TE OGH 1959/4/7 4Ob315/59

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Veröffentlicht am 07.04.1959
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Norm

EO §390 Abs2
ZPO §56

Kopf

SZ 32/46

Spruch

Sicherheitsleistung nach § 390 Abs. 2 EO. durch Vorlage der Haftungserklärung einer städtischen Sparkasse.

Entscheidung vom 7. April 1959, 4 Ob 315/59.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die der klagenden Partei bewilligte einstweilige Verfügung wurde vom gerichtlichen Erlag einer Sicherheitsleistung von 50.000 S abhängig gemacht.

Die klagende Partei hat nun die Erklärung der Sparkasse der Stadt Innsbruck vom 30. Jänner 1959 vorgelegt, daß diese die volle Haftung als Bürge und Zahler für alle der beklagten Partei durch die einstweilige Verfügung vom 5. August 1958 eventuell verursachten Nachteile bis zum Betrag von 50.000 S übernehme und sich verpflichte, ohne die Rechtmäßigkeit einer diesbezüglichen Forderung zu überprüfen, auf gerichtliche Aufforderung den Betrag von 50.000 S jederzeit bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien zu erlegen.

Das Erstgericht erachtete diese Haftungs- und Verpflichtungserklärung im Sinne des § 56 ZPO. als genügende Sicherheitsleistung und sprach aus, daß die bewilligte einstweilige Verfügung rechtswirksam geworden sei.

Auf den Rekurs der beklagten Partei änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag der Klägerin, auszusprechen, die einstweilige Verfügung vom 5. August 1958 sei wirksam geworden, abwies. Hiezu führte das Rekursgericht aus:

Die Art der Sicherstellung nach § 390 EO. bestimme sich nach § 56 ZPO. Dort sei ausdrücklich gesagt, daß die Sicherheitsleistung in erster Linie in barem Geld oder in mundelsicheren Wertpapieren zu bestehen habe; und eine Sicherheitsleistung durch (zahlungsfähige) Bürgen nur dann zugelassen werden könne, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden könne (§ 56 Abs. 2 letzter Satz ZPO.). Die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz, mit dem sie die Haftungserklärung der Sparkasse Innsbruck vorlegte, nichts darüber vorgebracht, daß die erwähnten Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 ZPO. für eine andere Sicherheitsleistung als in barem Geld gegeben seien. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, zu behaupten und zu bescheinigen, daß die besonderen Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung durch Bürgen vorlägen. Da sie dies nicht getan habe, sei die Sicherheitsleistung durch die abgegebene Bürgschaftserklärung nicht ausreichend.

Im Revisionsrekurs der Klägerin wird ausgeführt, daß nach § 56 Abs. 2 ZPO. auch der Erlag eines Einlagebuches einer inländischen Sparkasse nicht an die Bedingung geknüpft sei, daß der Verpflichtete eine andere Art der Sicherheit nicht oder nur schwer beschaffen könne. Es widerspreche der modernen Entwicklung des Zahlungsverkehrs, jede Sicherheitsleistung effektiv in barem Geld zu bewirken. Die Haftungs- und Verpflichtungserklärung der Sparkasse der Stadt Innsbruck komme inhaltlich einem von der Sparkasse der Stadt Innsbruck selbst ausgestellten Scheck an die Order des Handelsgerichtes Wien gleich und müsse daher wie ein Barerlag behandelt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Frage, auf welche Art eine vom Gericht der gefährdeten Partei nach § 390 Abs. 2 EO. auferlegte Sicherheit zu leisten ist, ist im Gegensatz zu § 391 EO., nach welcher Bestimmung ein zur Abwendung des Vollzuges der bewilligten einstweiligen Verfügung festgesetzter Sicherstellungsbetrag vom Antragsgegner gerichtlich zu hinterlegen ist, in der Exekutionsordnung nicht ausdrücklich entschieden. Lehre und Rechtsprechung (s. Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. II S. 1242, 1249; Heller, Die Exekutionsordnung, 9. Aufl. S. 1192 Anm. 1 zu § 390; vgl. auch SZ. XI 187) folgern aus den §§ 402, 78 EO., daß sich die Art der Sicherheitsleistung nach § 56 ZPO. bestimme. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Sicherheitsleistung in der Regel durch Erlag von barem Geld, Wertpapieren oder Einlagebüchern zu bewirken. Das schließt für den Anwendungsbereich des § 390 EO. nicht aus, daß sich das Gericht auch mit einer anderen Art der Sicherheitsleistung begnügt, wenn es diese als ausreichend erachtet. Denn ebenso wie nach dieser Gesetzesstelle die Entscheidung darüber, ob eine Sicherheitsleistung überhaupt auferlegt werden soll, dem freien Ermessen des Gerichtes anheimgegeben ist, ist das freie Ermessen auch hinsichtlich der Art und der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung in keiner Instanz eingeschränkt. Es ist auch durch § 56 ZPO. nicht in der Weise eingeengt, daß eine Sicherheitsleistung durch zahlungsfähige Bürgen nur dann zulässig wäre, wenn eine andere Sicherheitsleistung nicht oder nur schwer beschafft werden könnte. Denn § 56 ZPO. gilt nicht unmittelbar, er findet nur sinngemäß Anwendung (§ 402 EO.). Eine Vorschrift sinngemäß anwenden, heißt sie so anwenden, daß dadurch der Zweck der Norm, dem sie dienen soll, erreicht wird. Eine der gefährdeten Partei nach § 390 Abs. 2 EO. auferlegte Sicherheit dient zur Sicherstellung des dem Gegner durch die etwa sich als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entstandenen Ersatzanspruches und der Kosten (§ 394 EO.). Der Gesetzeszweck ist also jedenfalls dann erreicht, wenn das Sicherungsmittel geeignet ist, eine alsbaldige Befriedigung des Antragsgegners zu gewährleisten. Das trifft im gegebenen Fall zu. Die hinsichtlich ihrer Echtheit nicht bekämpfte Erklärung der Sparkasse der Stadt Innsbruck vom 30. Jänner 1959 betrifft nicht bloß die Übernahme der Haftung für alle der Antragsgegnerin durch die einstweilige Verfügung vom 5. August 1958 allenfalls verursachten Nachteile bis zum Betrag von 50.000 S; sie enthält darüber hinaus die Verpflichtungserklärung, auf gerichtliche Aufforderung den Betrag von 50.000 S jederzeit bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien zu erlegen. Damit ist aber die sofortige Realisierbarkeit des Betrages von 50.000 S gewährleistet, denn das Gericht hat die Möglichkeit, jederzeit mittels (exekutionsfähigen) Beschlusses den gerichtlichen Erlag anzuordnen. Eine solche Art der Sicherheitsleistung muß demnach, zumal wenn bedacht wird, daß die Sparkasse der Stadt Innsbruck gemäß § 27 des Sparkassenregulativs und § 17 SparkassenverwaltungsG., BGBl. Nr. 296/1935, unter der besonderen Aufsicht des Bundes steht, als eine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 390 EO. (§ 56 ZPO.) angesehen werden.

Anmerkung

Z32046

Schlagworte

Haftungserklärung einer Sparkasse als Sicherheitsleistung nach § 390, Abs. 2 EO., Kaution nach § 390 Abs. 2 EO., Haftungserklärung einer Sparkasse, Sicherheitsleistung nach § 390 Abs. 2 EO. durch Haftungserklärung einer, Sparkasse, Sparkasse, Haftungserklärung als Sicherheitsleistung nach § 390 Abs. 2, EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0040OB00315.59.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19590407_OGH0002_0040OB00315_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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