TE OGH 1955/1/26 3Ob8/55

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Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

ABGB §156
ABGB §159
Familienrechts-Angleichungsverordnung §6
ZPO §237

Kopf

SZ 28/22

Spruch

Bedeutung und Wirkung einer Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht durch den Ehemann im Rechtsstreit wegen Bestreitung der ehelichen Abstammung.

Entscheidung vom 26. Jänner 1955, 3 Ob 8/55.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Am 2. Oktober 1953 brachte der Kläger zu 1 Cg 826/53 des Landesgerichtes Linz eine Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt des am 14. Juli 1953 geborenen Kindes Georg N. ein, mit der Behauptung, die Mutter des Kindes habe in der kritischen Zeit ehebrecherische Beziehungen mit Michael R. unterhalten. Diesen Ehebruch habe sie ihm brieflich eingestanden. Er selbst habe keine geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Frau während dieser Zeit unterhalten, da er auswärts beschäftigt gewesen sei. Diese Klage zog der Kläger, nachdem bereits ein Beweisbeschluß, darunter auch auf allfällige erbbiologisch-anthropologische Untersuchungen, gefaßt worden war, am 23. Februar 1954 "unter Anspruchsverzicht" zurück. Der betreffende, Schriftsatz wurde dem Vertreter des beklagten Kindes zugestellt.

Am 21. Mai 1954 brachte der Kläger eine Klage mit dem gleichen Klagebegehren und den gleichen Klagsbehauptungen ein. Neu wurde lediglich vorgebracht, er habe zu Ostern 1954 an Michael R. eine erbliche Mißbildung festgestellt, die auch das Kind aufweise, weshalb nunmehr kein Zweifel an der Abstammung des Kindes bestehen könne. Der Beklagte wendete den Anspruchsverzicht des Klägers ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab, weil sich der Kläger durch seinen Anspruchverzicht des Rechtes auf Bestreitung der ehelichen Geburt begeben habe.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf. Das Gericht habe im Vorprozeß die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht insofern zur Kenntnis genommen, als es die Zustellung der Gleichschrift dieser Eingabe des Klägers an den Beklagtenvertreter verfügte. Diese Verfügung sei daher einem Beschluß, mit dem die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen wird, gleichzuachten. Ein solcher Beschluß gestalte aber die Prozeßlage insofern dauernd, als er gegen jede spätere Erneuerung der Klage eine prozeßhindernde Einrede schaffe, die nach der sinngemäß anzuwendenden Norm des § 240 ZPO. die formale Zurückweisung der Klage zur Folge haben müsse. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergebe sich schon aus § 237 Abs. 4 ZPO., der die neuerliche Einbringung einer so zurückgezogenen Klage verbietet, daher ausdrücklich als formal unzulässig erklärt. Handle es sich um eine prozeßhindernde Einwendung, wie bei der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, so sei darauf auch in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Die Nichtbeachtung der Zurücknahme der Klage als Prozeßhindernis durch das Erstgericht bilde daher eine Nichtigkeit des Urteiles und des diesem vorangegangenen Verfahrens. Eine Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht sei auch im Bestreitungsverfahren möglich. Durch eine Klagsrücknahme sei das Bestreitungsrecht ebenso verwirkt wie durch Versäumung der Bestreitungsfrist. Sei sie aber möglich, müsse sie auch die gleiche Wirkung wie jede andere Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht haben. Jedenfalls stehe die rechtskräftige Verfügung, womit die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen wurde, der Möglichkeit einer neuen Einbringung entgegen. Die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht könne auch nicht in eine solche ohne Anspruchsverzicht umgedeutet werden, weil eine solche ohne Zustimmung des beklagten Kindes nicht möglich gewesen wäre und eine solche Zustimmung den Akten nicht zu entnehmen sei. Vertrete man die Auffassung, daß die Zurücknahme der Klage mangels eines formellen richterlichen Beschlusses vom Gerichte nicht zur Kenntnis genommen worden sei, würde der Einbringung zwar nicht die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses, wohl aber die Anhängigkeit des Vorprozesses entgegenstehen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 6 der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften, DRGBl. 1943 I S. 80, finden die Vorschriften über die Wirkung, eines Verzichtes im Bestreitungsverfahren keine Anwendung und sind Urteile auf Grund von Verzichten unzulässig. Hingegen ist die Vorschrift des § 237 ZPO. ohne weiteres anwendbar, wie sich aus § 159 ABGB. ergibt. Verzichtet also der Kläger auf den Anspruch, kann ein Verzichtsurteil nicht gefällt werden. Hätte aber die Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht die gleiche Wirkung wie ein Verzichtsurteil, würden Sinn und Zweck der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 dieser Verordnung vereitelt. Daraus folgt, daß der Anspruchsverzicht bei Bestreitungsklagen keine prozessuale Wirkung ausübt.

Darüber hinaus kommt einer Verzichtserklärung des Ehemannes der Mutter des Kindes auch keine materiellrechtliche Wirkung zu. Gemäß § 159a ABGB. alter Fassung konnte der Ehemann durch eine einseitige Anerkennung sowohl sein eigenes Bestreitungsrecht als auch das allfällige Bestreitungsrecht dritter Personen zum Erlöschen bringen, ganz unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich ehelicher oder unehelicher Geburt war. Dieser Sondertatbestand ist durch Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung durch die Verordnung vom 6. Februar 1943 beseitigt worden. Seitdem kommt Handlungen oder Willenserklärungen des Ehemannes, die auf eine Anerkennung der Ehelichkeit des Kindes hinauslaufen, eine rechtsgestaltende Wirkung nicht mehr zu. Ein solches Anerkenntnis bringt das Anfechtungsrecht des Ehemannes nicht zum Erlöschen. Die Bedeutung der Anerkenntniserklärung ist im Anfechtungsprozeß vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. die amtlichen Erläuterungen zum Familienrechtsänderungsgesetz, DJ. 1938 S. 620). Ist aber die Anerkennungserklärung des Ehemannes der Mutter des Kindes, mag sie ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen abgegeben sein, durch Änderung des § 159a ABGB. ihrer besonderen rechtsgestaltenden Wirkung entkleidet, so kann es unmöglich dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, diese Wirkung auf dem Umweg über die Annahme eines Verzichtes auf das Anfechtungsrecht, wenn auch nur im Verhältnis zwischen Vater und Kind, wiederherzustellen (vgl. hiezu auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der britischen Zone, Köln, vom 9. Jänner 1950, NJW. 1950 S. 382). Selbst wenn man daher für den Verzicht im allgemeinen eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung für ausreichend ansieht und im vorliegenden Falle diese Erklärung durch Vermittlung des Gerichtes dem berechtigten Vertreter des Kindes auch zugekommen ist, kann sie doch materiellrechtliche Wirkungen nicht erzeugen. Es muß daher für die Ehelichkeitsbestreitungsklage bei der Vorschrift des § 159 ABGB. sein Bewenden haben, wonach die Klagsrücknahme - und zwar nach obigen Ausführungen gleichgültig ob mit oder ohne Anspruchsverzicht - lediglich die Wirkung hat, daß die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen ist. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof auch bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 666/53 ausgesprochen, daß ein Anspruchsverzicht des Klägers für sich allein niemals zur Abweisung des Klagebegehrens führen könnte. Wurde aber die frühere Klage zulässigerweise zurückgenommen, steht der neuen Klage auch nicht die Einrede der Streitanhängigkeit entgegen.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

Z28022

Schlagworte

Anspruchsverzicht, Ehelichkeitsbestreitungsprozeß, Bestreitung der ehelichen Abstammung, Klagsrücknahme, Anspruchsverzicht, Ehelichkeitsbestreitung, Klagsrücknahme, Anspruchsverzicht, Klagsrücknahme im Ehelichkeitsbereitungsprozeß, Anspruchsverzicht, Verzicht auf den Anspruch, Ehelichkeitsbestreitungsprozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0030OB00008.55.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19550126_OGH0002_0030OB00008_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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