TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/20 98/17/0018

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1;
ALSAG 1989 §2 Abs8;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1;
ALSAG 1989 §6 Z2;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art89 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des AW in S, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. Oktober 1997, Zl. RM-W1/1/5-3/97, betreffend Vorschreibung eines Altlastenbeitrages für die Zeit bis zum 23. November 1995, zu Recht erkannt.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Juni 1996 schrieb das Hauptzollamt Graz dem Beschwerdeführer für bis zum 23. November 1995 auf näher bezeichneten Grundstücken deponierte Mengen an Bauresten einen Altlastensanierungsbeitrag in der Höhe von S 3,637.500,--, einen Säumniszuschlag in der Höhe von S 72.750,-- sowie einen Verspätungszuschlag in der Höhe von S 72.750,--, somit insgesamt einen Betrag von S 3,783.000,-- gemäß § 201 BAO in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) sowie nach den §§ 217 und 135 BAO vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 1996 Berufung, welcher die belangte Behörde mit dem angefochten Bescheid teilweise stattgab. Als Altlastenbeitrag setzte die belangte Behörde einen Betrag von S 493.990,-- fest. Als Säumniszuschlag und als Verspätungszuschlag schrieb sie dem Beschwerdeführer jeweils einen Betrag von S 9.880,--, somit insgesamt einen Betrag in der Höhe von S 513.750,-- vor.

Hiezu führte sie nach Darstellung des von ihr im Beschwerdefall für die vorgeschriebene Abgabe angewendeten Berechnungsmodus im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers, keine Deponie zu betreiben, begründend aus, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1995, V 169/94, ausgesprochen habe, unter "Deponieren" im Sinne des ALSAG sei das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie, einer Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet worden sei, zu verstehen, sodass die Wiederverwendung von Bauschutt, der nicht mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert sei, als Verfüllungsmaterial eine Beitragpflicht nach dem ALSAG nicht entstehen lasse. Der Verfassungsgerichtshof habe daher die diesen Ausführungen entgegenstehenden Regelungen des an alle Landeshauptmänner zur ALSAG-Novelle 1992 ergangenen Erlasses der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie vom 7. April 1993 aufgehoben. Dieser habe im Wesentlichen vorgesehen, dass das Verfüllen von Kies- und Schottergruben und Geländeverfüllungen mit Bauschutt als Verfüllungsmaterial eine Beitragspflicht nach § 6 Abs. 2 ALSAG dann auslöse, wenn diese Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stünden und keine bautechnische Funktion erfüllten. Damit sei nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes eine Beitragspflicht begründet worden, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG über das Deponieren von Abfällen hinausreiche und entgegen § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG auch die Wiederverwendung von Abfallstoffen als Sekundärrohstoffe einer Beitragspflicht unterwerfe. Allerdings habe der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten des von ihm als Verordnung qualifizierten Erlasses eine einjährige Frist gesetzt. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bestehe daher bis zum Ablauf der einjährigen Frist beziehungsweise innerhalb des Geltungszeitraumes des Erlasses eine über den Gesetzwortlaut hinausreichende Beitragspflicht für Geländeverfüllungen mit Bauschutt, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stünden und keine bautechnische Funktion erfüllten. Aus der Weitergeltung des Erlasses ergebe sich auch, dass als Deponien auch Anlagen gelten. Unter Anlagen werde alles, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet worden sei, verstanden, wobei Anlage der weitere, Bau der engere Begriff sei. In diesem Sinne sei daher schon das planmäßige und zweckorientierte Ablagern von Materialien eine Anlage, ohne dass es besonderer baulicher oder technischer Vorrichtungen bedürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall geht es um die Vorschreibung von Altlastenbeitrag für das von der Behörde angenommene Deponieren bis 23. November 1995. Es ist daher das Altlastensanierungsgesetz (in der Folge: ALSAG) in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/1996 anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. Nr. 760/1992, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (Z 1), oder deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7) geboten ist (Z 2).

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 leg. cit. gelten Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe), nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 2 Abs. 8 ALSAG ist Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.

Gemäß § 2 Abs. 9 leg. cit. ist eine Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.

Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG in der oben genannten Fassung unterliegt das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen dem Altlastenbeitrag.

§ 6 Z 2 leg. cit., idF der Novelle BGBl. Nr. 760/1992, bestimmt den Beitrag für mineralische Baurestmassen je angefangene Tonne ab 1. Jänner 1993 mit S 40,-- und ab 1. Jänner 1995 mit

S 50,--.

2. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 1995, V 169/94, Slg. Nr. 14.154, hob der Verfassungsgerichtshof den Erlass der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zur Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 vom 7. April 1993, auf welchen sich der angefochtene Bescheid stützt, als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 15. Juni 1996 in Kraft trete.

In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

"Der Erlaß der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie wurde an alle Landeshauptleute mit der Aufforderung versendet, die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend zu informieren. Der Erlaß hat sohin jenes Mindestmaß an Publizität erreicht, das ihn im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7375/1974, 8997/1980, 9247/1981, 11867/1998, 12744/1991) zu einem Bestandteil der Rechtsordnung werden ließ.

... ist der in Prüfung gezogene und nach außen mitgeteilte Erlaß mit Rücksicht auf seinen, die Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz bestimmenden Inhalt eine Verordnung iSd. Art. 139 Abs. 1 B-VG. Eine nähere Abgrenzung des präjudiziellen Teiles der Verordnung kann mit Rücksicht auf die unter 3. angestellten Überlegungen entfallen.

Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig. ... Da der Erlaß wie gezeigt kraft seines Inhaltes als

Rechtsverordnung zu qualifizieren ist, Rechtsverordnungen eines Bundesministers aber gemäß § 2 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. 200, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden müssen, belastet ihn schon der Mangel dieser Verlautbarung mit Gesetzwidrigkeit.

Wie § 6 Z 2 Altlastensanierungsgesetz idF der Altlastensanierungsgesetznovelle 1992, BGBl. 760/1992, durch die Anordnung einer eigenen Beitragskategorie für 'mineralische Baurestmassen' verdeutlicht, unterliegen auch diese der Verpflichtung zur Entrichtung eines Altlastenbeitrags. Dies freilich nur unter der - auch durch die Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 nicht geänderten - Voraussetzung, daß mineralische Baurestmassen iSd. oben zitierten Bestimmungen deponiert und nicht gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 leg. cit. 'als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden'. Wie in der Literatur (Ruppe, Abgabenrechtliche Aspekte der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung, in: Funk (Hrsg.), Abfallwirtschaftsrecht, Wien 1993, 174 f.; Schwarzer, Das Altlastensanierungsgesetz, WBl 1989, 267 f.; Thomasitz, Das Altlastensanierungsgesetz, ÖZW 1990, 9; und Wimmer, Zum Abfallbegriff im österreichischen Recht, ÖJZ 1992, 722) dazu übereinstimmend dargetan wurde, läßt die Wiederverwendung von Bauschutt (soweit er nicht mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert ist) als Verfüllungsmaterial gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 Altlastensanierungsgesetz keine Beitragspflicht entstehen.

Weder der Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (534 BlgNR 18. GP) zur Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 (753 BlgNR 18. GP) zu Art I Z 10 (§ 6), wonach mineralische Baurestmassen als 'Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG' gelten, wenn sie z.B. 'als Verfüllungsmaterial einer Kies- bzw. Schottergrube' verwendet werden, noch die Äußerung der Bundesministerin für Umwelt, die zwischen der 'Wiederverwendung' von Abfallstoffen im Sinne des § 2 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz und der bloßen 'Verwendung' derartiger Stoffe gemäß dem AWG unterscheiden will, kann eine entsprechende Deutung des § 6 Z 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz hinreichend begründen. Daß eine Wiederverwendung mineralischer Baurestmassen zur Verfüllung von Kiesgruben, Schottergruben oder - wie im Anlaßfall - eines Naturteiches kein 'Deponieren' von Abfall sein kann, ergibt sich bereits aus der oben wiedergegebenen Legaldefinition dieses Rechtsbegriffes, weil Kies- und Schottergruben ebensowenig wie zu verfüllende Grundwasserteiche als 'Anlage(n), die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde(n)' (so in § 2 Abs. 9 leg. cit. die Legaldefinition der Deponie) gelten können. Schon aus diesem Grunde bilden mineralische Baurestmassen, die nicht auf einer Deponie iSd. Gesetzes abgelagert, sondern rechtmäßig welchem anderen Verwendungszweck auch immer zugeführt werden, keine beitragspflichtigen Abfälle iSd.

Altlastensanierungsgesetzes.

Der in Prüfung gezogene Erlass bezeichnet neben dem ausdrücklich angeführten 'Deponieren von Baurestmassen' auch sonstige Verwendungsarten von Baurestmassen, wie insbesondere das 'Verfüllen von Entnahmestätten von Naturmaterialien wie z.B. Kies- und Schottergruben' sowie 'Geländeverfüllungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen und keine bautechnische Funktion erfüllen', als 'beitragspflichtig'. Damit begründet der als Verordnung zu wertende Erlass eine Altlastenbeitragspflicht, die entgegen § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz über 'das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen' hinausreicht und entgegen § 2 Abs. 5 Z 1 Altlastensanierungsgesetz auch die Wiederverwendung von Abfallstoffen als Sekundärrohstoffe einer Beitragspflicht unterwirft. Im Ergebnis erweisen sich sohin die im Prüfungsbeschluß aufgeworfenen Bedenken als berechtigt, daß der Erlaß die Altlastenbeitragspflicht für Baurestmassen an eine vom Gesetz nicht vorgesehene Unterscheidung hinsichtlich der Verwendung jener Baurestmassen knüpft.

... Der Erlaß der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zur Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 vom 7. April 1993 verstößt daher gegen § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 und § 6 Z 2 Altlastensanierungsgesetz. Wegen des unter 2.1. dargestellten Kundmachungsmangels war der zitierte Erlaß gemäß Art. 139 Abs. 3 lit. c B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben."

3. Zu prüfen ist im Beschwerdefall, welche Auswirkung die vom Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten des Erlasses vorgenommene Fristsetzung auf die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hat.

Der Mangel der gehörigen Kundmachung hat die Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte und den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge (Art. 89 Abs. 1 B-VG und z.B. VfSlg. Nr. 14.525/1996, Mayer, B-VG, Kommentar, 3. Aufl., I.1. zu Art. 89 B-VG, mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1977, Slg. Nr. 9283/A, und vom 20. September 1979, Slg. Nr. 9932/A). Dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1981, Zl. 81/17/0047, Slg. Nr. 5628/F; eine Antragstellung durch ein Gericht gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG kommt jedoch nicht in Betracht).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Folge der Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof ermächtigt gewesen wäre, den nicht gehörig kundgemachten Erlass mit seinem als gesetzwidrig erkannten Inhalt ordnungsgemäß kundzumachen. Im vorliegenden Fall kam es aber auch nicht zu einer derartigen Kundmachung, sodass jedenfalls weiterhin davon auszugehen ist, dass eine nicht gehörig kundgemachte Norm vorliegt.

Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über das Inkrafttreten der Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt kann nichts daran ändern, dass der Erlass als nicht ordnungsgemäß kundgemachte Norm vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist. Eine Sanierungswirkung in dem Sinn, dass der Verwaltungsgerichtshof eine mit Fristsetzung aufgehobene generelle Norm ungeachtet ihrer bereits festgestellten Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, kann nur hinsichtlich ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriften eintreten. Die Fristsetzung entfaltet zwar Wirkungen für die Abgabenbehörden, welche den Erlass, soweit (wie im vorliegenden Fall) das erforderliche Kundmachungsminimum vorliegt, weiterhin anzuwenden haben (es besteht für sie keine Ermächtigung, wie sie aus Art. 89 Abs. 1 B-VG für die Gerichte ableitbar ist, nicht gehörig kundgemachte Verordnungen unangewendet zu lassen). Die Fristsetzung hat jedoch keine Wirkung für Gerichte (einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes), weil diese nach Art. 89 Abs. 1 B-VG nicht an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind. Darüber hinaus sind sie nicht Adressaten der als Erlass ergangenen Verwaltungsverordnung. Gegen diese Annahme spricht auch nicht der allfällige Einwand, dass der Verfassungsgerichtshof mit der von ihm vorgenommenen Fristsetzung eine Anwendbarkeit der Regelung durch die Abgabenbehörden im Zeitraum bis zu dem von ihm ausgesprochenen Inkrafttreten der Aufhebung ermöglicht hat (vgl. die Begründung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Frist bestimmt worden sei, weil ein Bericht des Umweltausschusses des Nationalrates erkennen lasse, dass der Inhalt des Erlasses im parlamentarischen Verfahren als wünschenswerter Inhalt eines Gesetzes angesehen worden sei).

4. Der angefochtene Bescheid ist daher direkt an den Bestimmungen des ALSAG zu messen. Diese bieten jedoch - wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis betont hat - in Bezug auf die gegenständlichen Geländeverfüllungen mit Baurestmassen, die einer Wiederverwendung zugeführt werden (§ 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG), keine taugliche Grundlage für die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages (vgl. die wörtlich wiedergegebenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes). Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt gestattet keine Subsumtion der Geländeverfüllungen des Beschwerdeführers unter den Begriff des "Deponierens" (§ 2 Abs. 8 ALSAG). Die belangte Behörde ging nämlich vom Vorliegen von Geländeverfüllungen mit Bauschutt aus, vertrat aber die Auffassung, dass diese im Hinblick auf die Fristsetzung im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach dem unter Fristsetzung aufgehobenen Erlass der Abgabenpflicht unterlägen. Auf der Grundlage der Feststellungen der belangten Behörde ist jedoch die Abgabepflicht im Hinblick auf die Unanwendbarkeit des Erlasses nicht gegeben.

5. Da es der gegenständlichen Beitragsvorschreibung daher an der gesetzlichen Grundlage mangelt, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig und war - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

6. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 20. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998170018.X00

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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