TE OGH 1959/1/21 1Ob10/59

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Veröffentlicht am 21.01.1959
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Norm

ZPO §65 Abs2
ZPO §464 Abs3
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z32009

Kopf

SZ 32/9

Spruch

Wird der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes erst während der Berufungsfrist gestellt, so muß innerhalb dieser Frist auch das Armenrechtszeugnis vorgelegt werden, widrigenfalls die Berufungsfrist durch den Antrag auf Bestellung eines Armenanwaltes nicht verlängert wird.

Entscheidung vom 21. Jänner 1959, 1 Ob 10/59.

I. Instanz: Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Steyr.

Text

Am 13. Mai 1958 war Versäumungsurteil nach dem Antrag der klagenden Partei gefällt und dieses dem Beklagten am 21. Mai 1958 zugestellt worden.

Am 3. Juni 1958 gab der Beklagte zu Gerichtsprotokoll, daß er beabsichtige, gegen das Versäumungsurteil Berufung zu ergreifen; gleichzeitig ersuche er das Gericht, ihm das Armenrecht zu bewilligen, ein Armenrechtszeugnis werde er in den nächsten Tagen beibringen,; außerdem bitte er um Bestellung eines Armenvertreters.

Im Akt erliegt ohne Eingangsvermerk ein am 18. Juni 1958, also nach Ablauf der Berufungsfrist, ausgestelltes Armenrechtszeugnis.

Mit Beschluß vom 25. August 1958 wurde dem Beklagten das Armenrecht bewilligt und sodann Rechtsanwalt Dr. Rudolf J. zum Armenvertreter bestellt. Der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechtes und seine Bestellung zum Armenvertreter wurde Dr. Rudolf J. am 8. September 1958 zugestellt. Am 15. September 1958 überreichte er die Berufung.

Das Berufungsgericht wies die Berufung mit dem angefochtenen Beschluß als verspätet zurück, weil wegen der Vorlage des Armenrechtszeugnisses erst nach Ablauf der Berufungsfrist das Ansuchen auf Bewilligung des Armenrechtes nicht der Vorschrift des § 464 Abs. 3 ZPO. entsprochen habe.Das Berufungsgericht wies die Berufung mit dem angefochtenen Beschluß als verspätet zurück, weil wegen der Vorlage des Armenrechtszeugnisses erst nach Ablauf der Berufungsfrist das Ansuchen auf Bewilligung des Armenrechtes nicht der Vorschrift des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO. entsprochen habe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 464 Abs. 3 ZPO. beginnt dann, wenn eine arme Partei innerhalb der Berufungsfrist um die Bestellung eines Armenanwaltes angesucht hat, für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und Bestellung des Armenanwaltes an ihn. Voraussetzung für die Verlängerung der Berufungsfrist ist demnach das während der Berufungsfrist gestellte Ansuchen um die Bestellung eines Armenanwaltes. Dabei wird regelmäßig das Armenrecht bereits für das Verfahren erster Instanz bewilligt gewesen sein, so daß bloß das fristgerechte Ansuchen um Bewilligung des Armenvertreters notwendig ist. Wenn aber die Partei noch nicht das Armenrecht genießt, muß auch noch das fristgerecht gestellte Ansuchen um Bewilligung des Armenrechts hinzukommen. Ein solches Ansuchen hat aber dem Gesetz zu entsprechen. Dies setzt gemäß § 65 Abs. 2 ZPO. voraus, daß mit dem Ansuchen das Armenrechtszeugnis vorgelegt wird. Ist dies - wie hier - nicht geschehen, sondern bloß eine, weil ohne Armenrechtszeugnis vorgetragene, gesetzwidrige Armenrechtsbitte fristgerecht erfolgt, so fehlt es auch an einem dem Gesetz entsprechenden Antrag um die Bestellung des Armenanwalts, so daß das Berufungsgericht zutreffenderweise angenommen hat, daß die Berufungsfrist nicht erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und die Bestellung des Armenanwaltes an diesen begonnen hat. Die Berufungsfrist war daher zur Zeit der Einbringung der Berufung längst verstrichen, so daß die Berufung mit Recht als verspätet zurückgewiesen wurde und der dagegen erhobene Rekurs erfolglos bleiben mußte.Gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO. beginnt dann, wenn eine arme Partei innerhalb der Berufungsfrist um die Bestellung eines Armenanwaltes angesucht hat, für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und Bestellung des Armenanwaltes an ihn. Voraussetzung für die Verlängerung der Berufungsfrist ist demnach das während der Berufungsfrist gestellte Ansuchen um die Bestellung eines Armenanwaltes. Dabei wird regelmäßig das Armenrecht bereits für das Verfahren erster Instanz bewilligt gewesen sein, so daß bloß das fristgerechte Ansuchen um Bewilligung des Armenvertreters notwendig ist. Wenn aber die Partei noch nicht das Armenrecht genießt, muß auch noch das fristgerecht gestellte Ansuchen um Bewilligung des Armenrechts hinzukommen. Ein solches Ansuchen hat aber dem Gesetz zu entsprechen. Dies setzt gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO. voraus, daß mit dem Ansuchen das Armenrechtszeugnis vorgelegt wird. Ist dies - wie hier - nicht geschehen, sondern bloß eine, weil ohne Armenrechtszeugnis vorgetragene, gesetzwidrige Armenrechtsbitte fristgerecht erfolgt, so fehlt es auch an einem dem Gesetz entsprechenden Antrag um die Bestellung des Armenanwalts, so daß das Berufungsgericht zutreffenderweise angenommen hat, daß die Berufungsfrist nicht erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und die Bestellung des Armenanwaltes an diesen begonnen hat. Die Berufungsfrist war daher zur Zeit der Einbringung der Berufung längst verstrichen, so daß die Berufung mit Recht als verspätet zurückgewiesen wurde und der dagegen erhobene Rekurs erfolglos bleiben mußte.

Schlagworte

Armenrecht, Beginn der Berufungsfrist, Berufungsfrist, Verlängerung durch Antrag auf Bewilligung des, Armenrechtes, Verlängerung der Berufungsfrist durch Antrag auf Bewilligung des, Armenrechtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0010OB00010.59.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19590121_OGH0002_0010OB00010_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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