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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ALSAG 1989 §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden 1.) der Stadtgemeinde T, vertreten durch Dr. Helmut Steiner, Dr. Thomas Weber und Mag. Gerald Hegenbart, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Ring 13 (hg. Zl. 2003/07/0171), und 2.) der Umweltschutzanstalt GmbH in M, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Ungargasse 59-61 (hg. Zl. 2004/07/0001), gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. November 2003, Zl. 680.097/04-I6/02, betreffend einen Auftrag nach dem Altlastensanierungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 20. Oktober 1965 wurde der Erstbeschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Müll auf den Grundstücken Nr. 524/1 (gemeint offenbar: Nr. 1224/1), 1224/3 bis 5, alle KG W, für die Dauer von drei Jahren erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde u.a. von der Erstbeschwerdeführerin Berufung erhoben; in der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 1966 wurde festgestellt, dass außer Hausmüll auch noch andere organische und anorganische Stoffe (Fahrzeugreifen, Tierkadaver, schlackenartige Abfälle) auf der Deponie abgelagert wurden.
Mit Bescheid des LH vom 28. April 1967 wurde der Erstbeschwerdeführerin die Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll in Abänderung der Auflagen des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 20. Oktober 1965 erteilt. Der Konsens für die Ablagerung wurde folgendermaßen umschrieben:
"Mit Ausnahme von Bauschutt- und Schottergrubenmaterial darf kein anderes Ablagerungsmaterial in offene Grundwasserstellen eingebracht werden. Nach Maßgabe des Anfalles an reinem Schuttmaterial sind die durch die Nassbaggerung der Firma B. entstandenen Stellen von zu Tage tretendem Grundwasser zuzuschütten. Die Müllablagerung darf nur in Bereichen erfolgen, welche mindestens 10 m vom nächsten zu Tage tretenden Grundwasser entfernt sind."
Es wurde die Ablagerung von "üblichem Hausmüll und Kehricht" bewilligt, die Ablagerung von Tierkadavern, Abfällen aus Fleisch verarbeitenden Betrieben, Mineralöl und Mineralölprodukten und Fette enthaltenden Abfallstoffen sowie von toxischen Stoffen wurde untersagt.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass nach Berichten der technischen Gewässeraufsicht vom 31. Mai 1967 bzw. vom 27. November 1967 den Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides nicht entsprochen wurde. Demnach wurde sanitär bedenkliches bis ungeeignetes Material direkt in das Grundwasser eingebracht.
Die Erstbeschwerdeführerin ersuchte am 12. Juli 1970 um eine neuerliche Genehmigung zur weiteren Ablagerung von Müll bzw. um Verlängerung des Konsenses aus dem Jahre 1967 um weitere fünf Jahre. In diesem Zusammenhang wurden mehrere mündliche Verhandlungen durchgeführt.
Mit Bescheid der BH als vom LH ermächtigter Behörde vom 27. April 1976 wurde der Erstbeschwerdeführerin die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und Industriemüll (letzterer jedoch nur dann, wenn er in seiner Art und Zusammensetzung häuslichem Müll entspreche) im Bereich der obgenannten Grundstücke erteilt. Diese Bewilligung wurde bis 31. Dezember 1976 befristet und sah u.a. folgende Auflagen vor:
"Müllablagerungen dürfen nur auf dem bereits mit sanitär einwandfreiem Material bis 1 m über dem Grundwasserspiegel aufgeschütteten Teil des Grundwasserteiches vorgenommen werden.
Der Grundwasserteich ist in seiner Gesamtheit bis 31. Dezember 1977 bis zu einer Höhe von 1 m über den höchsten Grundwasserspiegel mit sanitär einwandfreiem Material aufzufüllen."
Zur Beweissicherung waren jährliche Wasseruntersuchungen in einem Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen.
Mit Bescheid der BH vom 31. Jänner 1978 wurde die mit Bescheid vom 27. April 1976 bewilligte Deponie für erloschen erklärt. Letztmalige Vorkehrungen wurden mit diesem Bescheid nicht vorgeschrieben.
Ungefähr von Oktober 1976 bis April 1977 wurde das Areal der Mülldeponie von der Zweitbeschwerdeführerin als Kompostablagerungsstätte benutzt.
Aus einem Schreiben der BH vom 14. Juni 1988 geht hervor, dass auf dem Gelände der Mülldeponie Wasser gefährdende Stoffe wie z. B. Lacke abgelagert worden seien. Auf Grund der vorliegenden Befunde der Grundwasseruntersuchungen wurde durch einen beigezogenen deponietechnischen Amtssachverständigen bereits im Jahre 1988 eine Beeinflussung des Grundwassers durch Sickerwässer aus der Deponie für möglich gehalten.
Aus einem Grundwasseruntersuchungsbefund aus dem Jahre 1990 ergab sich weiters, dass Schwermetalle in zum Teil für Müllsickerwässer charakteristischer Größenordnung im Grundwasser auftraten. Vom deponietechnischen Amtsachverständigen wurde die Sicherung der Ablagerung aus technischer Sicht als erforderlich erachtet (Gutachten vom 17. Juni 1990).
Mit Schreiben vom 26. Juni 1990 beauftragten die Beschwerdeführerinnen die Ingenieurgemeinschaft G mit der Verdachtsflächenerhebung auf dem gegenständlichen Gelände. Auf Grundlage von Luftbildauswertungen, aktenkundigen Beschwerden und Befragungen der Anrainer und Deponiebetreiber ergab sich dabei folgende Zusammensetzung des Deponiematerials:
"Hausmüll, hausmüllähnlicher Industriemüll, Gewerbemüll, Bauschutt, Reifen, Tierkadaver, überlagerte Lebensmittel, Mineralölprodukte, Abfälle aus Massentierhaltung, Asche, Schlacke, Chemikalien, Steinmehl und Lösungsmittel, Gummiablagerungen und Verbrennungen, Abfälle aus Fleischereien und Fleisch verarbeitenden Betrieben, Mineralöle und Fette, Verbrennung von Teer, Verunreinigungen durch Lagerungen von Autowracks, Gummi, Öl, Batterien, Geldgusssteine, chemische Abfälle, Sägespäne, Reifen und Abfälle aus der Reifenproduktion."
Aufbauend auf dieser Verdachtsflächenerhebung wurde ein weiteres Erkundungsprogramm im Auftrag der Beschwerdeführerinnen durchgeführt, aus welchem sich keine flächenmäßige Aufteilung der Ablagerungen entsprechend ihrem Verursacher ergaben. Basierend auf dem Erkundungsprogramm wurde im August 1993 eine Variantenstudie vorgelegt, auf deren Grundlage von den Beschwerdeführerinnen - um eine Weiternutzung des Areals zu gewährleisten - ein Projektsvorschlag für eine Sicherung der Altablagerung ausgearbeitet und der Behörde vorgelegt wurde.
In der Zwischenzeit wurde die Altlast auf Grund der vorhandenen Daten in den Altlastenkataster eingetragen.
Das von den Beschwerdeführerinnen vorgelegte Projekt beinhaltete die Sicherung der Altlast auf den Grundstücken Nr. 1224/1 und 1224/7 durch Errichtung einer Umschließung inklusive Wasserhaltung, einer passiven Entgasungsanlage und die Herstellung einer Oberflächenabdeckung. Grundstückseigentümer des erstgenannten Grundstückes ist die Erstbeschwerdeführerin, des letztgenannten Grundstückes die F. GmbH.
Hinsichtlich des vorgelegten Sicherungsprojektes wurden am 4. September 1996 sowie am 29. November 1996 wasserrechtliche Verhandlungen durchgeführt. In deren Rahmen gaben die Sachverständigen für Deponietechnik, für Geohydrologie und für Abwassertechnik Gutachten ab. Aus dem Gutachten des Deponietechnikers geht (zusammengefasst) hervor, dass die Umschließung der Altablagerungen durch die vorgesehene Dichtwand, die in die als Grundwasserstauer anzusehende Untergrundschicht einbinde, als Stand der Technik des Gewässerschutzes anzusehen sei. Infolge der gleichzeitig vorgesehenen Wasserhaltung werde eine zusätzliche hydraulische Sperrwirkung gegen den Austritt von Schadstoffen für das Grundwasser geschaffen. Durch die entsprechende Festlegung der Anforderungen an die Dichtwandmassen sei weiters sichergestellt, dass auch anderen als rein hydraulischen Transportmechanismen Rechnung getragen werde. Über die regelmäßige Kontrolle der abgepumpten Wässer aus dem innersten Teil der Umschließung, der Kammerwässer und des umgebenden Grundwasserkörpers könnten drohende Schäden erkannt und Folgen für die Gewässer vermieden werden. Eine zusätzliche Komponente dafür stelle auch die quantitative Erfassung des Wasserhaushaltes des Sicherheitssystems dar.
Der abwassertechnische Amtssachverständige nahm in seinem Gutachten insbesondere auf die Einbringung von Wasserhaltungswasser aus dem innerhalb der Schmalwandumschließung liegenden Wasserhaltungsbrunnen in die öffentliche Kanalisation und in weiterer Folge in die Kläranlage von Traiskirchen Bezug.
In der Verhandlung vom 4. September 1996 erklärte der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin u.a., sie hätte spätestens seit April 1977 keine Ablagerungen mehr auf dem Grundstück Nr. 1224/1 getätigt. Der Vertreter der Österreichischen Kommunalkredit AG erklärte, das Projekt werde dem Bundesminister zur Förderung (25 %) vorgeschlagen.
In der Verhandlung vom 29. November 1996 ergänzten die Sachverständigen für Geohydrologie und für Abwassertechnik ihre Gutachten. Unter Einhaltung bestimmter näher dargestellter Auflagen erachteten sie das vorliegende Projekt als in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik stehend und erhoben keine Einwände.
Mit Bescheid des LH vom 14. April 1997 wurden die Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand verpflichtet, die sich auf Grundstück Nr. 1224/1 und 1124/7 (gemeint wohl: 1224/7) befindliche Altablagerung durch die nachstehend beschriebene Umschließung zu sichern (es folgt eine Darstellung des Umschließungsprojektes). Die Errichtung und volle Inbetriebnahme der gesamten Anlage habe bis spätestens 30. November 2001 zu erfolgen; die Herstellung der Dichtwände bereits bis spätestens 31. Jänner 1999. Bei der Durchführung dieses Projektes seien nachstehende Rahmenbedingungen einzuhalten bzw. Maßnahmen zu setzen (es folgt eine Aufzählung zahlreicher Auflagen bezogen auf die Dichtwand, die Wasserhaltung und die Beweissicherung). Es wurde eine dauernde Bau- und Betriebsaufsicht bestellt und deren Tätigkeitsumfang umschrieben.
Mit Spruchteil II. des zitierten Bescheides des LH wurde die F. GmbH verpflichtet, die im Spruchteil I. vorgesehenen Maßnahmen, sofern sie das Grundstück Nr. 1224/7 beträfen, zu dulden. Spruchteil III. des Bescheides des LH betrifft die Verfahrenskosten.Mit Spruchteil römisch zwei. des zitierten Bescheides des LH wurde die F. GmbH verpflichtet, die im Spruchteil römisch eins. vorgesehenen Maßnahmen, sofern sie das Grundstück Nr. 1224/7 beträfen, zu dulden. Spruchteil römisch drei. des Bescheides des LH betrifft die Verfahrenskosten.
Als Rechtsgrundlage zu Spruchteil I. und II. wurden die §§ 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm § 17 des Altlastensanierungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 299 idF BGBl. Nr. 201/1996 (ALSAG), genannt.Als Rechtsgrundlage zu Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. wurden die Paragraphen 138, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit , Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 299 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (ALSAG), genannt.
Gegen den am 7. Mai 1997 zugestellten Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen getrennt Berufung. Die Zweitbeschwerdeführerin machte geltend, es sei ausreichend, die Deponie zu umschließen und Wasserhaltungsmaßnahmen zu betreiben, um einen ausreichenden Schutz des Grundwassers zu gewährleisten. Der marginal erhöhte Nutzen für das Schutzgut Grundwasser durch die Errichtung der Oberflächenabdeckung stehe in keinem Verhältnis zum finanziellen Mehraufwand für die Verpflichteten. Deshalb werde der Antrag gestellt, von der Oberflächenabdeckung abzusehen, in eventu eine mehrjährige Beobachtungsphase zu betreiben und auf Grund dieser die weiteren Maßnahmen vorzuschreiben. Schon jetzt sei ein Großteil des Areals gut bewachsen und auf Grund der guten klimatischen Verhältnisse sei eine komplette Versiegelung der Oberfläche unverhältnismäßig. Die Kläranlage sei zudem geeignet, die anfallenden Sickerwässer ausreichend aufzubereiten. Weiters wurden Mängel bei den Auflagen Nr. 9, 22b und 26 gerügt.
Die Erstbeschwerdeführerin machte - neben den von der Zweitbeschwerdeführerin genannten Einwänden - geltend, mit Bescheid der BH vom 27. April 1976 sei die damals bewilligte Deponie für erloschen erklärt und keine letztmaligen Vorkehrungen angeordnet worden. Nach dem Erlöschen sei auch nichts mehr abgelagert worden, sodass sich der Auftrag als rechtswidrig erweise.
Die belangte Behörde befasste mit dem Haupteinwand der Berufung, nämlich mit dem gewünschten Entfall der Oberflächenabdeckung, ihre deponietechnische Amtssachverständige, die sich in ihrem Gutachten vom 7. September 2000 für die Beibehaltung dieses Projektsbestandteiles aussprach. Im Wesentlichen begründete sie dies damit, dass aus fachlicher Sicht bei der gegenständlichen Altlast auf Grund der möglichen und gegebenen Emissionsausbreitung und der bereits eingegangenen Kompromisse jene Sicherung auszuführen sei, die die Ausbreitung von Emissionen auf Mensch, Tier und Umwelt verhindere. Die Oberflächenabdichtung stelle einen Teil der Sicherung für die Altlast dar. Bei einer Umschließung mit Wasserhaltung ohne Oberflächenabdichtung würden die Oberflächen- und Niederschlagswässer ungehindert in den Ablagerungskörper versickern, Auslaugungsprozesse einsetzen und die sich dabei bildenden belasteten Sickerwässer würden in den grundwasserführenden Untergrund gelangen und das Grundwasser verunreinigen.
In einer Stellungnahme vom 30. November 2000 äußerte sich die Zweitbeschwerdeführerin kritisch zur Solidarhaftung und nahm ausführlich zum Gutachten der Deponietechnikerin Stellung. Neben Darlegungen dazu, welches Schutzniveau die Sicherungsmaßnahmen zu erfüllen hätten, legte sie unter einem eine Stellungnahme ihres Sachbearbeiters DI Th. vom 25. September 2000 vor, die sich auf fachlicher Ebene mit den Ausführungen der Amtssachverständigen (in detaillierter Weise) auseinander setzte. Dabei wurde nochmals die Problematik des hohen Aufwandes der Herstellung der vorgeschriebenen Oberflächenabdichtung angesprochen und die Ansicht vertreten, eine solche wäre weder zur Minimierung von Deponiegasemissionen noch zum Schutz des Grundwassers unbedingt notwendig. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine "Zusatzberechnung 2000" als Projektsvariante ohne Oberflächenabdichtung vor, erstattete eine Kostenberechnung für die Errichtung der Oberflächenabdichtung (ATS 28 Mio) und verglich diese mit der alternativen Einleitung der zusätzlichen Sickerwassermengen in die Kläranlage (ATS 125.000--/Jahr). Weiters meinte sie, das Grundwasser habe nicht zwingender Maßen Trinkwasserqualität nach § 30 Abs. 1 WRG 1959 aufzuweisen, hier käme § 30 Abs. 2 WRG 1959 und dies nur außerhalb der Umschließung zur Anwendung. Somit sei die Oberflächenabdichtung in Betrachtung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzniveaus nicht notwendig. Auf Antrag könne die Behörde nach § 12a WRG 1959 Ausnahmen vom Stand der Technik genehmigen. Zudem sei die Kläranlage im Stande, das zusätzlich anfallende Wasser aufzubereiten. Ausdrücklich werde der Antrag auf Vorschreibung einer alternativen Oberflächenabdeckung gestellt.In einer Stellungnahme vom 30. November 2000 äußerte sich die Zweitbeschwerdeführerin kritisch zur Solidarhaftung und nahm ausführlich zum Gutachten der Deponietechnikerin Stellung. Neben Darlegungen dazu, welches Schutzniveau die Sicherungsmaßnahmen zu erfüllen hätten, legte sie unter einem eine Stellungnahme ihres Sachbearbeiters DI Th. vom 25. September 2000 vor, die sich auf fachlicher Ebene mit den Ausführungen der Amtssachverständigen (in detaillierter Weise) auseinander setzte. Dabei wurde nochmals die Problematik des hohen Aufwandes der Herstellung der vorgeschriebenen Oberflächenabdichtung angesprochen und die Ansicht vertreten, eine solche wäre weder zur Minimierung von Deponiegasemissionen noch zum Schutz des Grundwassers unbedingt notwendig. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine "Zusatzberechnung 2000" als Projektsvariante ohne Oberflächenabdichtung vor, erstattete eine Kostenberechnung für die Errichtung der Oberflächenabdichtung (ATS 28 Mio) und verglich diese mit der alternativen Einleitung der zusätzlichen Sickerwassermengen in die Kläranlage (ATS 125.000--/Jahr). Weiters meinte sie, das Grundwasser habe nicht zwingender Maßen Trinkwasserqualität nach Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 aufzuweisen, hier käme Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959 und dies nur außerhalb der Umschließung zur Anwendung. Somit sei die Oberflächenabdichtung in Betrachtung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzniveaus nicht notwendig. Auf Antrag könne die Behörde nach Paragraph 12 a, WRG 1959 Ausnahmen vom Stand der Technik genehmigen. Zudem sei die Kläranlage im Stande, das zusätzlich anfallende Wasser aufzubereiten. Ausdrücklich werde der Antrag auf Vorschreibung einer alternativen Oberflächenabdeckung gestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin schloss sich dieser Stellungnahme vollinhaltlich an.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2001 legte die Zweitbeschwerdeführerin weitere Urkunden vor, und zwar hinsichtlich der am 16. und 17. Jänner 2001 im Abfallkörper durchgeführten Bodenluftuntersuchungen. Demnach sei der Deponiegasgehalt im Abfallkörper im gesamten Deponiegelände nur in geringen Konzentrationen nachweisbar; zur Hintanhaltung von Deponiegasemissionen erscheine die Anordnung einer Deponieflächenabdichtung nicht notwendig.
Nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 21. Mai 2001 erstattete die Amtssachverständige eine Ergänzung des Gutachtens am 21. Juni 2001, worin sie (zusammengefasst) bei ihrer ursprünglichen Bewertung blieb und hinsichtlich der Beurteilung der Deponiegasproduktion auf die noch ausständigen Volumsstrommessungen verwies. Hinsichtlich einer alternativen Oberflächenabdichtung (Methanoxidationsschicht) legte sie die Anforderungen näher dar; das Vorliegen dieser Anforderungen konnte wegen der Nichtvorlage näher dargestellter Daten nicht beurteilt werden.
Mit Eingabe vom 28. September 2001 nahm die Zweitbeschwerdeführerin dahin gehend Stellung, dass die von der Amtssachverständigen behauptete Verlagerung der Schadstoffe von der ehemalige Deponie auf den Klärschlamm und die Vorflut konkret und nicht abstrakt zu klären wäre. Die gelbliche Verfärbung des Bewuchses auf dem Deponieareal sei auf die Trockenperiode und nicht auf Gasschäden zurückzuführen.
Am 29. Oktober 2001 fand ein weiterer Lokalaugenschein statt; die Beschwerdeführerinnen legten Bescheide des LH vor, mit denen versuchsweise in anderen Fällen eine alternative Oberflächenabdeckung bewilligt worden sei. Aus dem hinsichtlich dieses Lokalaugenscheins aufgenommenen Aktenvermerk geht hervor, dass die Ergebnisse der FID-Begehung und der Bericht bezüglich der Kläranlage Traiskirchen abgewartet werden müsse.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 wurden schließlich Urkunden vorgelegt, die die Argumente der Zweitbeschwerdeführerin, wonach bei Errichtung der alternativen Oberflächenabdeckung keine Verschleppung (Verfrachtung) von Schadstoffen stattfinde und auf dem Deponiegelände kein signifikanter Gasanfall bestehe, belegen sollten. Unter anderem wurde eine Stellungnahme des Ziviltechnikers DI T. zur alternativen Oberflächenabdichtung vom 17. Dezember 2001 vorgelegt, der im Ergebnis die Ansicht vertrat, durch die Änderung der Abdeckung der Altlast von dichter Abdeckung hin zu einer Kompostabdeckung sei weder eine Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Kläranlage Traiskirchen noch eine Verschlechterung der Klärschlammbeschaffenheit bzw. - qualität zu erwarten. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, einer Aufbringung der so genannten alternativen Oberflächenabdeckung stünden öffentliche Interessen nicht entgegen und sie wäre unter dem Gesichtspunkt des "gelindesten Mittels" zuzulassen bzw. vorzuschreiben.
In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Juli 2002 machte die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich geltend, das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung erfordere wegen der geringen Gasbildung keine Aufbringung der Oberflächenabdichtung; hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Gewässerschutz sei zu bemerken, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Kläranlage und zu keiner Verschlechterung der Klärschlammbeschaffenheit bzw. des Vorfluters kommen werde (vgl. Gutachten vom 17. Dezember 2001). Einzig beim Parameter CSB komme es zu einer, aber nicht signifikanten Veränderung bei Abgehen von der vorgeschriebenen Oberflächenabdeckung. Dieses Problem könne aber rechtlich durch die Vorschreibung maximaler Ablaufwerte aus der Umschließung gelöst werden (wird näher ausgeführt). Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz werde auch bei Vorschreibung dieser maximalen Ablaufwerte hinreichend gewahrt.In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Juli 2002 machte die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich geltend, das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung erfordere wegen der geringen Gasbildung keine Aufbringung der Oberflächenabdichtung; hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Gewässerschutz sei zu bemerken, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Kläranlage und zu keiner Verschlechterung der Klärschlammbeschaffenheit bzw. des Vorfluters kommen werde vergleiche , Gutachten vom 17. Dezember 2001). Einzig beim Parameter CSB komme es zu einer, aber nicht signifikanten Veränderung bei Abgehen von der vorgeschriebenen Oberflächenabdeckung. Dieses Problem könne aber rechtlich durch die Vorschreibung maximaler Ablaufwerte aus der Umschließung gelöst werden (wird näher ausgeführt). Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz werde auch bei Vorschreibung dieser maximalen Ablaufwerte hinreichend gewahrt.
Es sei im gegenständlichen Verfahren diskutiert worden, ob die alternative Oberflächenabdeckung Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 sei. Es sei zwar zu bezweifeln, ob es für die Sicherung von Altlasten einen gesicherten Stand der Technik gebe; aus Gründen der Vorsicht werde der Antrag gestellt, gegebenenfalls hier eine Ausnahme vom Stand der Technik zuzulassen.Es sei im gegenständlichen Verfahren diskutiert worden, ob die alternative Oberflächenabdeckung Stand der Technik im Sinne des Paragraph 12 a, WRG 1959 sei. Es sei zwar zu bezweifeln, ob es für die Sicherung von Altlasten einen gesicherten Stand der Technik gebe; aus Gründen der Vorsicht werde der Antrag gestellt, gegebenenfalls hier eine Ausnahme vom Stand der Technik zuzulassen.
Die Amtssachverständige führte in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 4. November 2002 aus, Ziel einer Altlastensicherung sei es, die Deponieinhaltsstoffe mittels einer Einkapselung innerhalb der Umschließung zu halten. Es sollten nur jene löslichen Stoffe ausgetragen werden, welche durch die Wasserhaltungsmaßnahmen gezwungener Maßen erfasst werden. Eine Altlastensicherung schließe sicherlich nicht eine Verteilung von Sickerwasserinhaltsstoffen von einem Umweltkompartiment in ein anderes (Vorfluter) mit ein. Einem (kontrollierten) Austrag durch Vorschreibung von maximalen Abflussfrachten werde aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt. Der Stand der Technik für Oberflächenabdeckungen sei in der Deponieverordnung vorgegeben. Aus fachlicher Sicht seien diese technischen Vorgaben auch für die Ausbildung von Oberflächenabdeckungen für Altlasten heranzuziehen.
Die Anordnung ausschließlich einer Methanoxidationsschicht/Kompostschicht als endgültige Deponieoberflächenabdeckung entspreche nicht dem Stand der Technik, da die anfallenden Sickerwassermengen nicht in gleicher Weise minimiert würden, wie bei einem Abdeckungssystem mit Dichtelement. Daher könne eine Kompostschicht niemals als alternative Oberflächenabdichtung bezeichnet werden. Aus sachverständiger Sicht sei die Herstellung eines Abdeckungssystems mit mineralischer Dichtschicht für den Zeitraum nach Beendigung der Wasserhaltemaßnahmen unerlässlich. Die Einstellung der Überwachungsmaßnahmen erfordere eine Einkapselung des Abfallkörpers bzw. einen Schutz gegenüber der Umwelt. Eine Sicherung könne insbesondere im Hinblick auf die unbekannte zukünftige Nutzung des Grundstücks nur durch ein Abdichtungssystem und nicht durch eine natürliche Kompostschicht gewährleistet werden. Eine Dichtschicht sei im Vergleich zu einer natürlichen Schicht ein warnender Hinweis für zukünftige Generationen und ein Anhaltspunkt für eine angepasste standortgerechte Nachnutzung. Dem Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Abweichung vom Stand der Technik durch Anordnung einer Kompostschicht werde aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt.
Auch diese ergänzende Stellungnahme wurde dem Parteiengehör unterzogen; die Beschwerdeführerinnen erstatteten abschließende Stellungnahmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. November 2003 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 138 WRG 1959 unter Abänderung der Auflage 9 ab. Mit Spruchpunkt II. wurden die Fristen für den Baubeginn und für die Bauvollendung der Umschließung und Oberflächenabdeckung neu festgelegt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. November 2003 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 138, WRG 1959 unter Abänderung der Auflage 9 ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Fristen für den Baubeginn und für die Bauvollendung der Umschließung und Oberflächenabdeckung neu festgelegt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 138 Abs. 1 WRG 1959 führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, es sei richtig, dass die Deponie ohne Vorschreibung von Nachsorgemaßnahmen mit Bescheid der BH vom 31. Jänner 1978 stillgelegt worden sei. Dies könne die Betreiberin aber nicht aus ihrer Verantwortung nach § 138 WRG 1959 entlassen, als Mitverursacher von zeitlich und inhaltlich konsenslos abgelagertem Material die Sicherung der Deponie vorzunehmen. Dies sei im Bescheid des LH auch ausführlich dargelegt worden. Die Amtssachverständige habe in ihrer Stellungnahme das Thema "Sicherung der Altlast ohne Oberflächenabdeckung bzw. mit alternativer Oberflächenabdeckung" schlüssig, nachvollziehbar und abschließend behandelt und sei fachlich zu dem Schluss gekommen, dass die angesprochenen zwei Varianten im Sinne des Grundwasserschutzes, der Sicherung der Deponie und des Vorsorgegedankens nicht tragbar seien, da merklich mehr Sickerwasser entstehe und es zu einer Verfrachtung der Problemstoffe kommen würde, was die Kläranlage auf Grund ihrer technischen Gestaltung nicht restlos beseitigen könnte.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, es sei richtig, dass die Deponie ohne Vorschreibung von Nachsorgemaßnahmen mit Bescheid der BH vom 31. Jänner 1978 stillgelegt worden sei. Dies könne die Betreiberin aber nicht aus ihrer Verantwortung nach Paragraph 138, WRG 1959 entlassen, als Mitverursacher von zeitlich und inhaltlich konsenslos abgelagertem Material die Sicherung der Deponie vorzunehmen. Dies sei im Bescheid des LH auch ausführlich dargelegt worden. Die Amtssachverständige habe in ihrer Stellungnahme das Thema "Sicherung der Altlast ohne Oberflächenabdeckung bzw. mit alternativer Oberflächenabdeckung" schlüssig, nachvollziehbar und abschließend behandelt und sei fachlich zu dem Schluss gekommen, dass die angesprochenen zwei Varianten im Sinne des Grundwasserschutzes, der Sicherung der Deponie und des Vorsorgegedankens nicht tragbar seien, da merklich mehr Sickerwasser entstehe und es zu einer Verfrachtung der Problemstoffe kommen würde, was die Kläranlage auf Grund ihrer technischen Gestaltung nicht restlos beseitigen könnte.
Es stehe außer Zweifel, dass der allgemein in der Rechtsordnung verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit das staatliche Handeln konkretisiere. Dies könne aber nicht so weit gehen, dass eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Alternative über die Verhältnismäßigkeitsprüfung dann doch zum Bescheidinhalt werde. Dies widerspreche dem Schutz der öffentlichen Interessen.
Nach Wiedergabe des § 12a WRG 1959 fuhr die belangte Behörde fort, die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Bescheide, in welchen eine Methanoxidationsschicht als alternative Oberflächenabdeckung bewilligt worden sei, untermauerten die Argumente der Amtssachverständigen, dass eine solche nicht dem Stand der Technik nach der Deponieverordnung entspräche, da sie entweder als temporäre Abdeckung oder zu Versuchszwecken bewilligt worden sei. Eine Ausnahme vom Stand der Technik könne aus fachlicher Sicht nicht bewilligt werden, weil der Schutz der Gewässer dies nicht gestatte.Nach Wiedergabe des Paragraph 12 a, WRG 1959 fuhr die belangte Behörde fort, die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Bescheide, in welchen eine Methanoxidationsschicht als alternative Oberflächenabdeckung bewilligt worden sei, untermauerten die Argumente der Amtssachverständigen, dass eine solche nicht dem Stand der Technik nach der Deponieverordnung entspräche, da sie entweder als temporäre Abdeckung oder zu Versuchszwecken bewilligt worden sei. Eine Ausnahme vom Stand der Technik könne aus fachlicher Sicht nicht bewilligt werden, weil der Schutz der Gewässer dies nicht gestatte.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich nach den Feststellungen der belangten Behörde der zu sichernde Deponiekörper aus konsensgemäßen Ablagerungen einerseits und aus konsenswidrigen Ablagerungen, bei denen wasserrechtliche Konsense in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht überschritten wurden, andererseits zusammensetzt; dabei ist weder eine konkrete Zuordnung der zuletzt genannten Ablagerungen zu den Beschwerdeführerinnen (sondern nur eine ungefähre Abschätzung des Verhältnisses des jeweiligen Ausmaßes der konsenswidrigen Ablagerungen in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen) noch infolge der eingetretenen Vermischung eine faktische Trennung der Ablagerung in einen konsensgemäßen und konsenswidrigen Teil möglich. Daraus folgt aber, dass der gesamte Deponiekörper als konsenslose Ablagerung anzusehen ist; eine Sicherungsmaßnahme - wie hier vorgeschrieben - kann daher zulässigerweise den gesamten Deponiekörper erfassen. Dass der gesamte zu sichernde Deponiekörper eine Kubatur von ca. 325.500 m3 umfasste, wurde im Bescheid erster Instanz festgestellt und von den Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen.
In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach ihr der wasserpolizeiliche Auftrag nicht hätte erteilt werden dürfen, weil rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen vorgelegen und Ablagerungen nur im Rahmen dieser wasserrechtlichen Bewilligungen vorgenommen worden seien, zu entgegnen, dass sie diese Behauptung erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufstellt. Bis dahin war es auch von Seiten der Erstbeschwerdeführerin unbestritten, dass sie entweder ohne Konsens oder über den Konsens hinaus Schüttungen von Müll auf der verfahrensgegenständlichen Deponie vorgenommen hat. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde, das auch im Widerspruch zum Akteninhalt steht, war daher nicht weiter zu beachten.
2. Zur Zuständigkeit: