TE OGH 1956/5/2 1Ob793/53

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Veröffentlicht am 02.05.1956
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Norm

ABGB §43

Kopf

SZ 29/38

Spruch

Schadenersatzansprüche wegen Verwendung des Namens für die Bezeichnung einer Film- oder Romanfigur.

Entscheidung vom 2. Mai 1956, 1 Ob 793/53.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger stellte gegen die beiden Beklagten - die erstbeklagte Partei ist die Verleihfirma für Österreich des von der zweitbeklagten Partei hergestellten Filmes "Die Schuld des Dr. H." - das Klagebegehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, die weitere Verwendung des Namens "Dr. H." im genannten Filme zu unterlassen und insbesondere den Filmtitel in der Weise zu ändern, daß in demselben der Name des Klägers nicht vorkommt. Zur Begründung dieses auf § 43 ABGB. gestützten Begehrens brachte der Kläger im wesentlichen vor, er werde dadurch, daß sich der Film im Titel und auch sonst seines Namens als Namens der Hauptperson ohne seine Ermächtigung bediene, in seiner Interessensphäre aufs schwerste beeinträchtigt, und zwar besonders dadurch, daß die unter dem Namen "Dr. H." auftretende Hauptperson des Filmes im Mittelpunkt krimineller Tatbestände stehe, die in der Filmhandlung analysiert würden, und die Beziehung zu strafrechtlich relevanten Tatbeständen sogar im Filmtitel selbst zum Ausdruck komme. Hinsichtlich des unbefugten Gebrauches des Namens des Klägers liege sogar Fahrlässigkeit vor, da der Name "Dr. H."

nicht so ausgefallen sei, daß mit seinem praktischen Vorkommen nicht habe gerechnet werden können, und Name und Adresse des Klägers auch aus dem Adreßbuch Lehmann jederzeit zu entnehmen gewesen seien. Die persönlichen Verhältnisse des Klägers hätten eine verblüffende Ähnlichkeit mit der Filmhandlung. Die Gattin des Klägers leide seit 1939 an Gemütsdepressionen, sei wegen ihres Leidens in verschiedenen Anstalten gewesen und habe wiederholt Selbstmordabsichten gehabt. Die Parallelität gehe so weit, daß die Gattin des Klägers ihm, als sie sich mit Selbstmordabsichten getragen habe, einen Brief geschrieben habe, in dem sie versichert habe, der Kläger sei an ihrem Tode unschuldig, sie scheide freiwillig aus dem Leben. Alle diese Verhältnisse seien in K., wo der Kläger seit Jahren lebe, bekannt, und werde daher der Film mit dem Kläger und seiner Familie in Zusammenhang gebracht.

Das Erstgericht gab der Klage im wesentlichen mit der Begründung statt, in der Bezeichnung der Hauptperson des Filmes mit dem Namen des Klägers liege ein unbefugter Gebrauch des klägerischen Namens von dem Zeitpunkte der Verständigung vom Verbot des Klägers an, seinen Namen weiterhin zu gebrauchen, und es sei, wenn auch keine materielle Beeinträchtigung, so doch eine solche ideeller Natur des Klägers gegeben, zumal die Hauptperson des Filmes eine unsympathische Erscheinung sei.

Das Berufungsgericht hat dagegen mit dem angefochtenen Urteil in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung das Klagebegehren im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Es seien zwei Tatbestände zu unterscheiden, nämlich der den Schutz des Namens betreffende Tatbestand des § 43 ABGB. und jener, der den Schutz dagegen betreffe, die Person der Öffentlichkeit preiszugeben. Keiner der beiden sei gegeben.

Ein Beeinträchtigung des klägerischen Namensrechtes sei nicht darin gelegen, daß der Filmfigur der Name des Klägers beigelegt worden sei. Es wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Filmfigur Züge trüge, die auf einen bestimmten Namensträger hinweisen, was jedoch hinsichtlich des Klägers gar nicht zutreffe. Es seien aber auch keine schutzwürdigen Interessen des Klägers beeinträchtigt worden. Die Ähnlichkeit zwischen der Filmhandlung und den wirklichen Verhältnissen des Klägers beschränke sich darauf, daß einerseits Selbstmord und andererseits Selbstmordgedanken der Gattin des Klägers eine Rolle spielten. Da in allen sonstigen Geschehnissen keinerlei Berührungspunkte bestunden und insbesondere die Filmfigur keinerlei Züge des Klägers trage, liege eine Beeinträchtigung des Klägers nicht vor. Daß nähere Bekannte des Klägers wegen der Verwendung seines Namens und des bezeichneten Beziehungspunktes Vergleiche zwischen der Filmhandlung und den Verhältnissen des Klägers anstellen könnten, reiche nicht aus, um darin eine Beeinträchtigung der klägerischen Interessen zu erblicken. Der zweite Tatbestand liege weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vor. Die Filmhandlung könne nicht im entferntesten als Darstellung der privaten Verhältnisse des Klagers angesehen werden; es sei daher das Recht des Klägers auf Wahrung der privaten Sphäre nicht verletzt. Weiters stehe aber außer Streit, daß den Beklagten bei der Herstellung des Filmes weder die Person des Klägers noch seine privaten Verhältnisse irgendwie bekannt gewesen seien. § 1295 Abs. 2 ABGB. setze jedoch böse Absicht voraus, die schon im Zeitpunkt der Herstellung des Filmes vorhanden gewesen sein müßte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Entscheidend ist die rechtliche Beurteilung. Mit der Klage wird der Namensschutz im Sinne des § 43 ABGB. geltend gemacht. Daß der Kläger selbst im Film dargestellt wurde, hat er gar nicht behauptet. Demnach kommt lediglich eine Prüfung in der Richtung in Frage, ob die Voraussetzungen des § 43 ABGB. gegeben sind. Das Berufungsgericht negiert unter Berufung auf die Ausführungen Adlers (in seiner Schrift "Der Namen im deutschen und österreichischen Recht", S. 101 ff.; ferner in Klang 1. Aufl. I/1 S. 361 ff.), von Adler - Klang in Klang 2. Aufl. I S. 292 f., schließlich von Ehrenzweig, 2. Aufl. I/1 S. 167 ff. und unter Hinweis auf die Entscheidung Rspr. 1936 Nr. 344 anscheinend zunächst überhaupt die Anwendbarkeit des § 43 ABGB. auf die Verwendung des Namens einer lebenden Person zur Bezeichnung einer Person in einer Dichtung oder in einem Film, verneint jedoch auch das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Klägers durch die Verwendung seines Familiennamens in dem Film "Die Schuld des Dr. H.".

Es kann vielleicht bezweifelt werden, ob der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überhaupt jene grundsätzliche Bedeutung zugesprochen werden kann, die ihr das Berufungsgericht offenbar beimißt. Denn der Oberste Gerichtshof behandelt in dieser Entscheidung einen Fall, in dem der Name für eine Bildfigur und in dazu verfaßten Reimen ohne jede Beziehung auf einen bestimmten Namensträger verwendet wurde, allerdings unter Zitierung von Literatur, die den Namensschutz gegen die Bezeichnung von Gestalten in Dichtungen mit Namen lebender Namensträger überhaupt versagt. In Bemerkungen zu dieser Entscheidung hat Wahle (Rspr. 1936 S. 224) gegen diese Ansicht Stellung genommen. Im deutschen Schrifttum zu § 12 BGB., dem Vorbild des § 43 ABGB., ist diese Frage allerdings bestritten. Während z. B. Oertmann (BGB. - Allgemeiner Teil, 3. Aufl. S. 50), Staudinger - Riezler (Kommentar zum BGB., 10. Aufl. I S. 144), Palandt (Kommentar zum BGB., 15. Aufl. S. 18), Goldbaum (JW. 1914 S. 169 ff.) und Lassally (DJZ. 1933 Spalte 1617) im wesentlichen denselben ablehnenden Standpunkt einnehmen wie etwa Adler, treten Opet (Archiv für die civilistische Praxis, 87. Band S. 385 ff.), Stranz (DJZ. 1905 S. 934 ff.), der Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB. (9. Aufl. I S. 64), Warneyer (BGB., 10. Aufl. S. 8), Soergel (BGB., 7. Aufl. I S. 24), Ficker (Das Recht des bürgerlichen Namens, S. 182 f.) und Hubmann (Das Persönlichkeitsrecht, S. 219 ff.) grundsätzlich für die Anwendbarkeit des Namensschutzes im Sinne des § 12 BGB. auf die Bezeichnung von Figuren in dichterischen Werken mit Namen lebender Personen ein. Auch das Reichsgericht hat sich schließlich für die letztere Meinung unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 12 BGB. entschieden (vgl. JW. 1939 S. 153.).

Würde nun dieser letzteren Meinung gefolgt, so wäre doch dem Kläger damit nicht gedient. Denn Voraussetzung des Namensschutzes nach § 43 ABGB. ist allerdings nicht ein Verschulden beim unbefugten Gebrauch des Namens, wohl aber, daß jemand durch den unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Nach übereinstimmender Ansicht muß es sich nicht um eine Beeinträchtigung in materieller Hinsicht, um eine Verletzung materieller Interessen, handeln (vgl. JBl. 1935 S. 124). Eine zu berücksichtigende Beeinträchtigung des Klägers, wenn auch ideeller Natur, kann nicht angenommen werden. Nach Stranz (a. a. O.) liegt eine Interessenverletzung nur vor, wenn der Gebrauch des Namens in einen Zusammenhang mit der konkreten Person des Trägers gebracht ist, eine Hinweisung auf sie darstellt, sei es ausdrücklich oder verstellt; die Möglichkeit allein genügt nicht, daß irgend jemand die fragliche Figur auf den bestimmten Namensträger beziehen könnte. Nach Opet (a. a. O.) darf der unbefugte Namensgebrauch nicht eine Verwechslung mit dem Namensberechtigten, die Annahme eines nicht vorhandenen Familienzusammenhanges, die Zurechnung fremder Vorgänge zugunsten oder zu Lasten des Namensträgers oder seiner Angehörigen entstehen lassen. Im Reichsgerichtsrätekommentar (a. a. O.) wird der Namensschutz nur zugelassen, wenn durch den Gebrauch des Namens auf einen bestimmten Namensträger in der Auffassung des Verkehrs hingewiesen wird. Das Reichsgericht (JW. 1939 S. 153) führt zu dieser Frage aus, es werde vielfach die Gefahr der Verwechslung maßgebend sein, aber nicht immer. Es werde nur darauf ankommen, daß für den gewöhnlichen Verkehr im Regelfall mit der Wahrnehmbarkeit des Unterschiedes zwischen dem Berechtigten und dem anderen Namensträger nicht gerechnet werden könne. Entscheidend sei, ob bei der Mehrzahl der Leser - es handelte sich um eine Romanfigur -, die den Kläger persönlich nicht kennen, der Eindruck erweckt werde, daß die Person des Klägers, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den Grundzügen der Romanfigur zum Vorbild gedient habe. Dafür, ob ein Interesse gemäß § 12 BGB. anzunehmen sei, sei maßgebend die Gleichsetzungsgefahr, nämlich daß in dem Berechtigten die Züge der Romanfigur gesucht werden. Diese Gefahr könne durch das Charakterbild, aber auch in anderen Umständen begrundet sein. Das Interesse müsse aber schutzwürdig sein. Ein Recht, das über ein verständiges Maß hinausgehe, sei nicht anzuerkennen. Es seien bei der Beurteilung auch entgegengesetzte Belange zu berücksichtigen, und es sei abzuwägen, welches Interesse größere Berechtigung habe und daher vorzuziehen sei.

Der Kläger hat nun die Berechtigung des Begehrens von einer gewissen Parallelität zwischen dem Film und seinen Verhältnissen abgeleitet. Er hat in der Klage dazu ausgeführt, die Hauptperson des Films, der Arzt Dr. H., habe zwar seine Gattin nicht getötet, sei jedoch wegen Mordes an seiner Frau zum Tode verurteilt worden, obwohl diese Selbstmord begangen habe, jedoch habe er sie in den Tod getrieben. Die Gattin des Klägers leide seit 1939 an Gemütsdepressionen, habe wiederholt Selbstmordabsichten geäußert und den Kläger öfter aufgefordert, ihr Gift zu bringen. Sie habe dem Kläger zu einer Zeit, als sie sich mit Selbstmordgedanken getragen habe, einen Brief geschrieben, in dem sie versichert habe, der Kläger sei an ihrem Tod unschuldig, sie sei freiwillig aus dem Leben gegangen. In der Berufungsmitteilung und in der Revision des Klägers wird noch darauf hingewiesen, daß als weitere Parallele in Betracht komme, daß die Gattin des Klägers während ihrer krankhaften Zustände an allem, was sich ereigne und sie betreffe, dem Kläger die Schuld anzulasten pflege, und daß bei ihrem großen Mitteilungsbedürfnis anzunehmen sei, sie werde auch dritten Personen davon Mitteilung gemacht haben. Der Kläger meint in rechtlicher Hinsicht, der Namensträger werde immer dann beeinträchtigt, wenn die Verwendung seines Namens zur Bezeichnung einer Film- oder Romanfigur bei seinen Bekannten eine Ideenassoziation mit seiner Person hervorrufe, so daß diese Menschen unwillkürlich bewogen würden, die Personen zu vergleichen. Ergäben sich dann auch gewisse Ähnlichkeiten und handle es sich überdies noch um in ethischer Hinsicht negativ zu wertende Umstände, dann könne an einer Beeinträchtigung nicht gezweifelt werden. Die Ähnlichkeit zwischen dem Film und den Verhältnissen des Klägers besteht nach seiner eigenen Darstellung nur darin, daß die Gattin des Dr. H. im Film Selbstmord begeht und die Gattin des Klägers wiederholt Selbstmordabsichten äußerte, und weiter, daß Dr. H. im Film seine Gattin durch sein Verhalten zum Selbstmord veranlaßt hat, während die Gattin des Klägers bei Depressionszuständen ihm an allen sie betreffenden Ereignissen eine Schuld anlastete, aber in Briefen ausdrücklich erklärte, daß ihn keine Schuld an dem geplanten Selbstmord treffe. Gerade in diesem letzteren Punkt besteht somit ein tiefgreifender Unterschied, indem die Gattin des Klägers ihm nur während ihrer krankhaften Zustände ein Verschulden anzulasten pflegt, ihm aber den Mangel einer Schuld sogar schriftlich bestätigt hat. Hiezu kommt übrigens noch, daß die Gattin des Klägers nach dem klägerischen Vorbringen wegen ihrer krankhaften Zustände wiederholt in Anstalten untergebracht war, ihr krankhafter Zustand also damit auch den Bekannten des Klägers, die ja nach seiner eigenen Darstellung in der Klage von allen seinen Verhältnissen, also offenbar nicht nur von den Selbstmordabsichten, sondern auch von den Anstaltsaufenthalten seiner Gattin, wußten, bekannt gewesen ist. Demnach kann von einer solchen Parallelität zwischen dem Film und den Verhältnissen des Klägers, daß dadurch ernstlich der Anschein erweckt werden konnte, es bestehe eine Beziehung zwischen dem Film und dem Kläger, der Kläger habe dem Film wenigstens in den Grundzügen als Vorbild gedient, keine Rede sein. Den Kläger stört auch in erster Linie nur der Umstand, daß im Filmtitel die Worte "Dr. H." enthalten sind. Dies zeigen nicht nur seine vom Berufungsgericht wiedergegebenen Angaben bei der Parteienvernehmung, er hätte vom Film wahrscheinlich gar nichts gemerkt, wenn dieser nicht in seinem Titel den Namen des Klägers enthielte, sondern es läßt sich dies auch in seinen Ausführungen in der Revision erkennen, daß er sich mit dem Wortlaut des Filmtitels "Die Schuld des Dr. Magnus H." zur Vermeidung der Verwechslungsfähigkeit zufrieden gegeben hätte. Der Vorname "Magnus" wird aber ohnehin, wie das Erstgericht bei der Filmvorführung konstatierte, im Film gelegentlich verwendet, so daß den Besuchern des Films dieser Vorname des Filmhelden zur Kenntnis gebracht wird. Der Umstand allein, daß der Filmtitel bloß den Zunamen des Klägers zur Bezeichnung des Filmhelden verwendet und nur unter diesem Titel für den Film Reklame gemacht wurde, genügt aber noch nicht zur Begründung des Namensschutzes im Sinne des § 43 ABGB., weil es hiezu noch einer entsprechenden Beziehung zum Kläger bedarf. Da der Kläger Charakterzüge oder äußerliche Merkmale des Filmhelden im Aussehen oder Gehaben, die mit seinen übereinstimmen, gar nicht behauptet hat, könnte diese Beziehung nur durch ausschlaggebende Parallelen zwischen dem Film und den Verhältnissen des Klägers bewirkt worden sein. Abgesehen davon, daß hinreichende Parallelen fehlen, zumal gerade in dem einen, vom Kläger in dieser Richtung angeführten Punkte sogar ein tiefgreifender Unterschied besteht, wird den Filmbesuchern dadurch, daß der Filmheld im Verlauf der Darstellung den Vornamen Magnus trägt, die Verschiedenheit von der Person des Klägers zur Kenntnis gebracht.

Demnach hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Namensschutzes im Sinne des § 43 ABGB. im Ergebnis mit Recht verneint. Daher bedarf es keiner Stellungnahme mehr, ob der Namensschutz etwa auf das österreichische Staatsgebiet oder einen Teil desselben zu beschränken wäre.

Anmerkung

Z29038

Schlagworte

Beeinträchtigung des Namens, Film, Namensschutz, Namensschutz, Film- oder Romanfiguren, Romanfigur, Namensschutz, Schutz des Namens, Film- oder Romanfiguren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:0010OB00793.53.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19560502_OGH0002_0010OB00793_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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