TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2001/02/0235

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

AVG §8;
FSG 1997 §14 Abs8;
MEG 1950 §13 Abs1 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
MRK Art6;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §51 Abs7;
VStG §51d;
VStG §51f Abs2;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
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  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
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  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
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  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
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  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
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  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
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  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des RP in Wien, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Juli 2001, Zlen. UVS- 03/P/28/5349/2000/20 und UVS-03/V/28/5392/2000, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des RP in Wien, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Juli 2001, Zlen. UVS- 03/P/28/5349/2000/20 und UVS-03/V/28/5392/2000, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 8. Jänner 1999 um 0.35 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der mit einem Messgerät festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft 0,80 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 8. Jänner 1999 um 0.35 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der mit einem Messgerät festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft 0,80 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen § 51 Abs. 7 VStG liegt nicht vor:Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Paragraph 51, Absatz 7, VStG liegt nicht vor:

Der Beschwerdeführer erkennt richtig, dass mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG dieser Bescheid als erlassen anzusehen ist und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vermieden wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, Slg. Nr. 13 955/A).Der Beschwerdeführer erkennt richtig, dass mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG dieser Bescheid als erlassen anzusehen ist und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vermieden wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, Slg. Nr. 13 955/A).

In diesem, soeben zitierten hg. Erkenntnis wurde allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Zustellung des Berufungsbescheides des unabhängigen Verwaltungssenates im Wege der Erstbehörde keine Bedenken (auch aus dem Blickwinkel des Art. 6 MRK) bestehen, zumal dieser im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten neben ihrer Eigenschaft als Unterbehörde "auch" Parteistellung zukommt. Da im vorliegenden Beschwerdefall die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG erfolgte, ist es somit rechtlich unerheblich, ob dessen Zustellung (im Wege der Erstbehörde) an den Beschwerdeführer nach dieser Frist erfolgte. Weshalb der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in dieser Hinsicht Relevanz zukommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.In diesem, soeben zitierten hg. Erkenntnis wurde allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Zustellung des Berufungsbescheides des unabhängigen Verwaltungssenates im Wege der Erstbehörde keine Bedenken (auch aus dem Blickwinkel des Artikel 6, MRK) bestehen, zumal dieser im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten neben ihrer Eigenschaft als Unterbehörde "auch" Parteistellung zukommt. Da im vorliegenden Beschwerdefall die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Erstbehörde innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erfolgte, ist es somit rechtlich unerheblich, ob dessen Zustellung (im Wege der Erstbehörde) an den Beschwerdeführer nach dieser Frist erfolgte. Weshalb der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in dieser Hinsicht Relevanz zukommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Dass für die Vornahme eines Abzuges im Ausmaß von Fehlergrenzen vom Messergebnis, betreffend den Atemluftalkohol, keine gesetzliche Grundlage besteht, hat die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0092, gestützt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt aber dem Umstand, dass § 5 Abs. 4a StVO (worauf in diesem Erkenntnis Bezug genommen wurde) durch die 19. StVO-Novelle (BGBl. Nr. 518/1994) aufgehoben wurde, insoweit keine rechtliche Relevanz zu, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner folgenden Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0059) auch zur Rechtslage nach der 19. bzw. 20. StVO-Novelle (letztere war im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden) an dieser Rechtsansicht festgehalten; sohin können auch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen.Dass für die Vornahme eines Abzuges im Ausmaß von Fehlergrenzen vom Messergebnis, betreffend den Atemluftalkohol, keine gesetzliche Grundlage besteht, hat die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0092, gestützt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt aber dem Umstand, dass Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO (worauf in diesem Erkenntnis Bezug genommen wurde) durch die 19. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,) aufgehoben wurde, insoweit keine rechtliche Relevanz zu, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner folgenden Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0059) auch zur Rechtslage nach der 19. bzw. 20. StVO-Novelle (letztere war im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden) an dieser Rechtsansicht festgehalten; sohin können auch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

Auch war die belangte Behörde nicht verpflichtet, Feststellungen über die "Menge und den Zeitraum" des vom Beschwerdeführer behauptetermaßen eingenommenen Arzneimittels sowie über "Messungenauigkeiten" des verwendeten Alkomaten "bzw. bei derartigen Geräten im Allgemeinen" zu treffen: Dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament einen Alkoholgehalt von 18 % hatte (wobei auch der Beschwerdeführer nicht mangelndes Verschulden in dieser Hinsicht behauptet) ist unbestritten. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen behaupten, er hätte sich zum Zeitpunkt des Lenkens noch in der "Anflutungsphase" befunden, so genügt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zlen. 2004/02/0011, 0012, wonach dem auch im Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 lit. a StVO keine rechtliche Relevanz zukommt. Was aber die vom Beschwerdeführer behaupteten "Messungenauigkeiten" bzw. die Frage der "zuverlässigen Atemalkoholmessung nach mehr als zwei Monaten nach einer Eichung" anlangt, so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0279), wonach es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, eine Blutabnahme zu veranlassen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen.Auch war die belangte Behörde nicht verpflichtet, Feststellungen über die "Menge und den Zeitraum" des vom Beschwerdeführer behauptetermaßen eingenommenen Arzneimittels sowie über "Messungenauigkeiten" des verwendeten Alkomaten "bzw. bei derartigen Geräten im Allgemeinen" zu treffen: Dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament einen Alkoholgehalt von 18 % hatte (wobei auch der Beschwerdeführer nicht mangelndes Verschulden in dieser Hinsicht behauptet) ist unbestritten. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen behaupten, er hätte sich zum Zeitpunkt des Lenkens noch in der "Anflutungsphase" befunden, so genügt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zlen. 2004/02/0011, 0012, wonach dem auch im Anwendungsbereich des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO keine rechtliche Relevanz zukommt. Was aber die vom Beschwerdeführer behaupteten "Messungenauigkeiten" bzw. die Frage der "zuverlässigen Atemalkoholmessung nach mehr als zwei Monaten nach einer Eichung" anlangt, so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0279), wonach es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, eine Blutabnahme zu veranlassen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen.

Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, "in welchem Zeitraum" die Eichung des Alkomaten jeweils durchzuführen gewesen wäre, so war dies auch nicht erforderlich, weil sich die Nacheichfrist von zwei Jahren aus dem Maß- und Eichgesetz selbst ergibt (vgl. dessen § 13 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 15 Z. 2 sowie dazu das hg.Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, "in welchem Zeitraum" die Eichung des Alkomaten jeweils durchzuführen gewesen wäre, so war dies auch nicht erforderlich, weil sich die Nacheichfrist von zwei Jahren aus dem Maß- und Eichgesetz selbst ergibt vergleiche dessen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Ziffer 2, sowie dazu das hg.

Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0135).

     Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet

und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 10. September 2004

Schlagworte

Tatbild Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFG Auslegung Diverses VwRallg3/5 Verfahrensrecht Beweislast Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020235.X00

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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