlassen worden.

Nach nochmaliger Aufforderung der belangten Behörde zur Gutachtenserstattung wurde mit Schreiben der Abteilung Wasserwirtschaft vom 15. April 2002 ausgeführt, dass die im Betrieb der Beschwerdeführerin anfallenden Schmutzwässer bzw. Abwässer (Fäkalienwässer, Sanitärwässer, Küchenwässer, usw.) über ein Kanalnetz gesammelt und zur biologischen "SBR - Anlage" mit nachgeschalteter Pflanzenstufe geleitet und dort biologisch gereinigt würden. Das biologisch gereinigte Abwasser sei in den G. S.-Bach eingeleitet worden. Die wasserrechtliche Bewilligung für die biologische Kläranlage sei am 31. Dezember 2000 erloschen und um eine Verlängerung sei nicht angesucht worden. Die Marktgemeinde E. bzw. der Abwasserverband V. hätten ihr Kanalnetz bis zum Betrieb der Beschwerdeführerin errichtet. Ein Anschluss des Betriebes der Beschwerdeführerin an das öffentliche Kanalnetz sei vom Betreiber des oben genannten Betriebes noch nicht durchgeführt worden. Ein Anschluss des Betriebes an das öffentliche Kanalnetz sei aus wasserwirtschaftlicher und wasserbautechnischer Sicht ohne größeren baulichen Aufwand jederzeit möglich. Durch das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung und den Nichtanschluss an das öffentliche Kanalnetz sei die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin nicht gegeben.

Aus wasserbautechnischer Sicht wurden die nachstehenden letztweiligen Vorkehrungen als gelindeste notwendigste Maßnahmen vorgeschlagen, um die Anlage zu verschließen:

1. Aus der biologischen Kläranlage auf dem Grundstück 842, KG E., seien aus dem Zulaufpumpwerk, Belebungsbecken, Fäkalienübernahmebehälter und Schlammspeicher alle Flüssigkeiten und Schlämme zu entfernen und diese durch einen befugten Entsorger zu entsorgen.

Durch die Entfernung der Flüssigkeiten und Schlämme aus den einzelnen Anlagenteilen der Kläranlage sei gewährleistet, dass kein Betrieb mehr stattfinden könne. Bei Kontrollen könne jederzeit überprüft werden, ob die Behälter leer seien. Würden in der Anlage Flüssigkeiten und Schlämme verbleiben, sei eine Kontrolle nicht möglich. Bei Vorhandensein von Flüssigkeiten und Schlämmen in der Kläranlage könne jederzeit ein Betrieb aufrecht erhalten bleiben, weil das Abwasser über Kanal und Fäkalienanfuhr in die Anlage geleitet werden könne. Das biologisch gereinigte Abwasser müsste entweder auf dem gegenständlichen Grundstück versickert oder in den G. S.-Bach eingeleitet werden. Ferner werde darauf aufmerksam gemacht, dass sich die gegenständliche Anlage auf einem Fremdgrundstück, welches dem Stift S. gehöre, befinde. Sowohl die Schlämme als auch die Flüssigkeiten stellten einen flüssigen Abfall dar.

2. Der Zulauf zum Pumpwerk der Kläranlage auf der Parz. 842, KG E., sei flüssigkeitsdicht und dauerhaft abzumauern.

Die Abmauerung des Zulaufes zum Pumpwerk sei deshalb notwendig, weil das anfallende Abwasser aus dem Betrieb über das bestehende Kanalnetz ins Pumpwerk fließen könne und eine Kontrolle der Entsorgung der Flüssigkeiten und Schlämme nicht mehr möglich sei. Durch die Abmauerung werde gewährleistet, dass kein Abwasser in die gegenständliche Kläranlage gelangen könne und somit auch nicht in weiterer Folge in den Vorfluter G. S.-Bach.

3. Öffnungen innerhalb des Kläranlagengebäudes auf dem Grundstück 842, KG E., wo Absturzgefahr bestehe, seien dauerhaft abzudecken und zu verschließen.

Das gegenständliche Kläranlagengebäude befinde sich am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin und werde nicht nur vom Eigentümer sondern auch von Dritten bzw. auch von Besuchern des Betriebes betreten. Bei einigen Öffnungen in der Anlage bestehe Absturzgefahr, welche zu Verletzungen oder zum Tod von Personen führen könne. Aus diesem Grund seien jene Öffnungen so zu verschließen, dass die Absturzgefahr unterbunden werde. Aus wasserbautechnischer Sicht sollten die oben genannten Maßnahmen bis zum 31. August 2002 durchgeführt werden.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2002 wurden die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochenen Vorkehrungen dahin abgeändert, dass diese nunmehr wie folgt lauten:

"Letztmalige Vorkehrungen:

Die weichende Wassernutzungsberechtigte Rutar Lido Naturisten - Ferienort Eberndorf Kärnten KG hat bis zum 31. 12. 2002 nachfolgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:

1. Aus der biologischen Kläranlage auf dem Grundstück Nr. 842, KG E., sind aus dem Zulaufpumpwerk, dem Belebungsbecken, dem Fäkalienübernahmebehälter und dem Schlammspeicher alle Flüssigkeiten und Schlämme zu entfernen und sind diese durch einen befugten Entsorger nachweislich zu entsorgen.

2. Der Zulauf zum Pumpwerk der Kläranlage auf Grundstück Nr. 842, KG E., ist flüssigkeitsdicht und dauerhaft abzumauern.

3. Öffnungen, innerhalb des Kläranlagengebäudes auf dem Grundstück Nr. 842, KG E., wo Absturzgefahr besteht, sind dauerhaft abzudecken und zu verschließen."

Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes die eingeholte fachliche Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft vom 15. April 2002 wiedergegeben.

Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des LH vom 31. August 1990, mit dem der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage auf dem Grundstück Nr. 842, KG E., und für die Einleitung der projektsgemäß gereinigten Abwässer in den Vorfluter G. S.-Bach erteilt worden sei, sehe bezüglich der Dauer der Bewilligung ausdrücklich vor, dass das Wasserrecht gemäß § 21 WRG 1959 auf die Dauer von zehn Jahren verliehen werde und am 31. Dezember 2000 erlösche.

Ein Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserrechts sei von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht worden. Dies sei auch von der Unterbehörde festgestellt worden.

Die Beschwerdeführerin selbst bestreite weder die Tatsache, dass die Bewilligungsdauer am 31. Dezember 2000 abgelaufen sei, noch die Feststellung, dass ein Antrag auf Wiederverleihung des Wasserrechtes nicht gestellt worden sei.

Aus dem Fachgutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Wasserwirtschaft vom 15. April 2002, sei zu ersehen, dass die Marktgemeinde E. bzw. der Abwasserverband V. ihr Kanalnetz bereits bis zum Betrieb der Beschwerdeführerin errichtet hätten. Ein Anschluss des Betriebes an das öffentliche Kanalnetz sei aus wasserwirtschaftlicher und wasserbautechnischer Sicht ohne größeren baulichen Aufwand jederzeit möglich.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das gereinigte Abwasser auch verdunsten könne und es hiefür keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, sei entgegenzuhalten, dass laut dem Auskunftsschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Mai 1999 die Frage, ob ein vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin allenfalls gestellter Antrag auf Verdunstung gereinigter Abwässer dem Stand der Technik entspreche und somit genehmigungsfähig sein könne, ohne Projektunterlagen nicht beurteilt werden könne. Die vorerwähnten Projektunterlagen seien bis dato nicht eingereicht worden.

Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass durch das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung und den noch nicht durchgeführten - jedoch ohne größeren baulichen Aufwand jederzeit möglichen - Anschluss des Betriebes der Beschwerdeführerin an das öffentliche Kanalnetz die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer aus dem vorgenannten Betrieb nicht gegeben sei und es sich bei den nunmehr vorgeschriebenen Vorkehrungen um die aus wasserbautechnischer Sicht gelindesten und notwendigsten Maßnahmen handle, um die Anlage zu verschließen.

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie die gereinigten Abwässer nicht in den S.-Bach einleite, sondern verdunsten lasse, sei entgegenzuhalten, dass sich das Fachgutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. April 2002 auch mit diesem Vorbringen auseinander setze. Vom Sachverständigen sei ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, dass bei Vorhandensein von Flüssigkeiten und Schlämmen in der Kläranlage ein Betrieb jederzeit aufrecht erhalten werden könne, weil das Abwasser über Kanal und Fäkalienanfuhr in die Anlage geleitet werden könne. Das biologisch gereinigte Abwasser müsse entweder auf dem Grundstück versickert oder in den G. S.- Bach eingeleitet werden. Durch die Abmauerung des Zulaufes zum Pumpwerk der Kläranlage werde gewährleistet, dass kein Abwasser in die gegenständliche Kläranlage und somit auch in weiterer Folge in den Vorfluter G. S.-Bach gelangen könne. Die Abmauerung des Zulaufes zum Pumpwerk sei deshalb notwendig, weil das anfallende Abwasser aus dem Betrieb über das bestehende Kanalnetz ins Pumpwerk fließen könne und dann eine Kontrolle der Entsorgung der Flüssigkeiten und Schlämme nicht mehr möglich sei. Ohne die unter Pkt. 1 und 2 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen könnte die Anlage jederzeit missbräuchlich verwendet werden. Sie seien daher notwendig, um eine wirksame Vorkehrung zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern zu treffen.

Da sich das gegenständliche Kläranlagengebäude am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin befinde, welches nicht nur von dieser, sondern auch von Dritten (Eigentümer, Besucher, etc.) betreten werde, sei es auch notwendig, - um Verletzungen von Personen zu vermeiden -, die Versiegelung der Öffnungen innerhalb des Kläranlagengebäudes im Sinne der unter Pkt. 3 vorgeschriebenen Vorkehrung aufzutragen. Diese Maßnahmen seien sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Eigentümers des gegenständlichen Grundstücks und dem der Anrainer unbedingt erforderlich.

Im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. April 2002 sei aus wasserbautechnischer Sicht vorgeschlagen worden, dass die letztmaligen Vorkehrungen bis zum 31. August 2002 durchzuführen seien; der Amtssachverständige habe eine Frist von viereinhalb Monaten als angemessen angesehen. In diesem Sinn sei daher der Zeitpunkt, bis zu dem die letztmaligen Vorkehrungen auszuführen seien, mit dem 31. Dezember 2002 festgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Rechts auf Unterbleiben der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Begründend führt die Beschwerdeführerin zunächst zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, dass gemäß § 29 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen, wie auch im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sein müssten. Die Vorkehrungen dürften zudem nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stünden.

Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor. Mit Bescheid vom 31. August 1990 sei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage und für die Einleitung der geklärten Abwässer in den Vorfluter G. S.-Bach erteilt worden und zwar bis 31. Dezember 2000. Um eine Verlängerung dieser Bewilligung sei nicht angesucht worden. Die vollbiologische Kläranlage sei ordnungsgemäß errichtet worden, die Einleitung der geklärten Abwässer in den Vorfluter erfolge schon seit 1997 nicht mehr, weil sich herausgestellt habe, dass die Abwässer im Verdunstungsbecken vollständig verdunsteten ("auch nicht versickern, sondern tatsächlich verdunsten"), sodass eine Einleitung der Abwässer in den Vorfluter nicht erforderlich sei. Aus diesem Grunde gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass ein Wasserrecht auch gar nicht mehr erforderlich sei.

Im gegenständlichen Fall finde keine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer i. S. des § 32 WRG 1959 statt; es würden weder Stoffe in Gewässer eingebracht, noch könnten Stoffe in den Boden eindringen (versickern) und dadurch das Grundwasser verunreinigen. Es finde auch keine Verrieselung oder Verregnung gewerblicher oder städtischer Abwässer statt. Es geschehe nichts anderes, als dass auf Privatgrund der Beschwerdeführerin bzw. des Komplementärs der Beschwerdeführerin die Abwässer zunächst biologisch gereinigt würden und dann in einem Verdunstungsbecken geruchsfrei verdunsteten. Es finde daher keine Einwirkung auf Gewässer statt, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen würde. Wenn überhaupt, handle es sich bloß um eine geringfügige Einwirkung, welche bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung gelte. Dafür spreche auch das Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 2000.

Im angefochtenen Bescheid werde der erstinstanzliche Bescheid bzw. die darin enthaltene wasserbautechnische Stellungnahme zitiert, wonach sich die gegenständliche Anlage auf einem Fremdgrundstück, welches dem Stift S. gehöre, befinde. Diese Darstellung sei einfach unrichtig, wie sich aus dem offenen Grundbuch ergebe. Das habe aber auch zur Folge, dass die gegenständlichen Gewässer als Privatgewässer im Sinne des WRG 1959 gelten. Es gebe keine anderen Wasserberechtigten und es würden auch keinerlei Interessen von Anrainern berührt.

Für die Zulässigkeit der letztmaligen Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 verbleibe somit lediglich die Möglichkeit, dass derartige Vorkehrungen im öffentlichen Interesse notwendig sein könnten. Aber auch ein solches öffentliches Interesse liege nicht vor. Wenn die Abwässer ohnehin gereinigt und darüber hinaus nicht in den Vorfluter eingeleitet würden sowie auch keine Abwässer zur Versickerung gelangten, sei nicht ersichtlich, wo ein öffentliches Interesse an der Demontage einer funktionierenden und teuer errichteten Abwasserreinigungsanlage auf einem Privatgrundstück gelegen sein sollte. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich angeführt, dass der Anschluss des Betriebes der Beschwerdeführerin an die öffentliche Kanalisationsanlage möglich sei. Dies sei aber noch kein öffentliches Interesse und es sei darüber hinaus bislang nicht einmal die Anschlussverpflichtung rechtskräftig ausgesprochen worden. Es könne daher bei Beachtung der letztmaligen Vorkehrungen der Zustand eintreten, dass keine Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage vorliege, andererseits aber bei Beachtung der letztmaligen Vorkehrungen keine funktionierende Abwasserbeseitigung in diesem Bereich gegeben sei. Dies wäre aber geradezu gegen das öffentliche Interesse.

Ferner weist die Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Folgen im Fall der Stilllegung der gegenständlichen Anlage hin und meint zusammenfassend, dass kein Rechtsgrund für die aufgetragenenen letztmaligen Vorkehrungen gegeben sei.

Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid zwar die Bedingungen für letztmalige Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 zitiere, aber nicht ausführe, wie sie zum Ergebnis gelangt sei, dass diese Bedingungen vorlägen. Insbesondere habe sich die belangte Behörde mit den in der Berufung vorgebrachten Argumenten nicht auseinander gesetzt.

Bereits die Tatsache, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass sich die Abwasserreinigungsanlage auf einem Fremdgrundstück befinde, müsse diese zu unrichtigen Schlussfolgerungen gelangen lassen. In diesem Fall müsse die belangte Behörde natürlich auch die Interessen des Grundstückseigentümers als sonstigen Berechtigten bzw. als Anrainer berücksichtigen. Tatsächlich befinde sich die gegenständliche Anlage jedoch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. ihres maßgeblichen Komplementärs. Die belangte Behörde wäre bei Berücksichtigung dieser Tatsache zu einem anderen Bescheid gelangt. Insbesondere habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass keine Abwässer in den Vorfluter G. S. Bach eingeleitet werden, überhaupt nicht auseinander gesetzt. Sie gehe in ihrem Bescheid stillschweigend davon aus, dass die Einleitung in den Vorfluter zwingend erforderlich sei und deshalb die letztmaligen Vorkehrungen vorzusehen seien, damit diese Einleitung mangels Wasserrechtes fürderhin verhindert werde. Da aber vorgebracht worden sei, dass tatsächlich keine Einleitung in den G. S.-Bach erfolge, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob auch ohne Einleitung der gereinigten Abwässer in den G. S.-Bach die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen notwendig sei. Dass die belangte Behörde jegliche Erhebungstätigkeit in dieser Hinsicht unterlassen habe, bilde einen wesentlichen Verfahrensmangel. Hätte nämlich die belangte Behörde festgestellt, dass ohnehin keine Abwässer in den G. S.-Bach eingeleitet würden, dann hätte sie auch festgestellt, dass letztmalige Vorkehrungen unterbleiben könnten.

Die belangte Behörde behaupte, dass das biologisch gereinigte Abwasser entweder auf dem Grundstück versickere bzw. in den G. S.- Bach eingeleitet werde. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass weder das eine noch das andere der Fall sei, sondern dass das Abwasser verdunste, habe man sich überhaupt nicht auseinander gesetzt.

"Nur der Ordnung halber" sei erwähnt - so die Beschwerde weiter -, dass im angefochtenen Bescheid auch aufgetragen werde, Öffnungen innerhalb des Kläranlagengebäudes, wo Absturzgefahr bestehe, dauerhaft abzudecken und zu verschließen. Die belangte Behörde bringe überhaupt nicht vor, wo es derartige Öffnungen geben sollte. Tatsächlich sei das Kläranlagengebäude verschlossen und nur durch befugte Personen mittels Schlüssel betretbar. Diese letztmalige Vorkehrung sei inhaltlich so wenig determiniert, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei nachzuvollziehen, welche Öffnungen abzudecken und zu verschließen wären. Auch diesbezüglich sei das Verfahren daher mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben von 11. Jänner 2005 eine ergänzende Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof ein, worin sie im Wesentlichen Ausführungen betreffend die Errichtung der gegenständlichen Anlage machte. Des Weiteren wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen, wonach die geklärten Abwässer verdunsteten und eine Versickerung nicht möglich sei, weil die Lehmschicht sechs Meter dick sei. Auch könne kein Wasser in den S.-Bach gelangen, weil der Abstand vom Verdunstungsbecken bis zum Seebach 25 m betrage und sich zwischen den beiden das Hauptgebäude und der befestigte Weg befänden. Die Abweichung der Ablaufgrenzwerte bei der Verdunstung des gereinigten Abwassers sei unbedeutend. Soweit die Wurzeln des Schilfes die Mängel nicht ausglichen, würden diese in der Erde abgelagert. Im Bedarfsfalle werde der sich so bildende Humus ausgehoben, wie der Klärschlamm deponiert und, soweit ausgereift und biologisch geprüft, auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen als Naturdünger verwendet. Die Messungen der letzten fünf Jahre hätten ergeben, dass in den Sommermonaten 8.000 m3 Wasser verdunsten und in der kalten Jahreszeit 80 m3. Dem Schreiben liegen weitere bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Schriftsätze der beschwerdeführenden Partei bei.

Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2002 legte die beschwerdeführende Partei ergänzende Unterlagen betreffend die "Kläranlage mit Verdunstungsbecken" vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht zunächst unter einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nicht vorlägen und begründet dies mit der vollständigen Verdunstung der sich im Verdunstungsbecken befindlichen Abwässer. Eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer finde daher nicht statt.

Unbestritten ist, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Anlage mit 31. Dezember 2000 erloschen ist und die Beschwerdeführerin um keine weitere Bewilligung angesucht hat. Ferner ist unbestritten, dass die beschwerdeführende Partei die gegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage im Wesentlichen bescheid- und projektsgemäß (einschließlich der Ableitungsmöglichkeit der gereinigten Abwässer in den Vorfluter) ausgeführt hat.

Das der wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid des LH vom 31. August 1990) zu Grunde liegende Projekt sah unter dem Punkt "Art der Betriebsführung" u.a. Folgendes vor:

"Vom Ablaufsammelschacht fließt das nunmehr gereinigte und geklärte Abwasser zum Zulaufschacht des Pflanzenbeckens. Über den bestehenden Ablaufkanal wird das gereinigte und geklärte Abwasser sodann dem Vorfluter zugeleitet."

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15. April 2002 insbesondere von der weiterhin gegebenen Möglichkeit der Ableitung der geklärten Abwässer aus der gegenständlichen Anlage in den genannten Vorfluter aus. Dieser Annahme wurde durch den Hinweis der beschwerdeführenden Partei, es gelangten schon seit geraumer Zeit keine (geklärten) Abwässer aus der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage in diesen Vorfluter, sondern es werde das Wasser in der vorhandenen Anlage verdunstet, nicht widerlegt. Insoweit die beschwerdeführende Partei erstmals im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Schreiben vom 11. Jänner 2005 die Unmöglichkeit der Ableitung von Abwässern aus der gegenständlichen Anlage in den Vorfluter behauptet, verstößt dies gegen das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot.

Der mit "Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten" überschriebene § 29 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat."

Durch die Vorschrift des § 29 Abs. 1 WRG 1959 wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - so weit wie möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, VwSlg. 14.151/A).

Vor allem die auf Grund des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung wegfallende Instandhaltungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei gebietet es jedoch im öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer, dass die gegenständlichen Anlage durch letztmalige Vorkehrungen in einen solchen Zustand versetzt wird, dass von dieser keine diesen Interessen zuwider laufende Gefahren ausgehen.

Dass derartige - dem öffentlichen Interesse der Reinhaltung der Gewässer widersprechende - Gefahren bei Fortsetzung des Betriebs der gegenständlichen Anlage nicht zuletzt wegen der (vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde festgestellten) weiterhin gegebenen Zuleitungsmöglichkeit der Abwässer in den Vorfluter ausgehen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt. Dem vermochte die beschwerdeführende Partei nichts Wesentliches entgegenzusetzen.

Eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 dient dem Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 89/07/0125, m.w.N.).

Es ist daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Vorschreibung der gegenständlichen Vorkehrungen zu Pkt. 1 und 2, mit welchen im Ergebnis eine missbräuchliche Benutzung der Anlage verhindert werden soll, als notwendig erachtete, um das gesetzlich geschützte öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer zu wahren.

Wenn die Beschwerdeführerin ferner einwendet, dass sich die gegenständliche Anlage entgegen den Feststellungen der belangten Behörde auf dem Privatgrundstück ihres Komplementärs befinde und damit keine anderen Wasserberechtigten und keinerlei Interessen von Anrainern berührt würden, ist ihr zu entgegnen, dass im angefochtenen Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden und die belangte Behörde die gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschriebenen Vorkehrungen, wie oben ausgeführt, mit dem Schutz des öffentlichen Interesses in für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbarer Weise begründete. Da die verfahrensgegenständliche Anlage eindeutig konkretisiert ist und damit kein Zweifel besteht, welche Anlage gemeint ist, kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass von der belangten Behörde auf die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Grundstück nicht näher eingegangen wurde. Damit geht aber auch das unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemachte Beschwerdevorbringen, wonach sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten nicht auseinander gesetzt und auch jegliche Erhebungstätigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit der vorgeschriebenen Vorkehrungen im Interesse Dritter unterlassen habe, ins Leere.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich "nur der Ordnung halber erwähnt", dass die unter Punkt 3 vorgeschriebene letztmalige Vorkehrung, wonach Öffnungen, bei welchen Absturzgefahr besteht, zu verschließen seien, zu wenig determiniert sei, so ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Für die Frage, ob diese Vorkehrung den Anforderungen betreffend die Bestimmtheit genügt, kann sinngemäß die zur Frage der Bestimmtheit von Auflagen entwickelte hg. Judikatur herangezogen werden.

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, Zl. 2000/07/0012 sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/07/0014).

Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern eben auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit einer Auflage auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung einer Auflage aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. zum gesamten das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0103).

Da die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren weder ein fundiertes Vorbringen hinsichtlich der Bestimmtheit der Vorkehrung erstattet hat noch eine offensichtliche fehlende Bestimmtheit dieser Vorkehrung gegeben ist, liegt auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Auch mit dem allgemeinen Hinweis, dass das Kläranlagengebäude verschlossen und nur durch "befugte Personen" betretbar sei, vermag die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit dieser Vorkehrung aufzuzeigen, zumal die Absturzgefahr für jede dieses Gebäude betretende Person durch dauerhafte Abdeckung der entsprechenden Öffnungen gebannt werden soll.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Februar 2005

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070120.X00

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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