TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/19 2004/02/0219

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

BauKG 1999 §10 Abs1 Z4;
BauKG 1999 §5 Abs3 Z3;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0218 E 19. November 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. April 2004, Zl. UVS- 07/S/4/7451/2003/13, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Bestrafung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (mitbeteiligte Partei: FK in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Ebner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der K & S GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf der Baustelle in 1060 W, am 29. Oktober 2002 die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes und der Unterlagen unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten nicht vorgenommen habe (§ 5 Abs. 3 Z. 3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I. Nr. 37/1999), denn in dem auf der Baustelle aufliegenden Sicherheits- und Gesundheitsplan sei vermerkt gewesen, dass für den Zeitraum April bis September 2002 ein Fassadengerüst mit Personenschutztunnel zu errichten sei, dennoch seien im Oktober 2002 Arbeiten im Bereich der Fassade trotz Fehlens dieses Gerüstes durchgeführt worden.Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der K & S GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf der Baustelle in 1060 W, am 29. Oktober 2002 die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes und der Unterlagen unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten nicht vorgenommen habe (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 37 aus 1999,), denn in dem auf der Baustelle aufliegenden Sicherheits- und Gesundheitsplan sei vermerkt gewesen, dass für den Zeitraum April bis September 2002 ein Fassadengerüst mit Personenschutztunnel zu errichten sei, dennoch seien im Oktober 2002 Arbeiten im Bereich der Fassade trotz Fehlens dieses Gerüstes durchgeführt worden.

Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 Z. 4 iVm § 5 Abs. 3 Z. 3 BauKG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, BauKG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein.

In der Begründung führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dem Spruch des Straferkenntnisses sei "nicht zu entnehmen, ob der Mitbeteiligte in seiner Funktion als Baustellenkoordinator zur Verantwortung gezogen" werde. Dabei handle es sich um ein wesentliches Tatbestandselement nach § 44a (Z. 1) VStG. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG als Verfolgungshandlung nur die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Februar 2003 gesetzt worden sei, die jedoch eine in derselben Weise fehlerhafte Tatumschreibung enthalte wie das später ergangene Straferkenntnis. Es sei daher nicht geeignet gewesen, die Verfolgungsverjährungsfrist zu unterbrechen. Die diesbezügliche vollständige Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten sei dem Mitbeteiligten aber erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht worden. In der Begründung führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dem Spruch des Straferkenntnisses sei "nicht zu entnehmen, ob der Mitbeteiligte in seiner Funktion als Baustellenkoordinator zur Verantwortung gezogen" werde. Dabei handle es sich um ein wesentliches Tatbestandselement nach Paragraph 44 a, (Ziffer eins,) VStG. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG als Verfolgungshandlung nur die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Februar 2003 gesetzt worden sei, die jedoch eine in derselben Weise fehlerhafte Tatumschreibung enthalte wie das später ergangene Straferkenntnis. Es sei daher nicht geeignet gewesen, die Verfolgungsverjährungsfrist zu unterbrechen. Die diesbezügliche vollständige Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten sei dem Mitbeteiligten aber erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) gestützte Beschwerde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 13, des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) gestützte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1998, Zl. 97/02/0450, vom 8. Oktober 1992, Zl. 90/19/0527, und vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0087) sei der Umstand, ob ein Beschuldigter die Tat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, als zur Vertretung nach außen Berufener, als gewerberechtlicher Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter oder als Bevollmächtigter eines Arbeitgebers zu verantworten habe, nicht als Sachverhaltselement der angelasteten Tat zu werten, sondern stelle ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal dar, das auf die Tauglichkeit und Vollständigkeit einer Verfolgungshandlung ohne Einfluss sei. Gleiches müsse gelten, wenn - wie im gegenständlichen Fall - Normadressat der übertretenen Norm nicht der Arbeitgeber, sondern der Baustellenkoordinator sei. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1998, Zl. 97/02/0450, vom 8. Oktober 1992, Zl. 90/19/0527, und vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0087) sei der Umstand, ob ein Beschuldigter die Tat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, als zur Vertretung nach außen Berufener, als gewerberechtlicher Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter oder als Bevollmächtigter eines Arbeitgebers zu verantworten habe, nicht als Sachverhaltselement der angelasteten Tat zu werten, sondern stelle ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal dar, das auf die Tauglichkeit und Vollständigkeit einer Verfolgungshandlung ohne Einfluss sei. Gleiches müsse gelten, wenn - wie im gegenständlichen Fall - Normadressat der übertretenen Norm nicht der Arbeitgeber, sondern der Baustellenkoordinator sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Denn es geht hier nicht um die Frage, in welcher Form der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG die mitbeteiligte Partei die Tat begangen hat, sondern darum, in welcher Eigenschaft sie überhaupt strafbar ist. Die belangte Behörde hat zur Lösung dieser Frage zu Recht die das KFG betreffende hg. Rechtsprechung als Vergleich herangezogen. Insoweit wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, VwSlg. Nr. 12.375/A, ausgesprochen, dass für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung noch nicht zu fordern ist, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten; gleichzeitig wurde aber in diesem Erkenntnis klar gestellt, dies bedeute nicht, dass etwa eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG nicht den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen müsste, diese Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kfz verantworten zu müssen, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handle. Auch nach dem BauKG ist es in diesem Sinne jeweils (wesentliches) Tatbestandselement - und damit notwendiger Inhalt einer Verfolgungshandlung -, ob der Täter bestimmte Pflichten als Bauherr, Projektleiter, Planungskoordinator oder Baustellenkoordinator verletzt hat (vgl. § 10 BauKG). Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Denn es geht hier nicht um die Frage, in welcher Form der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG die mitbeteiligte Partei die Tat begangen hat, sondern darum, in welcher Eigenschaft sie überhaupt strafbar ist. Die belangte Behörde hat zur Lösung dieser Frage zu Recht die das KFG betreffende hg. Rechtsprechung als Vergleich herangezogen. Insoweit wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, VwSlg. Nr. 12.375/A, ausgesprochen, dass für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung noch nicht zu fordern ist, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des Paragraph 9, VStG zu verantworten; gleichzeitig wurde aber in diesem Erkenntnis klar gestellt, dies bedeute nicht, dass etwa eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen müsste, diese Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kfz verantworten zu müssen, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handle. Auch nach dem BauKG ist es in diesem Sinne jeweils (wesentliches) Tatbestandselement - und damit notwendiger Inhalt einer Verfolgungshandlung -, ob der Täter bestimmte Pflichten als Bauherr, Projektleiter, Planungskoordinator oder Baustellenkoordinator verletzt hat vergleiche Paragraph 10, BauKG).

Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Denn die im gegenständlichen Fall in der verbalen Tatumschreibung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Februar 2003 - als rechtzeitige Verfolgungshandlung - beschriebene Pflicht ist ausschließlich dem Baustellenkoordinator gemäß § 5 Abs. 3 Z. 3 BauKG auferlegt, eine Verletzung dieser Pflicht kann gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 BauKG nur der Baustellenkoordinator begehen. Die Behörde erster Instanz zitierte diese gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 Z. 4 und § 5 Abs. 3 Z. 3 BauKG). Damit kann die Tatumschreibung sinnvoll nur so verstanden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0083), dass dem Mitbeteiligten (als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der K & S GmbH) die Verletzung einer dieser GmbH als Baustellenkoordinator obliegenden Verpflichtung angelastet wurde. Das Fehlen der Worte "als Baustellenkoordinator" ändert daher nichts an der rechtlichen Qualifikation der Aufforderung zur Rechtfertigung als taugliche Verfolgungshandlung. Die belangte Behörde hat somit insoweit die Rechtslage verkannt. Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Denn die im gegenständlichen Fall in der verbalen Tatumschreibung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Februar 2003 - als rechtzeitige Verfolgungshandlung - beschriebene Pflicht ist ausschließlich dem Baustellenkoordinator gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, BauKG auferlegt, eine Verletzung dieser Pflicht kann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, BauKG nur der Baustellenkoordinator begehen. Die Behörde erster Instanz zitierte diese gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, BauKG). Damit kann die Tatumschreibung sinnvoll nur so verstanden werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0083), dass dem Mitbeteiligten (als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der K & S GmbH) die Verletzung einer dieser GmbH als Baustellenkoordinator obliegenden Verpflichtung angelastet wurde. Das Fehlen der Worte "als Baustellenkoordinator" ändert daher nichts an der rechtlichen Qualifikation der Aufforderung zur Rechtfertigung als taugliche Verfolgungshandlung. Die belangte Behörde hat somit insoweit die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 19. November 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020219.X00

Im RIS seit

08.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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