TE OGH 1952/6/25 2Ob507/52

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Veröffentlicht am 25.06.1952
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Norm

Devisengesetz §22
EO §382 Z8
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Anmerkung

Z25180

Kopf

SZ 25/180

Spruch

Die Exekutionsführung zur Leistung des einstweiligen Unterhaltes an den im Devisenausland (Ostdeutschland) befindlichen Ehegatten bedarf der devisenbehördlichen Genehmigung.

Entscheidung vom 25. Juni 1952, 2 Ob 507/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Leoben; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Das Erstgericht hat auf Grund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z. 8 EO. der betreibenden Partei, welche in der Ostzone Deutschlands wohnhaft ist, zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 3800 S sowie der laufenden Unterhaltsbezüge von 200 S monatlich die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Bezüge des Verpflichteten als Polizeiwachmann bewilligt.Das Erstgericht hat auf Grund einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. der betreibenden Partei, welche in der Ostzone Deutschlands wohnhaft ist, zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 3800 S sowie der laufenden Unterhaltsbezüge von 200 S monatlich die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Bezüge des Verpflichteten als Polizeiwachmann bewilligt.

Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluß als nichtig auf. Es ging hiebei von der Rechtsmeinung aus, daß die betreibende Partei, die in der Ostzone Deutschlands wohnhaft ist, als Devisenausländerin angesehen werden müsse. Der Verpflichtete könnte daher gemäß § 22 Abs. 2 DevG. lediglich dann zur Leistung der Unterhaltsbeträge verhalten werden, wenn hiezu eine Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegen würde. Eine derartige Bewilligung sei aber weder im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führte, noch im Exekutionsverfahren vorgelegt worden.Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluß als nichtig auf. Es ging hiebei von der Rechtsmeinung aus, daß die betreibende Partei, die in der Ostzone Deutschlands wohnhaft ist, als Devisenausländerin angesehen werden müsse. Der Verpflichtete könnte daher gemäß Paragraph 22, Absatz 2, DevG. lediglich dann zur Leistung der Unterhaltsbeträge verhalten werden, wenn hiezu eine Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegen würde. Eine derartige Bewilligung sei aber weder im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führte, noch im Exekutionsverfahren vorgelegt worden.

Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der vom Revisionsrekurs herangezogene Punkt 6 der Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank Nr. 7 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 DevG. unberührt bleiben, wenn der Schuldner zur Zahlung nicht bereit ist. Daß eine solche Bereitschaft nicht besteht, ergibt sich schon aus der Notwendigkeit der Exekutionsführung. Aber auch Punkt 3 lit. b der Kundmachung Nr. 8 wird von der Revisionsrekurswerberin unrichtig ausgelegt. Einer Bewilligung nach § 22 Abs. 2 DevG. bedarf wohl nicht die Erlassung und Durchführung von einstweiligen Verfügungen (§§ 378 ff. EO.) als solchen, da diese nur zur Sicherung des Rechtes einer Partei dienen und regelmäßig keinen selbständigen, auf Geldleistungen gerichteten Titel darstellen. Eine Ausnahme bildet allerdings die im vorliegenden Falle in Frage stehende einstweilige Verfügung besonderer Art gemäß § 382 Z. 8 EO., mit welcher in gleicher Weise wie bei einer urteilsmäßig oder beschlußmäßig auferlegten Unterhaltsverpflichtung der Unterhaltspflichtige, wenn auch nur provisorisch, zu einer Geldleistung verhalten wird. Zur exekutiven Durchsetzung solcher einstweiliger Verfügungen, die an sich exekutionsfähig sind, ist daher, wenn die Erfüllung des Anspruches einer Bewilligung bedarf, gemäß Punkt 2 der Kundmachung Nr. 8 wie bei anderen Exekutionstiteln der Nachweis dieser Bewilligung nach § 22 Abs. 2 und 3 DevG. erforderlich. Nun ist der Erlag von auf Schillinge lautenden Unterhaltsbeträgen durch Inländer nur bei Gericht oder zugunsten von Minderjährigen und Ehegatten, sofern diese in der Tri-Zone Deutschlands ihren Wohnsitz haben, bei inländischen Jugendämtern ohne besondere Bewilligung der Nationalbank zulässig (siehe Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank Nr. 8 in der Fassung der Kundmachungen Nr. 29 und 33). Auch nach der Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank in der "Wiener Zeitung" vom 25. Oktober 1950, Nr. 248, ist darüber hinaus keine Befreiung von der Genehmigung eingetreten, sondern nur deren Erteilung erleichtert worden. Da nach der den Exekutionstitel darstellenden einstweiligen Verfügung die Zahlung an die betreibende Partei, diese vertreten durch Dr. K. als bestellter Armenvertreter, keineswegs aber an ein inländisches Jugendamt zu leisten ist, durfte die beantragte Exekution ohne den Nachweis der Bewilligung nach § 22 Abs. 2 und 3 DevG. bei sonstiger Nichtigkeit nicht bewilligt werden (§ 22 Abs. 1 DevG.).Der vom Revisionsrekurs herangezogene Punkt 6 der Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank Nr. 7 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, DevG. unberührt bleiben, wenn der Schuldner zur Zahlung nicht bereit ist. Daß eine solche Bereitschaft nicht besteht, ergibt sich schon aus der Notwendigkeit der Exekutionsführung. Aber auch Punkt 3 Litera b, der Kundmachung Nr. 8 wird von der Revisionsrekurswerberin unrichtig ausgelegt. Einer Bewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2, DevG. bedarf wohl nicht die Erlassung und Durchführung von einstweiligen Verfügungen (Paragraphen 378, ff. EO.) als solchen, da diese nur zur Sicherung des Rechtes einer Partei dienen und regelmäßig keinen selbständigen, auf Geldleistungen gerichteten Titel darstellen. Eine Ausnahme bildet allerdings die im vorliegenden Falle in Frage stehende einstweilige Verfügung besonderer Art gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO., mit welcher in gleicher Weise wie bei einer urteilsmäßig oder beschlußmäßig auferlegten Unterhaltsverpflichtung der Unterhaltspflichtige, wenn auch nur provisorisch, zu einer Geldleistung verhalten wird. Zur exekutiven Durchsetzung solcher einstweiliger Verfügungen, die an sich exekutionsfähig sind, ist daher, wenn die Erfüllung des Anspruches einer Bewilligung bedarf, gemäß Punkt 2 der Kundmachung Nr. 8 wie bei anderen Exekutionstiteln der Nachweis dieser Bewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2 und 3 DevG. erforderlich. Nun ist der Erlag von auf Schillinge lautenden Unterhaltsbeträgen durch Inländer nur bei Gericht oder zugunsten von Minderjährigen und Ehegatten, sofern diese in der Tri-Zone Deutschlands ihren Wohnsitz haben, bei inländischen Jugendämtern ohne besondere Bewilligung der Nationalbank zulässig (siehe Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank Nr. 8 in der Fassung der Kundmachungen Nr. 29 und 33). Auch nach der Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank in der "Wiener Zeitung" vom 25. Oktober 1950, Nr. 248, ist darüber hinaus keine Befreiung von der Genehmigung eingetreten, sondern nur deren Erteilung erleichtert worden. Da nach der den Exekutionstitel darstellenden einstweiligen Verfügung die Zahlung an die betreibende Partei, diese vertreten durch Dr. K. als bestellter Armenvertreter, keineswegs aber an ein inländisches Jugendamt zu leisten ist, durfte die beantragte Exekution ohne den Nachweis der Bewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2 und 3 DevG. bei sonstiger Nichtigkeit nicht bewilligt werden (Paragraph 22, Absatz eins, DevG.).

Schlagworte

Ausländer genehmigungspflichtige Unterhaltsexekution, Devisengenehmigung für Unterhaltsexekution, Exekution nach § 382 Z. 8 EO. für Ausländer, Devisengenehmigung, Unterhaltsexekution für Devisenausländer, Devisengenehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00507.52.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19520625_OGH0002_0020OB00507_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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