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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ArbIG 1993 §13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0301 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0302 E 18. März 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jeweils gegen die Spruchpunkte 2., 3., und 6. der Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark I.) vom 9. Juli 2004, Zl. UVS 30.12-25/2004-12 (protokolliert zu Zl. 2004/02/0300;Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jeweils gegen die Spruchpunkte 2., 3., und 6. der Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark römisch eins.) vom 9. Juli 2004, Zl. UVS 30.12-25/2004-12 (protokolliert zu Zl. 2004/02/0300;
mitbeteiligte Partei: EK in M), und II.) vom 23. Juli 2004, Zl. UVS 30.12-28/2004-12 (protokolliert zu Zl. 2004/02/0301;mitbeteiligte Partei: EK in M), und römisch zwei.) vom 23. Juli 2004, Zl. UVS 30.12-28/2004-12 (protokolliert zu Zl. 2004/02/0301;
mitbeteiligte Partei: JH in G), jeweils betreffend Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren in Angelegenheit Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils in den Spruchpunkten 2., 3. und 6. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 21. Jänner 2004 wurde der Mitbeteiligte K als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der B GmbH mit Sitz in F, die persönlich haftende Gesellschafterin der B GmbH & Co KG mit Sitz in F sei, für schuldig erkannt, er habe zu verantworten, dass am Tatort Sitz der B GmbH & Co KG Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer nicht eingehalten worden seien. Bei der Erhebung am 24. Februar 2003 in der Arbeitsstätte in F habe der Arbeitsinspektor M folgende Übertretungen (es werden hier nur die beschwerdegegenständlichen angeführt) nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, festgestellt:römisch eins.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 21. Jänner 2004 wurde der Mitbeteiligte K als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher der B GmbH mit Sitz in F, die persönlich haftende Gesellschafterin der B GmbH & Co KG mit Sitz in F sei, für schuldig erkannt, er habe zu verantworten, dass am Tatort Sitz der B GmbH & Co KG Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer nicht eingehalten worden seien. Bei der Erhebung am 24. Februar 2003 in der Arbeitsstätte in F habe der Arbeitsinspektor M folgende Übertretungen (es werden hier nur die beschwerdegegenständlichen angeführt) nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF, festgestellt:
"...
2. Übertretung:
Für den Einsatz von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, bzw. dem unbeabsichtigten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen gibt es zwar eine Liste.
Aus dieser sind jedoch keine Angaben über:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidungen jeweils
(im Wesentlichen) folgendermaßen:
Zu Punkt 2:
"Bei der zweiten Übertretung wird die Tathandlung auf zweierlei Weise charakterisiert: Es seien der Liste die relevanten Angaben nicht zu entnehmen bzw. sei eine Ermittlung und Beurteilung der gefährlichen Arbeitsstoffe bis 24.02.2003 nicht erfolgt. Auf beides kommt es im Sinn des § 41 Abs. 5 nicht an, da nach dieser Bestimmung Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Arbeitsstoffen auf die Arbeitnehmer zu ermitteln sind. Der Begriff 'entnehmen' ist kein Synonym für ermitteln; auf die Ermittlung der gefährlichen Arbeitsstoffe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sondern auf die Ermittlung der Art, des Ausmaßes und der Dauer der Einwirkung, wie ausgeführt. Da der Spruch auf der Strafanzeige basiert, die bereits die angeführten Mängel aufweist, liegt keine ausreichende Umschreibung des Sachverhaltes vor, weshalb der Berufung Folge zu geben ist." "Bei der zweiten Übertretung wird die Tathandlung auf zweierlei Weise charakterisiert: Es seien der Liste die relevanten Angaben nicht zu entnehmen bzw. sei eine Ermittlung und Beurteilung der gefährlichen Arbeitsstoffe bis 24.02.2003 nicht erfolgt. Auf beides kommt es im Sinn des Paragraph 41, Absatz 5, nicht an, da nach dieser Bestimmung Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Arbeitsstoffen auf die Arbeitnehmer zu ermitteln sind. Der Begriff 'entnehmen' ist kein Synonym für ermitteln; auf die Ermittlung der gefährlichen Arbeitsstoffe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sondern auf die Ermittlung der Art, des Ausmaßes und der Dauer der Einwirkung, wie ausgeführt. Da der Spruch auf der Strafanzeige basiert, die bereits die angeführten Mängel aufweist, liegt keine ausreichende Umschreibung des Sachverhaltes vor, weshalb der Berufung Folge zu geben ist."
Zu Punkt 3:
"Eine (allgemeine) Ermittlung und Beurteilung von Gefahren durch explosions- und brandgefährliche Arbeitsstoffe, wie in der Sachverhaltsumschreibung des Spruchs behauptet, wird dem Arbeitgeber durch § 41 Abs. 6 ASchG nicht abverlangt; vielmehr kommt es darauf an, ob die genannten Kategorien von Arbeitsstoffen in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorlagen. Da somit dem Arbeitgeber ein Verhalten vorgeworfen wurde, zu dem er nicht verpflichtet war, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen." "Eine (allgemeine) Ermittlung und Beurteilung von Gefahren durch explosions- und brandgefährliche Arbeitsstoffe, wie in der Sachverhaltsumschreibung des Spruchs behauptet, wird dem Arbeitgeber durch Paragraph 41, Absatz 6, ASchG nicht abverlangt; vielmehr kommt es darauf an, ob die genannten Kategorien von Arbeitsstoffen in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorlagen. Da somit dem Arbeitgeber ein Verhalten vorgeworfen wurde, zu dem er nicht verpflichtet war, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen."
Zu Punkt 6:
"Auch bei diesem Punkt fehlt das wesentliche Sachverhaltselement, dass gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe in Verwendung standen, was zur Aufhebung des Straferkenntnisses führt."
Die hier wesentlichen Bestimmungen des AschG lauten:
"§ 41 (5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen. "§ 41 (5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
§ 45 (5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind." Paragraph 45, (5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind."
Die im Verwaltungsverfahren rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten gesetzten Verfolgungshandlungen lauten in den gegenständlichen Spruchpunkten gleich wie in den Straferkenntnissen.
Der Beschwerdeführer rügt, die Auffassung der belangten Behörde erscheine "übertrieben formalistisch". Die gegenständlichen Tatumschreibungen mögen zwar nicht optimal formuliert sein, von wesentlichen Mängeln könne aber nicht die Rede sein. Die belangte Behörde wäre angesichts der nach Ansicht des Beschwerdeführers vollständigen und rechtzeitigen Verfolgungshandlungen verpflichtet gewesen, den Spruch der Straferkenntnisse erster Instanz "entsprechend zu präzisieren oder zu ergänzen".
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Denn die Tatumschreibungen in einer Verfolgungshandlung müssen im Gesamtzusammenhang (vgl. zum sinnvollen Verständnis einer solchen das hg. Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0219) gelesen werden. Durch die (inhaltlich richtige) Aufnahme der anzuwendenden Norm im Anschluss an die individualisierte Tatumschreibung kann zu Punkt 2 kein Zweifel daran bestehen, wie das Wort "entnehmen" (nämlich im Sinne von "ermitteln" im Zusammenhang mit den in der individuellen Tatumschreibung angeführten näheren Determinanten) gemeint ist. Denn die Tatumschreibungen in einer Verfolgungshandlung müssen im Gesamtzusammenhang vergleiche zum sinnvollen Verständnis einer solchen das hg. Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0219) gelesen werden. Durch die (inhaltlich richtige) Aufnahme der anzuwendenden Norm im Anschluss an die individualisierte Tatumschreibung kann zu Punkt 2 kein Zweifel daran bestehen, wie das Wort "entnehmen" (nämlich im Sinne von "ermitteln" im Zusammenhang mit den in der individuellen Tatumschreibung angeführten näheren Determinanten) gemeint ist.
Gleiches trifft auf den Punkt 3 zu. Auch hier kann - entgegen der Begründung der belangten Behörde - nicht daran gezweifelt werden, dass den Mitbeteiligten die fehlende Ermittlung und Beurteilung, ob explosions- und brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen, zum Vorwurf gemacht wurde.
Was aber den Punkt 6 anlangt, so führt auch hier das "sinnvolle Verständnis der Verfolgungshandlung in ihrem Gesamtzusammenhang" zur diesbezüglichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Es darf nämlich dabei nicht übersehen werden, dass in der zitierten Verfolgungshandlung insoweit auf den Wortlaut des § 45 Abs. 5 ASchG Bezug genommen wurde, als von "Arbeitsstoffen" die Rede ist. Was darunter zu verstehen ist, findet sich allerdings in der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 (erster Satz) ASchG, wonach darunter alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien zu verstehen sind, die bei der Arbeit "verwendet" werden. Von daher gesehen ist klar, dass den Mitbeteiligten hinsichtlich dieses Spruchpunktes die "Verwendung" der im § 45 Abs. 5 ASchG angeführten Stoffe angelastet wurde. Was aber den Punkt 6 anlangt, so führt auch hier das "sinnvolle Verständnis der Verfolgungshandlung in ihrem Gesamtzusammenhang" zur diesbezüglichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Es darf nämlich dabei nicht übersehen werden, dass in der zitierten Verfolgungshandlung insoweit auf den Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 5, ASchG Bezug genommen wurde, als von "Arbeitsstoffen" die Rede ist. Was darunter zu verstehen ist, findet sich allerdings in der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, (erster Satz) ASchG, wonach darunter alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien zu verstehen sind, die bei der Arbeit "verwendet" werden. Von daher gesehen ist klar, dass den Mitbeteiligten hinsichtlich dieses Spruchpunktes die "Verwendung" der im Paragraph 45, Absatz 5, ASchG angeführten Stoffe angelastet wurde.
Die belangte Behörde war daher - hinsichtlich sämtlicher drei beschwerdegegenständlichen Spruchpunkte - nicht berechtigt, mangels entsprechender Verfolgungshandlungen das Strafverfahren einzustellen (zumal sie bei diesbezüglicher Ergänzung bzw. Klarstellung des erstinstanzlichen Spruches auch jeweils nicht die "Sache" überschritten hätte - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0152). Die belangte Behörde war daher - hinsichtlich sämtlicher drei beschwerdegegenständlichen Spruchpunkte - nicht berechtigt, mangels entsprechender Verfolgungshandlungen das Strafverfahren einzustellen (zumal sie bei diesbezüglicher Ergänzung bzw. Klarstellung des erstinstanzlichen Spruches auch jeweils nicht die "Sache" überschritten hätte - vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0152).
Die angefochtenen Bescheide sind daher in den bekämpften Spruchpunkten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren. Die angefochtenen Bescheide sind daher in den bekämpften Spruchpunkten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren.
Wien, am 18. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020300.X00Im RIS seit
05.05.2005