TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/18 2002/02/0305

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §8;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §51 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JS in W, vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. Mai 2002, Zl. uvs-2001/K6/078- 7, uvs-2001/18/112-7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, dass ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 51 Abs. 7 VStG behauptet wird.

Dies allerdings zu Unrecht:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0235), dass mit der Zustellung des Berufungsbescheides an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG dieser Bescheid als erlassen anzusehen ist und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vermieden wird (das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/03/0247, betraf nicht eine solche Fallkonstellation).

Im vorliegenden Fall langte die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis am 17. Juli 2001 bei der Erstbehörde ein. Da der angefochtene Berufungsbescheid am 7. Juni 2002 der Erstbehörde zugestellt wurde, wurde die Frist des § 51 Abs. 7 VStG gewahrt, zumal es auf den Tag der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer insoweit nicht ankam.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020305.X00

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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