TE OGH 1962/3/6 8Ob70/62

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Veröffentlicht am 06.03.1962
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Norm

Ehegesetz §50
Ehegesetz §54
Ehegesetz §55
  1. EheG § 54 heute
  2. EheG § 54 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 54 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Anmerkung

Z35031

Kopf

SZ 35/31

Spruch

Bei Vorliegen der Scheidungsgrunde nach den §§ 50 und 55 EheG. ist § 54 EheG. auf das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG. nicht anwendbar.Bei Vorliegen der Scheidungsgrunde nach den Paragraphen 50 und 55 EheG. ist Paragraph 54, EheG. auf das Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, EheG. nicht anwendbar.

Entscheidung vom 6. März 1962, 8 Ob 70/62.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.römisch eins. Instanz: Landesgericht Innsbruck; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht wies das Scheidungsbegehren ab. Es schloß sich dem Gutachten Dris. R. und Dris. V. an, daß bei der Beklagten Anzeichen einer bland verlaufenden Form der Schizophrenie und einer schweren psychopathischen Abartigkeit mit paraphrenem Denken vorlägen und es sich bei ihr um eine chronische Geistesstörung handle, die bereits einen solchen Grad erreicht habe, daß die ihr zum Vorwurf gemachten Handlungen ihrem abnormen Geisteszustand entsprängen. Infolge dieser chronischen Geistesstörung sei die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, und es bestehe auch keine Hoffnung, daß die Ehe je wiederhergestellt werden könne. Der Kläger habe nicht nachweisen können, daß sich die Beklagte der ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen schuldig gemacht habe. Aber selbst wenn sie schwere Eheverfehlungen gesetzt hätte, würde ihr Verhalten auf einer geistigen Störung nach § 50 EheG. beruhen. In diesem Fall wäre das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte infolge ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, einer geordneten Berufstätigkeit nachzugehen, so daß sie des Beistandes des Klägers bedürfe. Was das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG. betreffe, so sei zwar die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten länger als drei Jahre aufgehoben und die Ehe auch unheilbar zerrüttet. Doch sei der Widerspruch der Beklagten als der schuldlosen Ehegattin zu berücksichtigen.Das Erstgericht wies das Scheidungsbegehren ab. Es schloß sich dem Gutachten Dris. R. und Dris. römisch fünf. an, daß bei der Beklagten Anzeichen einer bland verlaufenden Form der Schizophrenie und einer schweren psychopathischen Abartigkeit mit paraphrenem Denken vorlägen und es sich bei ihr um eine chronische Geistesstörung handle, die bereits einen solchen Grad erreicht habe, daß die ihr zum Vorwurf gemachten Handlungen ihrem abnormen Geisteszustand entsprängen. Infolge dieser chronischen Geistesstörung sei die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, und es bestehe auch keine Hoffnung, daß die Ehe je wiederhergestellt werden könne. Der Kläger habe nicht nachweisen können, daß sich die Beklagte der ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen schuldig gemacht habe. Aber selbst wenn sie schwere Eheverfehlungen gesetzt hätte, würde ihr Verhalten auf einer geistigen Störung nach Paragraph 50, EheG. beruhen. In diesem Fall wäre das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte infolge ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, einer geordneten Berufstätigkeit nachzugehen, so daß sie des Beistandes des Klägers bedürfe. Was das Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, EheG. betreffe, so sei zwar die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten länger als drei Jahre aufgehoben und die Ehe auch unheilbar zerrüttet. Doch sei der Widerspruch der Beklagten als der schuldlosen Ehegattin zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Abweisung des Scheidungsbegehrens nach § 49 EheG. und änderte es im übrigen dahin ab, daß die Ehe gemäß § 55 EheG. geschieden und der Verschuldensantrag der Beklagten abgewiesen wurde. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei die häusliche Gemeinschaft der Streitteile seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet. Infolge der bei der Beklagten bestehenden Geistesstörung sei sogar die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben und es bestehe auch keine Hoffnung, daß die Ehe wiederhergestellt werden könne. Unrichtig sei jedoch, daß der Widerspruch der schuldlosen Beklagten berücksichtigt werden müsse. Voraussetzung des Widerspruches sei nicht Schuldlosigkeit des Beklagten, sondern Verschulden des Klägers. Da das Erstgericht über die ein solches Verschulden betreffenden Behauptungen der Beklagten keine Feststellung getroffen habe, sei die Beweisaufnahme in dieser Richtung ergänzt worden. Das Berufungsgericht komme zu dem Ergebnis, daß ein Verschulden des Klägers nicht vorliege. Aber selbst ein solches Verschulden wäre für die - durch die Geistesstörung der Beklagten allein verursachte - Zerrüttung der Ehe nicht kausal. Der Kläger habe die Beklagte während ihrer Krankenaufenthalte besucht, auf ihren Gesundheitszustand immer entsprechend Rücksicht genommen und den ehelichen Verkehr nicht verweigert. Auf Billigkeitserwägungen komme es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an. Auf das bloß hilfsweise gestellte Begehren nach § 50 EheG. sei nicht einzugehen.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Abweisung des Scheidungsbegehrens nach Paragraph 49, EheG. und änderte es im übrigen dahin ab, daß die Ehe gemäß Paragraph 55, EheG. geschieden und der Verschuldensantrag der Beklagten abgewiesen wurde. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei die häusliche Gemeinschaft der Streitteile seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet. Infolge der bei der Beklagten bestehenden Geistesstörung sei sogar die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben und es bestehe auch keine Hoffnung, daß die Ehe wiederhergestellt werden könne. Unrichtig sei jedoch, daß der Widerspruch der schuldlosen Beklagten berücksichtigt werden müsse. Voraussetzung des Widerspruches sei nicht Schuldlosigkeit des Beklagten, sondern Verschulden des Klägers. Da das Erstgericht über die ein solches Verschulden betreffenden Behauptungen der Beklagten keine Feststellung getroffen habe, sei die Beweisaufnahme in dieser Richtung ergänzt worden. Das Berufungsgericht komme zu dem Ergebnis, daß ein Verschulden des Klägers nicht vorliege. Aber selbst ein solches Verschulden wäre für die - durch die Geistesstörung der Beklagten allein verursachte - Zerrüttung der Ehe nicht kausal. Der Kläger habe die Beklagte während ihrer Krankenaufenthalte besucht, auf ihren Gesundheitszustand immer entsprechend Rücksicht genommen und den ehelichen Verkehr nicht verweigert. Auf Billigkeitserwägungen komme es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an. Auf das bloß hilfsweise gestellte Begehren nach Paragraph 50, EheG. sei nicht einzugehen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte bekämpft nicht die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß den Kläger an der Zerrüttung der Ehe kein Verschulden treffe. Sie meint aber, daß dann, wenn die länger dauernde Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und die unheilbare Zerrüttung auf eine geistige Störung der Beklagten im Sinne des § 50 EheG. zurückzuführen sei, nicht nach § 55 EheG., sondern nach § 50 EheG. zu scheiden sei, damit die Härteklausel des § 54 EheG. angewendet werden könne. Sei die häusliche Gemeinschaft der Streitteile vorwiegend deshalb aufgehoben worden, weil die Beklagte infolge ihres krankhaften Geisteszustandes ihre Erkrankung und deren Behandlung falsch eingeschätzt und deshalb die "Flucht" zu ihrer Mutter vollzogen habe, dann liege nicht der Tatbestand des § 55 EheG., sondern der des § 50 EheG. vor.Die Beklagte bekämpft nicht die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß den Kläger an der Zerrüttung der Ehe kein Verschulden treffe. Sie meint aber, daß dann, wenn die länger dauernde Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und die unheilbare Zerrüttung auf eine geistige Störung der Beklagten im Sinne des Paragraph 50, EheG. zurückzuführen sei, nicht nach Paragraph 55, EheG., sondern nach Paragraph 50, EheG. zu scheiden sei, damit die Härteklausel des Paragraph 54, EheG. angewendet werden könne. Sei die häusliche Gemeinschaft der Streitteile vorwiegend deshalb aufgehoben worden, weil die Beklagte infolge ihres krankhaften Geisteszustandes ihre Erkrankung und deren Behandlung falsch eingeschätzt und deshalb die "Flucht" zu ihrer Mutter vollzogen habe, dann liege nicht der Tatbestand des Paragraph 55, EheG., sondern der des Paragraph 50, EheG. vor.

Der Beklagten ist hierauf folgendes zu erwidern.

Wenn die Voraussetzungen für eine Ehescheidung sowohl nach § 50 EheG. als auch nach § 55 EheG. gegeben sind, kann sich § 55 EheG. für den beklagten Ehegatten tatsächlich ungünstiger auswirken, wenn der Widerspruch unzulässig ist, weil in diesem Fall nicht wie bei einer auf § 50 EheG. gestützten Scheidungsklage die Härteklausel des § 54 EheG. Anwendung findet. Es bestehen jedoch, wenn die Klage in erster Linie auf § 55 EheG. und nur hilfsweise auf § 50 EheG. gestützt wird, keine Bedenken, die Ehe nach § 55 EheG. zu scheiden. Der Kläger hat die Wahl zwischen mehreren ihm zur Verfügung stehenden Scheidungsgrunden. Er kann nicht gezwungen werden, sein Scheidungsbegehren statt auf § 55 EheG. auf § 50 EheG. zu stützen, bloß um die Möglichkeit der Anwendung der Härteklausel nach § 54 EheG. zu eröffnen (Palandt, Kurzkommentar zum BGB.[21] zu § 48 DEheG., Anm. 2. S. 1995 f.). § 50 EheG. ist gegenüber § 55 EheG. keine Spezialbestimmung, die die Anwendung des § 55 EheG. ausschließt. Wäre sie dies, so ergäbe sich die geradezu widersinnige Folgerung, daß die Beklagte, um sich auf § 54 EheG. berufen zu können, das Vorliegen des Scheidungsgrundes nach § 50 EheG. beweisen müßte (Entscheidung des OGH. für die britische Zone vom 11. April 1949, II. ZS. 93/49 - OGH. 3, 128). Die Voraussetzungen für die Scheidung nach § 50 EheG. und die Scheidung nach § 55 EheG. sind verschieden und sind unabhängig voneinander zu prüfen. Die von der Beklagten vertretene Ansicht, daß § 55 EheG. nur zwischen geistig normalen Menschen zur Anwendung gelange, findet im Gesetz keine Deckung. § 55 (1) EheG. schafft einen rein objektiven Tatbestand, bei dem es auf das Verschulden überhaupt nicht ankommt. Neben der dreijährigen Heimtrennung muß nur das objektive Merkmal der tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliegen. Nach der Absicht des Gesetzes sollen solche Ehen geschieden werden, soferne der Kläger die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses weder ganz noch überwiegend verschuldet hat. Ist der erhobene Widerspruch nach § 55 (2) EheG., wie hier, unzulässig, so genügt der im Abs. 1 festgelegte objektive Tatbestand zur Scheidung der Ehe. Erforderlich ist nur, daß auf einer Seite die subjektive Empfindung der Zerrüttung vorhanden sein muß. Die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 4. Mai 1940, IV 594/39 (RGZ. 163 Nr. 57) und die ihr folgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 1955, 1 Ob 65/55, die aussprechen, daß ein Scheidungsanspruch weder aus den Gründen der §§ 49 und 50 EheG. noch auf Grund des § 55 EheG. erwächst, wenn die geistige Erkrankung des klagenden Ehegatten einen solchen Grad erreicht hat, daß diesem das Verständnis für das Wesen der Ehe verlorengegangen ist und er infolgedessen auch kein Empfinden für die zur Herbeiführung der Ehezerrüttung geeigneten Tatsachen haben konnte, stehen dem nicht entgegen. Es handelt sich um andersgelagerte Fälle, weil dort der Kläger der geistig erkrankte Ehepartner war, während im Gegenstandsfall der Kläger geistig gesund und daher imstande ist, die Zerrüttung der Ehe als solche zu empfinden. Das Berufungsgericht hatte die erstgerichtliche, von den Streitteilen nicht bekämpfte Feststellung, daß die häusliche Gemeinschaft seit länger als drei Jahren aufgehoben und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, gemäß § 498 (1) ZPO. seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet, dann war die Ehe nach § 55 EheG. zu scheiden und der Verschuldensantrag der Beklagten abzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob die Scheidung die Beklagte außerordentlich hart treffe. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend auf das hilfsweise gestellte Begehren nach § 50 EheG. nicht eingegangen.Wenn die Voraussetzungen für eine Ehescheidung sowohl nach Paragraph 50, EheG. als auch nach Paragraph 55, EheG. gegeben sind, kann sich Paragraph 55, EheG. für den beklagten Ehegatten tatsächlich ungünstiger auswirken, wenn der Widerspruch unzulässig ist, weil in diesem Fall nicht wie bei einer auf Paragraph 50, EheG. gestützten Scheidungsklage die Härteklausel des Paragraph 54, EheG. Anwendung findet. Es bestehen jedoch, wenn die Klage in erster Linie auf Paragraph 55, EheG. und nur hilfsweise auf Paragraph 50, EheG. gestützt wird, keine Bedenken, die Ehe nach Paragraph 55, EheG. zu scheiden. Der Kläger hat die Wahl zwischen mehreren ihm zur Verfügung stehenden Scheidungsgrunden. Er kann nicht gezwungen werden, sein Scheidungsbegehren statt auf Paragraph 55, EheG. auf Paragraph 50, EheG. zu stützen, bloß um die Möglichkeit der Anwendung der Härteklausel nach Paragraph 54, EheG. zu eröffnen (Palandt, Kurzkommentar zum BGB.[21] zu Paragraph 48, DEheG., Anmerkung 2. Sitzung 1995 f.). Paragraph 50, EheG. ist gegenüber Paragraph 55, EheG. keine Spezialbestimmung, die die Anwendung des Paragraph 55, EheG. ausschließt. Wäre sie dies, so ergäbe sich die geradezu widersinnige Folgerung, daß die Beklagte, um sich auf Paragraph 54, EheG. berufen zu können, das Vorliegen des Scheidungsgrundes nach Paragraph 50, EheG. beweisen müßte (Entscheidung des OGH. für die britische Zone vom 11. April 1949, römisch zwei. ZS. 93/49 - OGH. 3, 128). Die Voraussetzungen für die Scheidung nach Paragraph 50, EheG. und die Scheidung nach Paragraph 55, EheG. sind verschieden und sind unabhängig voneinander zu prüfen. Die von der Beklagten vertretene Ansicht, daß Paragraph 55, EheG. nur zwischen geistig normalen Menschen zur Anwendung gelange, findet im Gesetz keine Deckung. Paragraph 55, (1) EheG. schafft einen rein objektiven Tatbestand, bei dem es auf das Verschulden überhaupt nicht ankommt. Neben der dreijährigen Heimtrennung muß nur das objektive Merkmal der tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliegen. Nach der Absicht des Gesetzes sollen solche Ehen geschieden werden, soferne der Kläger die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses weder ganz noch überwiegend verschuldet hat. Ist der erhobene Widerspruch nach Paragraph 55, (2) EheG., wie hier, unzulässig, so genügt der im Absatz eins, festgelegte objektive Tatbestand zur Scheidung der Ehe. Erforderlich ist nur, daß auf einer Seite die subjektive Empfindung der Zerrüttung vorhanden sein muß. Die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 4. Mai 1940, römisch vier 594/39 (RGZ. 163 Nr. 57) und die ihr folgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 1955, 1 Ob 65/55, die aussprechen, daß ein Scheidungsanspruch weder aus den Gründen der Paragraphen 49 und 50 EheG. noch auf Grund des Paragraph 55, EheG. erwächst, wenn die geistige Erkrankung des klagenden Ehegatten einen solchen Grad erreicht hat, daß diesem das Verständnis für das Wesen der Ehe verlorengegangen ist und er infolgedessen auch kein Empfinden für die zur Herbeiführung der Ehezerrüttung geeigneten Tatsachen haben konnte, stehen dem nicht entgegen. Es handelt sich um andersgelagerte Fälle, weil dort der Kläger der geistig erkrankte Ehepartner war, während im Gegenstandsfall der Kläger geistig gesund und daher imstande ist, die Zerrüttung der Ehe als solche zu empfinden. Das Berufungsgericht hatte die erstgerichtliche, von den Streitteilen nicht bekämpfte Feststellung, daß die häusliche Gemeinschaft seit länger als drei Jahren aufgehoben und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, gemäß Paragraph 498, (1) ZPO. seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet, dann war die Ehe nach Paragraph 55, EheG. zu scheiden und der Verschuldensantrag der Beklagten abzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob die Scheidung die Beklagte außerordentlich hart treffe. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend auf das hilfsweise gestellte Begehren nach Paragraph 50, EheG. nicht eingegangen.

Schlagworte

Ehescheidung, Konkurrenz der Scheidungsgrunde nach §§ 50 und 55 EheG., Geistige Störung als Scheidungsgrund, Heimtrennung als Scheidungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0080OB00070.62.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19620306_OGH0002_0080OB00070_6200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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