TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/29 2000/07/0014

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des J S in S, vertreten durch Raits, Ebner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 2. Dezember 1999, Zl. UVS-9/10.010/32-1999, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16. September 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in mehreren Fällen das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) übertreten zu haben.

Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet in den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevanten Teilen:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der G.-Wohnbauges.m.b.H. als wasserrechtliche Bewilligungsinhaberin mit Sitz in S. für diese zu verantworten, dass auf der Baustelle der G.-Wohnbauges.m.b.H. in S., N.-Straße im Bereich der Gst. 325/5, 325/39, 325/116, 325/118, 325/25 und 283, alle KG M.,

1.

...

2.

wie am 3.2.1998 durch das Gewässeraufsichtsorgan R. K. festgestellt wurde, ist ein Teil des anfallenden Baustellenwassers nicht über ein Absetzbecken geführt worden, obwohl gemäß Punkt 24 des vorangeführten Bescheids (Anmerkung: das ist der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. November 1997) gefördertes Grundwasser erst nach Ableitung über ein entsprechend dimensioniertes Absetzbecken zur Entfernung von Sand- und Bodenfeinteilen in den F.-Graben zulässig gewesen wäre;

3.

...

4.

wie am 27.2.1998 durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. H. K. und der wasserrechtlichen Bauaufsicht Dipl.-Ing. F. bei einem Lokalaugenschein festgestellt wurde,

a)

...

e)

ist keine Böschungssicherung durchgeführt worden, obwohl gemäß Punkt 27 des vorangeführten Bescheides der Böschungs- und Sohlbereich im F.-Graben gegen Erosion entsprechend zu schützen ist;

              5.              wie am 4.3.1998 durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. H. K. festgestellt wurde,

              a)              ist das abgepumpte Baustellenwasser über ein zu kleines Absetzbecken 14. abgeleitet und dadurch zu einer Trübung des F.-Grabens (Ostseite der Spundwand) gekommen, obwohl gemäß Punkt 24 des vorangeführten Bescheides die geförderte Grundwassermenge erst nach Ableitung über ein entsprechend dimensioniertes Absetzbecken zur Entfernung von Sand- und Bodenfeinteilen in den Fiebingergraben zulässig gewesen wäre;

b)

...

c)

ist keine Sicherung der Böschung im Bereich des Zubringergrabens bzw. F.-Grabens durchgeführt worden, obwohl gemäß Punkt 27 des vorangeführten Bescheides der Böschungs- und Sohlbereich im F.-Graben gegen Erosion entsprechend zu schützen ist.

              6.              Wie am 19.3.1998 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. H. K. bei einem Lokalaugenschein festgestellt wurde, ist das Baustellenwasser ohne über ein Absetzbecken geführt zu werden, aus der Baugrube in den rechtsufrigen Zubringergraben zum F.-Graben (Südgrenze des Bauvorhabens) eingebracht worden, obwohl gemäß Punkt 24 des vorangeführten Bescheides Baustellenwässer erst nach Ableitung über ein entsprechend dimensioniertes Absetzbecken zur Entfernung von Sand- und Bodenfeinteilen in den F.-Graben zulässig gewesen wäre.

              7.              Wie am 2.4.1998 vom Sachbearbeiter, Herrn A. R., vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. H. K. und dem Gewässeraufsichtsorgan, Herrn R. K. bei einem Lokalaugenschein festgestellt wurde,

a)

...

b)

findet die Einbringung von mindestens 30 l/sec. in ein Oberflächengewässer ohne jedwede Vorreinigung (Nichtaufstellen eines Absetzbeckens) statt, obwohl gemäß Punkt 24 des vorangeführten Bescheides die geförderte Grundwassermenge erst nach Ableitung über ein entsprechend dimensioniertes Absetzbecken zur Entfernung von Sand- und Bodenfeinteilen zulässig gewesen wäre;

c)

...

d)

war im Bereich der Einleitung in den F.-Graben (Direkteinbringung bzw. nach freiem Ablauf ins Gelände) lediglich eine Böschungssicherung, jedoch keine Sohlsicherung installiert, obwohl gemäß Punkt 27 des vorangeführten Bescheides für die Einleitung in den F.-Graben der Böschungs- und Sohlbereich gegen

Erosion entsprechend zu schützen ist."

Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen

(Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Der Beschwerdeführer berief.

In der Berufung und einer Ergänzung dazu brachte er - zusammengefasst - vor, Punkt 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 3. November 1997 sei zur Gänze erfüllt worden. Es sei auch nicht zu einer Verschmutzung des Wassers gekommen. Da der tatsächliche Wasseranfall wesentlich höher gewesen sei als in dem dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Gutachten angenommen, hätten die gepumpten Wassermengen erhöht werden müssen, sodass die Entsandung über die vorhandenen Absetzbecken nicht ausgereicht habe. Die bauausführende Firma sei dazu übergegangen, das gepumpte Grundwasser teilweise innerhalb der Spundwand, teilweise südlich der Spundwand, großflächig zur Verrieselung zu bringen. Südlich der Spundwand sei noch durch Errichtung von Bodenschwellen eine längere Verweildauer des Wassers erreicht worden, bevor es direkt in den F.-Graben bzw. über den Zubringer in den F.-Graben eingeflossen sei. Diese Form des Absetzbeckens habe zu einer wesentlichen Verbesserung der Vorreinigung geführt, weil ein Teil des gepumpten Wassers durch Versickerung auch entschlammt worden sei und direkt in den Untergrund habe eingeleitet werden können. Auch die längere Fließstrecke durch Umleitung über den Zubringergraben habe zu einer besseren Vorreinigung und dadurch zu einer Entlastung des F.-Grabens von Schwebstoffen geführt. Auflage 27 sei derart unbestimmt, dass sie nicht vollziehbar sei. Durch die Erhöhung der gepumpten Wassermenge sei eine punktuelle Einleitung des gepumpten Wassers in den F.-Graben erschwert möglich gewesen. Außerdem wäre durch die konzentrierte Einleitung eine Gefährdung der Bachsohle und der Böschung sehr groß geworden. Auch wegen des Einsatzes mehrerer über die Baugrube verteilter Pumpen sei es zweckmäßig gewesen, das Wasser an verschiedenen Punkten in den Vorfluter einzuleiten. Durch diese Aufteilung der Wassermengen auf den F.-Graben und den südlichen Zubringergraben sei es möglich gewesen, die befürchteten Erosionen auch ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen zu vermeiden, sodass es niemals zu der von der Behörde gefürchteten Erosionsgefährdung gekommen sei. Schließlich treffe den Beschwerdeführer auch deswegen kein Verschulden, weil er - aus näher dargestellten Gründen - alles vorgekehrt habe, um die Einhaltung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sicherzustellen.

Die belangte Behörde führte mündliche Verhandlungen durch, bei denen Zeugen vernommen und ein Amtssachverständigengutachten eingeholt und erörtert wurde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1999 entschied die belangte Behörde wie folgt über die Berufung des Beschwerdeführers:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass die Spruchteile 1a, 1 b, 1 c, 3, 4 a, 4 b, 4 c, 4 d, 4 f, 5 b, 7 a und 7 c aufgehoben werden.

Die Spruchteile 2, 5 a, 6 und 7 b des bekämpften Bescheides haben nunmehr zu lauten:

              1.              'wie am 3.2.1998, 4.3.1998, 19.3.1998 und 2.4.1998 von Organen der Wasserrechtsbehörde festgestellt wurde, dass das anfallende Baustellenwasser nicht oder über zu klein dimensionierte Absetzbecken geführt wurde, obwohl gemäß Punkt 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 3.11.1997, Zl. 1/07/84514/96/138, gefördertes Grundwasser erst nach Ableitung über ein entsprechend dimensioniertes Absetzbecken zur Entfernung von Sand- und Bodenfeinteilen in den F.-Graben einzuleiten zulässig gewesen wäre.'

Die Spruchteile 4e, 5c und 7d des bekämpften Bescheides haben zu lauten:

              2.              'wie am 27.2.1998, 4.3.1998 von Organen der Wasserrechtsbehörde festgestellt wurde, dass keine Böschungssicherung und am 2.4.1998 festgestellt wurde, dass keine Sohlsicherung durchgeführt worden ist, obwohl gemäß Punkt 27 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides der Böschungs- und Sohlbereich im F.-Graben gegen Erosion entsprechend zu schützen ist.'

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. und 2. gemäß § 137 Abs. 3 lit. j iVm § 105 Abs. 1 lit. d WRG begangen und wird zu 1. und 2. jeweils gemäß § 137 Abs. 3 lit. j leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von jeweils S 5.000,--, eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden verhängt."

In der Begründung wird zunächst der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wiedergegeben. Daran schließt sich eine auszugsweise Wiedergabe der Berufungsausführungen des Beschwerdeführers und der Aussagen der von der belangten Behörde vernommenen Zeugen an.

Wörtlich wiedergegeben wird das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen. Dieses lautet in den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidenden Passagen:

"Zu 2) - Fehlendes Absetzbecken

Grundsätzlich war bei den gegebenen Baugrundverhältnissen mit hohen sandigschlufigen Feinanteilen im geförderten Wasser zu rechnen. Es wurde daher in der Auflage 24 des Bewilligungsbescheides ein 'entsprechend dimensioniertes Absetzbecken zur Entfernung von Sand- und Bodenfeinteilen" gefordert. Dies sollte verhindern, dass der F.-Graben durch die Wassereinleitung über eine lange Dauer mit Feinteilen verschlammt wird, was sowohl die Gewässerbiologie geschädigt als auch zu Einengungen des Abflussprofiles geführt hätte.

Der F.-Graben hat beim gegenständlichen Baugrundstück ein Einzugsgebiet von ca. 0,5 km2, welches größenteils durch Wohnsiedlungen verbaut ist. Der Graben stellt die einzige Ableitungsmöglichkeit für das Regenwasser aus diesen Siedlungen dar. Schon aus diesem Grunde war daher strikt zu fordern, dass Profileinengungen oder -verlegungen durch Schwemmsand unterbunden bleiben.

Es ist aber andererseits unbestreitbar, dass ein mit Feststoffen beladenes bzw. durch den rauhen Baustellenbetrieb mit Trübstoffen verschmutztes Wasser auch nach Durchlaufen von Absetzbecken nicht absolut feststoff- bzw. trübungsfrei bekommen werden kann.

Dr. K. gibt dazu als erforderlichen Pflichtwert 1 Stück Absetzbecken je geförderten 10 l/s an. Vergleichsweise wird zur Bemessung von Sandfängen in kommunalen Kläranlagen die 100 %ige Abscheidung einer Korngröße von 0,2 bis 0,25 mm gefordert, woraus sich ein nötiges Absetzvolumen von 3,5 m3 je 10 l/s ergibt. Dies stimmt ungefähr mit dem Richtwert lt. Dr. K. überein. Es beinhaltet aber gleichzeitig, dass Kornfraktionen > 0,2 mm keinesfalls zur Gänze abgeschieden werden können und jedenfalls in den Vorfluter gelangen. Allgemein gültige Bemessungsregeln für Absetzbecken bei Grundwasserhaltungen sind mir nicht bekannt. Auch Dr. K. hat sich in Bescheidauflage 24 nicht auf die Dimensionierung festgelegt. Deutlich sichtbare Trübungen des eingeleiteten Wassers sind jedenfalls zu vermeiden.

Zu 4e) - Böschungssicherung

Wie Fotos beweisen, führte das flächig ausgeleitete Wasser sehr wohl bereits zu Erosionen im Böschungsbereich. Der Meinung der Firma K., dass der vorhandene Grasbewuchs einen ausreichenden Böschungsschutz darstelle, kann nicht gefolgt werden. Die bestehenden Grabenböschungen sind zum Teil außerordentlich steil. Das Fehlen einer vorbeugenden Böschungssicherung ist zumindest eine deutliche Verletzung der Bescheidauflage 27.

Zu 5a) - Absetzbecken-Trübung

Hier wird erstmals im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Absetzbeckens von einer Trübung des F.-Grabens gesprochen - sh.

dazu 2).

Zu 5c) - Fehlende Böschungssicherung

Sh. zu 4e)

Zu 6) - Fehlendes Absetzbecken

Sh. zu 2).

Zu 7b) - Fehlen eines Absetzbeckens

Für die erhöhte Fördermenge fehlten neuerdings ausreichende Absetzbecken. Die von der Baufirma zu diesem Zeitpunkt praktizierte flächige Ableitung über das Gelände mag so lange als Ersatz für ein fehlendes Absetzbecken toleriert werden, als die Böschungen ausreichend gesichert sind und in den Vorflutgräben keine Trübungen feststellbar sind.

Zu 7d) - Fehlende Sohlsicherung

Auch für die Sohlsicherung gilt das zu 4e) hinsichtlich der Böschungssicherung Gesagte, nämlich, dass eine derartige Sohlsicherung gegen Auskolken als vorbeugende Maßnahme gesetzt werden muss. Auskolkungen in der durch weichen Moorboden gebildeten Sohle des F.-Grabens führen mindestens zu einer Aufwirbelung von Feinteilen (sh. zu 2). Auch wenn offenbar keine sichtbaren Schäden festgestellt wurden, ist zumindest die vorbeugend formierte Auflage 27 des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden.

Zusammenfassend

kann gesagt werden, dass einerseits hinsichtlich der geförderten Wassermengen durch falsche Einschätzung des Grundwasserandranges die Einhaltung von Projekt und Bewilligungsbescheid nicht möglich war. Unverständlich bleibt andererseits, warum die im Bewilligungsbescheid zur Vermeidung von Schäden an den Vorflutgewässern formulierten Auflagen 24 und 27 offenbar zu keinem Zeitpunkt ausreichend eingehalten wurden.

Der Ansicht des Dipl.-Ing. F. hinsichtlich der Geringfügigkeit der Auswirkungen kann ich nur insofern zustimmen, als durch die Bauführung bisher keine Schäden bekannt geworden sind. Das für das gegenständliche Gebiet außerordentlich großflächige Bauvorhaben konnte jedoch zumindest in einem vorlaufenden Bewilligungsverfahren hinsichtlich seiner möglichen Auswirkungen keinesfalls als geringfügig eingestuft werden.

Die vom Sachverständigen Dr. K. formulierten Auflagen des Bewilligungsbescheides sind angesichts bisheriger Erfahrungen mit Bauvorhaben im Moorgebiet und angesichts der entsprechend sensibilisierten Anrainer als absolut korrekt einzuschätzen und stellen ein Mindestmaß an zumutbaren Vorsorgemaßnahmen dar. Die Problematik des Bauens bei den gegenständlichen Baugrundverhältnissen zeigte sich ohnehin unmittelbar nach Baubeginn.

Zumindest seitens der Baufirma dürfte dagegen ein weniger ausgeprägtes Problembewusstsein vorgeherrscht haben, wie auch die Aussagen des Zeugen Ing. G. beweisen. Die Bescheidauflagen zum Schutz des Vorfluters und seiner Sohle und Böschungen wurden permanent nicht ausreichend erfüllt."

Im Anschluss an die Wiedergabe dieser Sachverständigenausführungen heißt es im angefochtenen Bescheid, auf Grund des Gutachtens des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass hinischtlich der geförderten Wassermengen durch falsche Einschätzung des Grundwasserandranges die Einhaltung von Projekt und Bewilligungsbescheid nicht möglich gewesen sei. Es sei hervorgekommen, dass die im Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. H. K. angenommenen Grundwasserstände, welche zum Wasserrechtsprojekt des Dipl.-Ing. G. F. geführt hätten, mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht übereinstimmten. Aus diesem Grund hätten teilweise auch Auflagen des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides nicht erfüllt werden können. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Teile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses seien daher aufzuheben gewesen. Vom Sachverständigen sei jedoch ausgeführt worden, dass die im Bewilligungsbescheid zur Vermeidung von Schäden an den Vorflutgewässern formulierten Auflagen 24 (Absetzbecken) und 27 (Böschungs- bzw. Sohlsicherung) offenbar zu keinem Zeitpunkt ausreichend eingehalten worden seien. Aus diesem Grund sei der Schuldspruch hinsichtlich der Spruchteile 2, 5a, 6 und 7b (nunmehr Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides) und hinsichtlich der Spruchteile 4e, 5c und 7b (nunmehr Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides) zu bestätigen gewesen. Dabei sei festzustellen, dass im Laufe der gesamten Überprüfungszeit durch Organe der Wasserrechtsbehörde vom 19. Jänner 1998 bis 2. April 1998 diese Mängel feststellbar gewesen seien. Dabei handle es sich jeweils um ein fortgesetztes Delikt.

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der G.-Wohnbaugesellschaft m.b.H., der wasserrechtlichen Bewilligungsinhaberin, sei. Er sei daher zur Vertretung nach außen berufen und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG sei nicht bestellt worden. Auch wenn im Schreiben der G.-Wohnbaugesellschaft m.b.H. vom 4. März 1998 an die Firma Ing. J. K., welches vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigt worden sei, angeführt sei, dass die Bauunternehmung für verursachte Schäden und strafrechtliche Tatbestände die alleinige Verantwortung trage und vorsorglich Haftungsansprüche geltend gemacht würden, so stelle auch dies keine Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen dar. Vom Beschwerdeführer sei zwar ein umfangreicher Schriftverkehr mit der Ing. J. K. Ges.m.b.H. & Co. KG vorgelegt worden, in welchem immer wieder auf Missstände beim Bauvorhaben hingewiesen werde, aber auch ein solcher Schriftverkehr vermöge den Beschwerdeführer nicht gänzlich zu exkulpieren. Im Berufungsverfahren sei dargelegt worden, dass an der Spitze der Unternehmenshierarchie der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer stehe, unter ihm der Abteilungsleiter A. G., unter diesem Ing. F. L. Weiters sei Dipl.-Ing. G. F. als wasserbautechnisches Aufsichtsorgan bestellt worden, der angegeben habe, dass er bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Auftrages keinerlei Weisungen bedürfe. G. F. habe angegeben, dass er selbst auch immer wieder Anweisungen an die bauausführende Firma erteilt habe. Damit versuche der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Kontrollsystems aufzuzeigen. Es müsse ihm jedoch entgegengehalten werden, dass dieses nicht in ausreichendem Maße effizient gewesen sei. Er hätte gegen die säumige Baufirma andere Mittel anwenden müssen als nur Briefe zu schreiben. So hätte etwa die Androhung des Entzuges des Auftrages oder die Geltendmachung von Abzügen von der Honorarnote zum Ziel führen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, Auflagepunkt 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides enthalte keinerlei Angaben über die Art und Ausführung des Absetzbeckens (etwa ob dieses aus einem bestimmten Material sein müsste, ob überhaupt "externe" Absetzbecken gemeint seien oder etwa die Nutzung natürlich vorhandener Geländemulden als Absetzbecken in Frage komme etc.). In diesem Auflagepunkt sei auch nur von einem Absetzbecken die Rede und nicht etwa von mehreren Absetzbecken. Tatsächlich seien externe Absetzbecken vorhanden gewesen und es sei weiters die im relevanten Bereich auf eigenem Grund vorhandene Geländemulde als natürliches Absetzbecken genutzt worden. Der Auflagenpunkt enthalte auch keine Angaben über die Dimensionierung des Absetzbeckens. Es hätte, um die Auflage nachvollziehbar zu machen, insbesondere auch die Relation zwischen einer konkreten Pumpleitung und der Größe des Absetzbeckens hergestellt werden müssen. Für die Nachvollziehbarkeit des Auflagepunktes 24 hätte auch ein Grenzwert für absetzbare bzw. abfiltrierbare Stoffe genannt werden müssen (Hinweis auf die Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 14. September 1999). Auflagepunkt 24 sei somit nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, in welcher konkreten Art und Weise er zu erfüllen gewesen wäre. Überdies sei die Vorschreibung eines Absetzbeckens insofern funktionsorientiert gewesen, als durch dieses Absetzbecken aus der geförderten Grundwassermenge Sand und Bodenfeinteile vor Einleitung in den F.-Graben entfernt werden sollten. Im angefochtenen Bescheid fehle jegliche Feststellung darüber, dass die u.a. gewählte Form des natürlichen Absetzbeckens in Form der auf dem Gelände vorhandenen Mulde und der dadurch bedingten großflächigen Verrieselung der geförderten Grundwassermenge diese Funktion der Entfernung von Sand und Bodenfeinteilen nicht bewirkt habe (Hinweis auf die Aussage des Zeugen Baumeister Ing. F. L. in der Verhandlung vom 3. August 1999). Festzuhalten sei, dass auch durch das Führen von Wasser über Absetzbecken welcher Art auch immer die vollständige Reinigung der geförderten Grundwassermenge nicht möglich sei (Hinweis auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 4. August 1999 sowie auf die Aussage des Dipl.-Ing. F. in der Verhandlung vom 3. August 1999 und die Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 14. September 1999). Festzuhalten sei auch, dass der F.-Graben und der südliche Zubringergraben nicht verschmutzt gewesen seien, wie auch die nachträgliche Überprüfung durch die Wasserrechtsbehörde ergeben habe.

Auch Auflagepunkt 27 enthalte keine wie immer geartete Konkretisierung, auf welche Weise, gegebenenfalls mit welchen Hilfsmitteln die Böschungs- und Sohlesicherung durchzuführen sei. Tatsächlich sei die Böschungssicherung durch Aufbringen von Kanthölzern und Verlegung eines Bauflieses von der Böschungskante über die gesamte Böschung in den Graben hinein erreicht worden. Dies stelle auch nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine taugliche Böschungssicherung dar (Hinweis auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 1999). Überdies sei durch die vorhandene verwachsene Uferböschung eine natürliche Böschungssicherung vorhanden gewesen. Diese Maßnahmen und Umstände hätten auch eine Sohlesicherung dadurch bewirkt, dass das abzuleitende Wasser sanft in den Graben eingeflossen sei. Dadurch habe es zu keinem Ausreißen der Sohle kommen können und eine weitere Sohlesicherung sei auch nicht erforderlich gewesen (Hinweis auf die Aussage des Zeugen Ing. G. in der Verhandlung vom 3. August 1999). Es sei jedenfalls auch dem Auflagepunkt 27 nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, in welcher konkreten Art und Weise er zu erfüllen gewesen wäre.

Darüber hinaus könne den Beschwerdeführer kein Verschulden treffen, weil er alles Zumutbare vorgekehrt habe, um die Einhaltung der Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sicherzustellen. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der G.-Wohnungsbaugesellschaft m.b.H. in seinem Bereich für 100 zur gleichen Zeit ablaufende Baustellen verantwortlich mit einer Auftragssumme von 150 Millionen Schilling bezüglich Altobjekten und Instandhaltung sowie mit einem Auftragsvolumen von 500 Millionen Schilling im Neubaubereich. Ihm obliege auch die Hausverwaltung von 26.000 verwalteten Einheiten, davon 18.000 Wohnungen. In der G.-Wohnbaugesellschaft m.b.H. bestehe ein detailliertes und auch schriftlich niedergelegtes Kontrollsystem, wie aus dem im Verfahren vorgelegten Organigramm ersichtlich sei. Es gebe ganz konkrete und detaillierte Verantwortungs- und Überwachungsstrukturen, auf die der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass ihm auf Grund des Umfanges seines Verantwortungsbereiches unmittelbare Kontrolltätigkeiten auf den einzelnen Baustellen nicht möglich seien, auch angewiesen sei. Im konkreten Fall sei die Ing. J. K. Baugesellschaft m.b.H. & Co KG mit den Bauarbeiten für das Bauvorhaben beauftragt worden. Auf Grund des Vertrages sei diese Gesellschaft verpflichtet gewesen, alle behördlichen Auflagen einzuhalten. Es sei sogar ausdrücklich vereinbart worden, dass die Ing. J. K. Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, die auch die Funktion des Bauführers übernommen habe, für Sicherungsvorkehrungen jeder Art allein verantwortlich sei. Die bei der Durchführung der Bauarbeiten zu beachtenden Behördenbescheide, insbesondere der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid, seien dieser Gesellschaft nachweislich zur Kenntnis gebracht und sie auch verpflichtet worden, die Auflagen dieser Bescheide einzuhalten. Die G.-Wohnbaugesellschaft m.b.H. habe zur Abwicklung des Bauvorhabens Sonderfachleute beigezogen. Mit der wassertechnischen Bauüberwachung sei Dipl.-Ing. G. F. betraut gewesen. Darüber hinaus seien fähige und kompetente Kontrollorgane aus dem Personal der G.-Wohnbaugesellschaft m.b.H. für die Baustelle eingesetzt worden. Was das Berichtswesen anlange, so gebe es regelmäßige, nämlich wöchentliche Besprechungen mit den Abteilungsleitern sowie darüber hinaus einmal wöchentlich einen jour fix mit dem Leiter der technischen Abteilung. Es bestehe die Verpflichtung des zuständigen Sachbearbeiters über besondere Vorkommnisse direkt zu berichten. Bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle sei dem Beschwerdeführer von den zuständigen Mitarbeitern berichtet worden, dass anstehende Probleme im Einvernehmen mit der Behörde erledigt worden seien. Als der Beschwerdeführer erstmals im März 1998 durch ein Baustellenprotokoll der Wasserrechtsbehörde von Beanstandungen erfahren habe, habe er umgehend an die bauausführende Firma geschrieben und unmissverständlich klargestellt, dass diese sämtliche Auflagen genauestens zu erfüllen bzw. Missstände sofort zu beseitigen habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer von seinen Mitarbeitern dahingehend informiert wurden, dass die von der Behörde angeführten Probleme beseitigt worden seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass die Auflagen 24 und 27 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden seien.

Diese Auflagen und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auflagen lauten:

              "23)              Für die Grundwasserspiegelabsenkung innerhalb der Spundwand darf das insgesamt maximal geförderte Grundwasser als Spitzenwert 50 l/sec nicht übersteigen, wobei im Tagesmittel ein Wert von 30 l/sec d.h. bzw. 2592 m3/d nicht überschritten werden darf.

              24)              Diese geförderte Grundwassermenge darf nach Ableitung über ein entsprechend dimensioniertes Absetzbecken zur Entfernung von Sand und Bodenfeinteilen in den F.-Graben abgeleitet werden.

Es dürfen jedenfalls nur mineralische Bestandteile mit dem Grundwasser in den F.-Graben eingebracht werden. Jedwede chemische Verunreinigung oder andere Belastung ist untersagt.

              25)              Der PH-Wert des eingeleiteten Wassers in den F.-Graben muss im Bereich von 6,5 bis 8,5 liegen.

              26)              Bei der Einleitung ist jedoch die Wasserführung des F.-Grabens zu beachten und bei einer Wassertiefe von ca. 60 cm (im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft bei der Einleitstelle der zukünftigen Verrohrung) die Einleitung einzustellen.

              27)              Für die Einleitung ist der Böschungs- und Sohlbereich im F.-Graben gegen Erosion entsprechend zu schützen."

Nach § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 985, angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz der Bestimmtheit gilt auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides.

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten - etwa aus dem Baubereich - zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine ausführliche Umschreibung von Sachverhalten gefordert, die schon durch eine kurze Umschreibung für die Behörde und ihre Sachverständigen auf der einen und die Bescheidadressaten (unmittelbar oder über die von ihnen bei der Bescheidumsetzung beizuziehenden Fachleute) auf der anderen Seite einen objektiv erkennbaren eindeutigen Inhalt haben. Eine Umschreibung des Auflageninhalts in einer Art und Weise, dass ihr Inhalt für jedermann ohne Zuhilfenahme von Fachleuten jederzeit klar ist, ist in vielen Fällen gar nicht möglich. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Auflage ist daher nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage.

Ob die Auflage 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides in diesem Sinne ausreichend bestimmt ist, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht feststellbar. Auf Grund der diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, durch Befragung des Sachverständigen klarzustellen, ob mit der Anordnung, dass die geförderte Grundwassermenge (nur) nach Ableitung über ein entsprechend dimensioniertes Absetzbecken zur Entfernung von Sand und Bodenfeinteilen in den F.-Graben abgeleitet werden darf, für die notwendigerweise mit der Ausführung eines solchen Bauvorhabens befassten Fachleute ein eindeutiger Inhalt verbunden war. An der Eindeutigkeit eines solchen Inhaltes würde es auch nichts ändern, wenn die Anordnung betreffend die Ableitung des Wassers über Absetzbecken durch mehrere gleichwertige Varianten erfüllt werden könnte. In diesem Zusammenhang wäre auch von Bedeutung, ob auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten natürlichen Geländemulden unter Beachtung des Zweckes der Auflage als solche Absetzbecken angesehen werden könnten.

Der Umstand, dass von "entsprechend dimensionierten" Absetzbecken die Rede ist, indiziert zwar auf den ersten Blick einen Mangel an ausreichender Bestimmtheit der Auflage, zwingend ist dies indes nicht. Es ist durchaus nicht auszuschließen, dass sich für die mit der Realisierung des Vorhabens befassten Fachleute aus dem Zusammenhang, in dem sich diese Auflage findet, sowie aus ihrer Zweckbestimmung auch ohne nähere Angaben die Art und Dimensionierung sowie sonstige Ausgestaltung des Absetzbeckens in eindeutiger Weise ergibt.

Dem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde zwar von der belangten Behörde die Frage gestellt, ob Auflagenpunkt 24 ausreichend konkret umschrieben sei. die Antwort des Sachverständigen reicht allerdings für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Der Sachverständige hat, wie sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. September 1999 ergibt, ausgeführt, man könne darüber streiten, ob die Auflage ausreichend konkretisiert sei, weil nicht unter Annahme einer konkreten Pumpleistung eine konkrete Größe des Absetzbeckens vorgeschrieben worden sei.

Das Fehlen einer konkreten Größe des Absetzbeckens führt für sich allein noch nicht zur mangelnden Bestimmtheit der Auflage, wenn sich die Größe notwendig aus anderen Umständen, z.B. dem erwarteten Wasseranfall ergibt. Zum anderen aber müsste auch eine genaue Beschreibung der Größe des Absetzbeckens noch nicht zur ausreichenden Determinierung der Auflage führen, wenn andere Determinanten, wie etwa die Art der Ausgestaltung, für einen Fachmann nicht erkennbar wären. Die Frage ist also noch offen.

Im Wesentlichen Gleiches wie für Auflage 24 gilt auch für Auflage 27.

Da sich die belangte Behörde somit nicht in ausreichender Frage mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der ausreichenden Bestimmtheit der Auflagen 24 und 27 auseinander gesetzt hat, ist der angefochtene Bescheid mit zu seiner Aufhebung führenden Verfahrensmängeln behaftet.

Dem Bescheid haften aber noch weitere Verfahrensmängel an.

Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, Auflage 24 sei nicht erfüllt worden, auf die Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik. Dieser kommt zwar in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis, die Auflage sei nicht eingehalten worden; eine Begründung hiefür fehlt aber. Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch in sich widersprüchlich. So wird erklärt, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "natürlichen" Absetzbecken könnten dann als Erfüllung der Auflage 24 angesehen werden, wenn sie den Effekt einer Vermeidung von Gewässerverunreinigung hätten. Ob diese natürlichen Becken diesen Effekt gehabt haben, wird im Gutachten aber nicht gesagt. Trotzdem kommt der Gutachter letzten Endes zu dem Ergebnis, die Auflage sei nicht eingehalten worden.

Ähnliches gilt für Auflage 27. Sie wird als nicht erfüllt bezeichnet; auf der anderen Seite aber erklärt der Amtssachverständige, wie sich aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 14. September 1999 ergibt, dass die in der letzten Verhandlung (3. August 1999) vom Zeugen Ing. G. geschilderte Böschungssicherung in Form des Aufbringens von Kanthölzern und eines Bauflieses als taugliche Böschungssicherung angesehen werden könne.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde, um eine Bestrafung des Beschwerdeführers darauf zu stützen.

Zunächst wäre festzustellen gewesen, ob die Auflagen 24 und 27 ausreichend bestimmt sind und wie demnach das oder die Ausgleichsbecken und die Sohl- und Böschungssicherung auszugestalten gewesen wären. Waren die Auflagen ausreichend bestimmt, dann war weiters festzustellen, ob ihnen durch das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen Rechnung getragen wurde.

Auf die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers war nicht mehr einzugehen, da sich die Frage, ob das von ihm behauptete Überwachungs- und Kontrollsystem ausreichend effektiv war, erst dann stellt, wenn feststeht, dass die Auflagen nicht eingehalten wurden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Juni 2000

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070014.X00

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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