TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/24 92/03/0247

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1992, Zl. 11-75 Scho 24-91, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. Juli 1991 wurde die Beschwerdeführerin einer am 13. März 1990 begangenen Übertretung nach § 52a Z. 10 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt und es wurde über sie eine Geldstrafe verhängt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung langte am 31. Juli 1991 bei der Erstbehörde ein.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge. Der Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 5. Oktober 1992 zugestellt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach Art. II Abs. 2 der Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 358/1990, sind am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Es ist daher auch im vorliegenden Fall § 51 Abs. 5 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984 anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Wie bereits eingangs ausgeführt, ist die Berufung am 31. Juli 1991 bei der Bundespolizeidirektion Graz eingelangt. Die von da an zu rechnende einjährige Frist des § 51 Abs. 5 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1984 war daher zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 8. Juli 1992 am 5. Oktober 1992 bereits überschritten. Für die meritorische Entscheidung über die Berufung fehlte somit infolge Außerkrafttretens des erstinstanzlichen Bescheides das sachliche Substrat. Die belangte Behörde belastete damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1992, Zl. 92/03/0075), weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdegründe bedurfte. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030247.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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