TE OGH 1955/9/21 3Ob443/55

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Veröffentlicht am 21.09.1955
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Norm

Urheberrechtsgesetz §78

Kopf

SZ 28/205

Spruch

Durch § 78 UrhG. soll jedermann auch dagegen geschützt werden, daß er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.

Es ist nicht nur das Bild allein für sich zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde.

Entscheidung vom 21. September 1955, 3 Ob 443/55.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

In der Nummer 22 einer Wochenschrift, die vom Beklagten herausgegeben wird, erschien ein Artikel unter der Überschrift "Disziplinaruntersuchung gegen Kurdirektor Friedrich K.". Dieser Artikel beschäftigt sich mit einer Sitzung des Aufsichtsrates der S.-Bad Ges. m. b. H. und befaßt sich ausführlich mit der Person des Kurdirektors und mit Gerüchten über angebliche Unzukömmlichkeiten in der Geschäftsführung des Kurdirektors, erwähnt aber auch Klagen von Frauen, die unter seiner Aufsicht stunden und es "gut gehabt hätten, wenn sie lustig genug geblieben seien, sich einigen Stimmungen des Kurdirektors geneigt zu zeigen". Diesem Artikel ist ein Bild des Klägers beigegeben, welches diesen offenbar bei einer Faschingsveranstaltung zeigt - es handelt sich um den Ausschnitt aus einer von einem Berufsphotographen gegen Entgelt aufgenommenen Photographie -, und welchem folgender Begleittext beigefügt ist:

"Friedrich K. Immer lustig, frisch und munter war K., Kurdirekter von Bad S. Die im Badehaus tätigen Frauen aber sagen: "Er war ein Tyrann, wenn man nicht "lustig" mit ihm war"".

Wegen dieser Verbreitung seines Bildes brachte Friedrich K. eine Klage ein, mit welcher er die Unterlassung der Verbreitung des Bildes in dieser Art, Vernichtung der Vervielfältigungsstücke und Unbrauchbarmachung der zur Vervielfältigung bestimmten Mittel sowie Entschädigung und Urteilsveröffentlichung begehrt. Die Klage ist mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, mit welcher dem Beklagten verboten werden soll, das Bild in Nummer 22 der Wochenzeitung weiterhin zu verbreiten und verbreiten zu lassen, und ihm geboten werden soll, die vorhandenen Vervielfältigungsstücke zu beseitigen. Der Kläger führt aus, daß dieses Bild, aus dem Zusammenhang geschnitten und gewaltsam in den Zusammenhang mit Bildtext und Artikelüberschrift gepreßt, notwendigerweise eine peinliche und herabwürdigende Wirkung beim Betrachter auslösen müsse. Die Wiedergabe widerspräche dem § 78 UrhG.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Aus dem Bild und dem darunter gesetzten Text ergebe sich klar, daß der Kläger in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden sollte. Durch die Veröffentlichung seien daher die Interessen des Klägers verletzt worden.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Der Kläger fühle sich nicht durch die Veröffentlichung des Bildes verletzt, sondern durch den unter dem Bild stehenden Text und Artikel. Bei Beurteilung der Frage des Bildnisschutzes dürfe aber der Text nicht herangezogen werden, sondern nur das Bildnis für sich allein, weil sonst unter Umständen die Unterlassung oder Beseitigung auch zugunsten von Ansprüchen durchgesetzt werden könnte, zu deren Gunsten durch das Gesetz derartige Schutzmaßnahmen nicht gewährt würden. Die Veröffentlichung des Bildes allein verletze keine berechtigten Interessen des Klägers. Die Bloßstellung des Klägers sei nur durch den Text, nicht aber durch das Bild erfolgt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei Folge, bewilligte die einstweilige Verfügung durch Verbreitungsverbot und wies den Antrag auf Beseitigung der Vervielfältigungsstücke ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

§ 78 UrhG. verbietet die öffentliche Ausstellung und Verbreitung eines Personenbildnisses, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Es soll also jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, daß er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (Lißbauer, Die österreichischen Urheberrechtsgesetze, S. 311).

Daß der Beklagte das Bildnis des Klägers durch Veröffentlichung in seiner Zeitschrift verbreitet hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Durch diese Verbreitung wurden aber auch berechtigte Interessen des Klägers verletzt. Der Oberste Gerichtshof vermag der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes nicht beizutreten, daß nur das Bild allein für sich zu beurteilen sei, nicht aber auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde. Wurde etwa bei einem Volksfest eine führende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens photographiert, wie sie gerade ein Glas Bier trinkt, und würde dieses Bild im Zusammenhang mit einem objektiven Bericht über dieses Volksfest in einer Art, daß diese Persönlichkeit lediglich als Besucher des Volksfestes gezeigt wird, veröffentlicht, würden kaum Interessen des Abgebildeten dadurch verletzt. Würde aber etwa eine Brauerei das gleiche Bild ohne Zusammenhang mit dem Volksfest unter dem Titel "Auch X. X. trinkt immer nur Y-Bier" verbreiten, würden durch diese Art der Verbreitung, wenn sie ohne Zustimmung des Abgebildeten erfolgt wäre, sehr wohl berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, weil die Art der Verbreitung herabwürdigend ist. Schon dieses Beispiel zeigt, daß es nicht nur auf das Bild allein ankommt, sondern auf die ganze Art der Veröffentlichung und den beigegebenen Text.

Im vorliegenden Fall wurde das Bild des Klägers, das offensichtlich bei einer Faschingsveranstaltung entstanden ist - auch wenn nur ein Ausschnitt wiedergegeben wurde -, im Zusammenhang mit einem Artikel gebracht, der ehrenrührige Angriffe gegen den Abgebildeten enthält und mit der Veranstaltung selbst in keinerlei Zusammenhang steht. Das Bild sollte als Blickfang dienen und im besonderen Maß auf den Artikel hinweisen, wobei in dem Begleittext des Bildes selbst der ehrenrührige Vorwurf wiederholt wird. Durch die Art der Veröffentlichung dieses Bildes und seinen Begleittext wird der Abgebildete bloßgestellt, in der Öffentlichkeit herabgesetzt und - wie der Rekurswerber nicht mit Unrecht meint - angeprangert. Gerade gegen einen solchen Mißbrauch soll § 78 UrhG. Schutz gewähren.

Dazu kommt, daß diese Veröffentlichung des Bildes auch in anderer Weise mißbräuchlich ist. Das Bild zeigt den Kläger in einer lustigen Stimmung. Durch den Begleittext wird nun der Eindruck erweckt, daß diese Art der Lustigkeit zu den typischen Lebensäußerungen des Abgebildeten gehört, darüber hinaus aber auch der Eindruck, daß dieses Bild gerade bei einer Gelegenheit entstanden ist, bei welcher Frauen zur "Lustigkeit" gezwungen wurden, wobei die Anführungszeichen beim Worte "lustig" deutlich auf eine unsittliche Annäherung hinweisen sollen. Die Verbreitung ist daher schon aus diesem Gründe sehr wohl geeignet, den Abgebildeten in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der Anspruch nach § 78 UrhG. ist daher bescheinigt.

Der Umstand, daß das Bild bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, würde den Anspruch des Klägers nach § 78 UrhG. nicht aufheben.

Wenn der Beklagte die Wiederholungsgefahr bestreitet, so ist nur darauf zu verweisen, daß es sich um eine Wochenzeitschrift handelt, daher die Gefahr besteht, daß das in Nummer 22 der Zeitschrift veröffentlichte Bild neuerlich in dieser Zeitschrift in gleicher Weise erscheinen könnte. Mögen daher auch die Exemplare der Nummer 22 tatsächlich schon alle verkauft sein, besteht dennoch Wiederholungsgefahr. Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ist daher, soweit sie das Verbreitungsverbot begehrt, berechtigt.

Abzuweisen war jedoch der Antrag insoweit, als auch die Beseitigung der vorhandenen Vervielfältigungsstücke begehrt wird. Die Interessen des Klägers und die Sicherung seines Klagsanspruches sind durch das vorläufige Verbreitungsverbot hinreichend gewahrt. Ob der Beklagte auch zur Beseitigung der Vervielfältigungsstücke verpflichtet ist, kann erst im Rechtsstreite selbst entschieden werden. Dieses Begehren geht über den Rahmen des Provisorialverfahrens, das nur einen vorläufigen Schutz gewähren soll, hinaus.

Anmerkung

Z28205

Schlagworte

Bildnisschutz Urheberrecht, dazugehöriger Bildtext, Mißbrauch eines Bildes, Urheberrecht, Schutz des eigenen Bildes, Urheberrecht, Urheberrecht, Bildnisschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0030OB00443.55.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19550921_OGH0002_0030OB00443_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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