Norm
ZPO §45aAnmerkung
Z35046Kopf
SZ 35/46
Spruch
Kostenersatzpflicht des schuldlos geschiedenen Ehegatten, der ohne Erfolg Revision erhoben hat.
Entscheidung vom 11. April 1962, 5 Ob 80/62.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß § 50 EheG. und sprach aus, daß den Kläger ein Verschulden treffe.Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 50, EheG. und sprach aus, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge und verurteilte sie zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahre.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Da die Revision der Beklagten erfolglos blieb, hat sie gemäß den §§ 41, 50 und 52 ZPO. dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Das folgt aus dem sich aus den zitierten Vorschriften ergebenden Grundsatz, daß über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens je nach dem Erfolg des Rechtsmittels zu entscheiden ist. An diesem Grundsatz hat die VO. vom 26. November 1938, DRGBl. I S. 1679, GBl. Ö. Nr. 628/1938, womit § 45a ZPO. eingeführt wurde, nichts geändert (vgl. Pfundtner - Neubert, Das deutsche Reichsrecht (Ausgabe Österreich), II b 12, S. 199 f. Anm. 3). Der gegenteiligen Lehrmeinung von Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II S. 343) kann nicht gefolgt werden. Nur wenn es in der Rechtsmittelinstanz zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in dem in § 45a gedachten Sinn kommt, gilt § 45a auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.Da die Revision der Beklagten erfolglos blieb, hat sie gemäß den Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO. dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Das folgt aus dem sich aus den zitierten Vorschriften ergebenden Grundsatz, daß über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens je nach dem Erfolg des Rechtsmittels zu entscheiden ist. An diesem Grundsatz hat die VO. vom 26. November 1938, DRGBl. römisch eins Sitzung 1679, GBl. Ö. Nr. 628/1938, womit Paragraph 45 a, ZPO. eingeführt wurde, nichts geändert vergleiche Pfundtner - Neubert, Das deutsche Reichsrecht (Ausgabe Österreich), römisch zwei b 12, Sitzung 199 f. Anmerkung 3). Der gegenteiligen Lehrmeinung von Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch zwei Sitzung 343) kann nicht gefolgt werden. Nur wenn es in der Rechtsmittelinstanz zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in dem in Paragraph 45 a, gedachten Sinn kommt, gilt Paragraph 45 a, auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Schlagworte
Ehescheidung, Kostenersatzpflicht für erfolglose Revision, Kostenersatzpflicht eines schuldlos Geschiedenen für erfolgloses, Rechtsmittel, Prozeßkosten im EhescheidungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:0050OB00080.62.0411.000Dokumentnummer
JJT_19620411_OGH0002_0050OB00080_6200000_000