TE OGH 1952/10/16 1Ob861/52

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.1952
beobachten
merken

Norm

ABGB §796
JN §1

Kopf

SZ 25/265

Spruch

Zum Unterhaltsanspruch der Witwe im Verhältnis zu ihrem gesetzlichen Erbrecht, Geltendmachung im Rechtswege?

Entscheidung vom 16. Oktober 1952, 1 Ob 861/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat der unbedingt erbserklärten Witwe einen Betrag von 1000 S und kurz darauf von 1100 S zur Bestreitung ihrer Aufenthaltskosten in Österreich aus einem Depot des (österreichischen) Erblassers bei der Ersten Österreichischen Sparkasse in W. ausgefolgt.

Das Rekursgericht hat zufolge Rekurses des Erbenkurators für die vermißten Verwandten (Mutter und zwei Brüder) des Erblassers die Ausfolgungsbeschlüsse aufgehoben und der erblasserischen Witwe, die inzwischen in ihren ständigen Wohnort nach Z. zurückgefahren wir, den Auftrag erteilt, die beiden Beträge binnen acht Tagen bei Gericht zu erlegen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der Witwe des Erblassers Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß und die beiden ihm zugrunde liegenden Beschlüsse des Erstgerichtes aufgehoben und diesem - nach Verfahrensergänzung - die neuerliche Sachentscheidung aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Unter der Voraussetzung, daß die Mutter oder die Brüder des Erblassers noch am Leben sind, gebührt, da eine letztwillige Verfügung nicht vorhanden ist, der erblasserischen Witwe, deren Ehe weder geschieden noch getrennt war, gemäß § 757 Abs. 1 ABGB. die Hälfte des Nachlasses. Es gebührt der Witwe aber auch der mangelnde anständige Unterhalt gemäß dem § 796 ABGB. unter den dort genannten Voraussetzungen, d. h., soweit der Unterhalt nicht durch den gesetzlichen Erbteil oder eine für den Fall des Überlebens bedungene oder letztwillig zugewendete Versorgung gedeckt ist. Wenn ferner der überlebende Ehegatte ein genügendes Vermögen besitzt oder imstande ist, sich seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu beschaffen, so kann er keinen Unterhalt fordern. Insofern nämlich die Rechtsmittelwerberin ihre Wiener Aufenthaltskosten zufolge ihrer Zureise von Z. als Unterhaltskosten in Anspruch nimmt, kann - Erhebungen fehlen hierüber vollständig - der Ausfolgungsantrag der angeblich nicht arbeitsfähigen und von den Gaben der jüdischen Flüchtlingsfürsorge lebenden Antragstellerin möglicherweise mit einem Betrage, der erst festgestellt werden muß, berechtigt sein (hiebei wird auf SZ. XXIII/387 verwiesen). Auf die Erbportion der Witwe aber darf so lange keine Auszahlung aus dem Depotgeld erfolgen, als noch nicht gerichtsordnungsmäßig festgestellt ist, daß die Mutter und die beiden Brüder des Erblassers gestorben sind. Es kann aber der Beschluß des Rekursgerichtes, der der Witwe den Rückerlag der ihr ausgefolgten Beträge zur Gänze aufträgt, nicht aufrecht bleiben, wenn der Anspruch nach § 796 ABGB. teilweise begrundet ist.

Allerdings war hiebei zu bedenken, daß der bestrittene Unterhaltsanspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen ist (Weiß in Klangs 2. Aufl., zu § 796 ABGB., S. 955 und 959). Im vorliegenden Falle war der Unterhaltsanspruch sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Erfolglassung noch nicht bestritten; dies geschah erst seitens des Erbenkurators bei Erhebung seines Rekurses gegen die Erfolglassungsbeschlüsse. Abschließend ist noch darauf zu verweisen, daß der Unterhaltsanspruch gegebenenfalls den gesetzlichen Erbteil übersteigen kann. Als Unterhaltsansprecherin ist die Witwe Nachlaßgläubigerin (3 Ob 26/38 = EvBl. 1938/II Nr. 84). Hiebei folgt sie in der Rangordnung unmittelbar den eigentlichen Nachlaßgläubigern, steht also vor den Pflichtteilsberechtigten und den Legataren (Weiß bei Klang, ebendort, S. 957). Deshalb folgt die Praxis kleinere Beträge von Spareinlagen der Witwe und nicht nur den mj. Kindern zu Unterhaltszwecken aus.

Die Rechtsmittelwerberin ist aber im Unrecht, wenn sie meint, daß die von ihr vorgelegten Abgängigkeitsbelege für die Annahme hinreichen, daß Mutter und Brüder des Erblassers bereits gestorben sind. Solange das Verfahren gemäß dem Todeserklärungsgesetz 1950 nicht durchgeführt worden ist, gilt für den Vermißten die Lebensvermutung.

Das Erstgericht wird daher neuerlich über die beiden Erfolglassungsanträge zu entscheiden haben.

Dem Rekurs war somit Folge zu geben, wenn auch aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen.

Anmerkung

Z25265

Schlagworte

Erbrecht, gesetzliches, der Witwe, Verhältnis zum Unterhaltsanspruch, Rechtsweg für Unterhaltsanspruch der Witwe, Unterhaltsanspruch der Witwe, Verhältnis zum gesetzlichen Erbrecht, Witwe, Verhältnis des Unterhaltsanspruchs zum gesetzlichen Erbrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00861.52.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19521016_OGH0002_0010OB00861_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten