TE OGH 1954/4/7 3Ob229/54

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Veröffentlicht am 07.04.1954
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Norm

EO §68
EO §278
EO §340
  1. EO § 68 heute
  2. EO § 68 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 68 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 68 gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 68 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996
  1. EO § 278 heute
  2. EO § 278 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 278 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 278 gültig von 01.03.2008 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 278 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 278 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  7. EO § 278 gültig von 01.07.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 278 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 340 heute
  2. EO § 340 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 340 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z27092

Kopf

SZ 27/92

Spruch

Obwohl gegen die Erteilung des Zuschlages bei der Versteigerung beweglicher Sachen ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist, kann auf eine gemäß § 68 EO. erhobene Beschwerde der Zuschlag behoben werden, wenn er einem vom Bieten ausgeschlossenen Bieter erteilt wurde.Obwohl gegen die Erteilung des Zuschlages bei der Versteigerung beweglicher Sachen ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist, kann auf eine gemäß Paragraph 68, EO. erhobene Beschwerde der Zuschlag behoben werden, wenn er einem vom Bieten ausgeschlossenen Bieter erteilt wurde.

Entscheidung vom 7. April 1954, 3 Ob 229/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat den im Wege der öffentlichen Versteigerung der Pachtung des Likör- und Sodawasser-Erzeugungsgewerbes der verpflichteten Partei an Eugen K. erteilten Zuschlag nicht genehmigt und das Vollstreckungsorgan beauftragt, einen neuen Versteigerungstermin anzuberaumen. Es gelangte zu dieser Entscheidung, da Eugen K. als der zur Bewertung beigezogene Sachverständige gemäß Punkt 102 des Dienstbuches für Vollstrecker vom Mitbieten ausgeschlossen war.

Dem dagegen seitens der betreibenden Partei erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß aufgehoben. Das Rekursgericht vertrat im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen über den Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages nicht Anwendung zu finden haben (§ 278 Abs. 1 EO.) und daher auch ein Rechtsmittel gegen die Zuschlagserteilung nicht zulässig sei, den Rechtsstandpunkt, daß der einmal erteilte Zuschlag weder durch ein Rechtsmittel noch durch eine amtswegige Verfügung des Gerichtes für unwirksam erklärt werden könne.Dem dagegen seitens der betreibenden Partei erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß aufgehoben. Das Rekursgericht vertrat im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen über den Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages nicht Anwendung zu finden haben (Paragraph 278, Absatz eins, EO.) und daher auch ein Rechtsmittel gegen die Zuschlagserteilung nicht zulässig sei, den Rechtsstandpunkt, daß der einmal erteilte Zuschlag weder durch ein Rechtsmittel noch durch eine amtswegige Verfügung des Gerichtes für unwirksam erklärt werden könne.

Der Oberste Gerichtshof stellte auf den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Im Hinblick auf § 34/2 Geo. (s. Anm. 2), wonach im Exekutionsverfahren in der Geschäftsabteilung Anträge aller Art, einschließlich solcher im Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren und betreffs einstweiliger Verfügungen aufgenommen werden können, kann auch die vom Bevollmächtigten der verpflichteten Partei (§ 52 EO.) bei der Zwangsverpachtung vom 8. Jänner 1954 gegen die Zulassung des Bieters Eugen K. abgegebene Äußerung als eine gemäß § 68 EO. erhobene Beschwerde über die Art des Exekutionsvollzuges gewertet werden, zumal die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung einschließlich des Zuschlages an den Meistbietenden durch das Vollstreckungsorgan vorzunehmen ist. Auf Grund dieser an keine Frist gebundenen Beschwerde hatte jedoch das Gericht die Ordnungs- und Gesetzmäßigkeit des Vorganges vom Standpunkt der Dienstaufsicht zu prüfen. Fand es nun, daß das Vollstreckungsorgan gegen die im Punkt 102 (Abs. 3) des Dienstbuches für Vollstrecker erteilte Vorschrift, wonach der zur Bewertung beigezogene Sachverständige bei der Versteigerung vom Mitbieten ausgeschlossen ist, somit weisungswidrig gehandelt hat, konnte es das Ergebnis der Versteigerung nicht in Wirksamkeit belassen (vgl. ZBl. 1926, Nr. 217). Dem steht nicht entgegen, daß die Erteilung des Zuschlages zufolge §§ 340 Abs. 2, 278 Abs. 1 EO. im Wege des Rekurses nicht angefochten werden kann. Zur Behebung eines weisungswidrigen Vorganges gibt § 68 EO. in Wahrnehmung der Dienstaufsicht eine hinreichende Handhabe.Im Hinblick auf Paragraph 34 /, 2, Geo. (s. Anmerkung 2), wonach im Exekutionsverfahren in der Geschäftsabteilung Anträge aller Art, einschließlich solcher im Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren und betreffs einstweiliger Verfügungen aufgenommen werden können, kann auch die vom Bevollmächtigten der verpflichteten Partei (Paragraph 52, EO.) bei der Zwangsverpachtung vom 8. Jänner 1954 gegen die Zulassung des Bieters Eugen K. abgegebene Äußerung als eine gemäß Paragraph 68, EO. erhobene Beschwerde über die Art des Exekutionsvollzuges gewertet werden, zumal die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung einschließlich des Zuschlages an den Meistbietenden durch das Vollstreckungsorgan vorzunehmen ist. Auf Grund dieser an keine Frist gebundenen Beschwerde hatte jedoch das Gericht die Ordnungs- und Gesetzmäßigkeit des Vorganges vom Standpunkt der Dienstaufsicht zu prüfen. Fand es nun, daß das Vollstreckungsorgan gegen die im Punkt 102 (Absatz 3,) des Dienstbuches für Vollstrecker erteilte Vorschrift, wonach der zur Bewertung beigezogene Sachverständige bei der Versteigerung vom Mitbieten ausgeschlossen ist, somit weisungswidrig gehandelt hat, konnte es das Ergebnis der Versteigerung nicht in Wirksamkeit belassen vergleiche ZBl. 1926, Nr. 217). Dem steht nicht entgegen, daß die Erteilung des Zuschlages zufolge Paragraphen 340, Absatz 2, 278, Absatz eins, EO. im Wege des Rekurses nicht angefochten werden kann. Zur Behebung eines weisungswidrigen Vorganges gibt Paragraph 68, EO. in Wahrnehmung der Dienstaufsicht eine hinreichende Handhabe.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00229.54.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19540407_OGH0002_0030OB00229_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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