TE OGH 1953/2/18 3Ob87/53

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Veröffentlicht am 18.02.1953
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Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §194
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §196
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §218

Kopf

SZ 26/45

Spruch

Der Vater kann die Mutter eines ehelichen Kindes von der Vormundschaft ausschließen.

Entscheidung vom 18. Feber 1953, 3 Ob 87/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat den väterlichen Großvater Karl H. als Vormund des mj. Rudolf Silvio H. enthoben und an seiner Stelle die Kindesmutter Theodora S., geschiedene und verwitwete H., zum Vormund bestellt und zugleich die Übergabe des Minderjährigen in die Verpflegung und Erziehung der Kindesmutter angeordnet.

Diesen Beschluß hob das Rekursgericht infolge Rekurses des väterlichen Großvaters auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach dem Vorbringen des väterlichen Großvaters und bisherigen Vormundes habe sein verstorbener Sohn vor seinem Ableben die inständige Bitte ausgesprochen, das Kind ja nicht in die Hände der Mutter zu geben. Dieser Behauptung komme wesentliche Bedeutung zu, da sie im Sinne des § 194 ABGB. den Ausschluß der Kindesmutter von der Vormundschaft nach dem Willen des ehelichen Vaters enthalte. Das Erstgericht werde daher diesen Umstand zu erheben haben. Sofern sich die Behauptung als richtig herausstelle, werde der ehelichen Mutter die Vormundschaft nicht übertragen werden können.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Mutter des Kindes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Vormund ist der Ersatz des fehlenden ehelichen Vaters. Es ist gewiß richtig, daß der ehelichen Mutter ihr natürliches und im Gesetz verankertes Recht auf Erziehung des Kindes ohne Grund nicht vorenthalten werden darf. Der Rekurs übersieht dabei aber, daß die Pflichten und Rechte der Mutter zur Erziehung ihres Kindes davon unabhängig sind, ob die Mutter Vormund ist oder nicht. Die der ehelichen Mutter nach § 139 ABGB. obliegende Erziehungspflicht und die ihr nach den §§ 144 und 145 ABGB. zukommenden Rechte werden dadurch, daß an die Stelle des ehelichen Vaters ein Vormund tritt, keineswegs aufgehoben. Aus § 218 ABGB. ergibt sich, daß die Mutter neben dem Vormund die Erziehung des Kindes selbständig und ohne Mitwirkung des Gerichtes zu führen hat und daß es dem Vormund verwehrt ist, in die mütterliche Erziehung einzugreifen. Bei Vorhandensein einer erziehungsberechtigten Mutter sind freilich die Aufgaben des Vormundes bezüglich der Personenobsorge des Kindes (§ 188 ABGB.) auf die eines Mitvormundes nach den §§ 212 bis 214 ABGB. beschränkt, nur hinsichtlich der Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung bleibt er der allein damit Betraute. Er hat daher in der Erziehung des Kindes der Mutter gegenüber die Stellung eines Ratgebers, dem Gerichte gegenüber die Stellung eines Gutachters und außerdem hat er die Aufgabe, wahrgenommene Gebrechen abzustellen oder dem Gericht anzuzeigen.

Aus dieser Rechtslage folgt aber, daß, zumal § 194 ABGB. diesfalls keineEinschränkung enthält, der Vater nicht nur "Außenseiter", wie der Rekurs vermeint, sondern auch Personen, die nach dem Gesetz zur Vormundschaft berufen sind, daher auch die Mutter, von der Vormundschaft ausschließen kann.

Anmerkung

Z26045

Schlagworte

Ausschließung der Mutter von der Vormundschaft, Eheliches Kind, Ausschließung der Mutter von der Vormundschaft, Mutter, Ausschluß der - von der Vormundschaft, Vater, Ausschließung der Mutter von der Vormundschaft durch, Vormundschaft, Ausschließung der Mutter von -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00087.53.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19530218_OGH0002_0030OB00087_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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